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   AG Erkelenz, 14.07.2009 - 6 C 275/08   

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https://dejure.org/2009,18233
AG Erkelenz, 14.07.2009 - 6 C 275/08 (https://dejure.org/2009,18233)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 14.07.2009 - 6 C 275/08 (https://dejure.org/2009,18233)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - 6 C 275/08 (https://dejure.org/2009,18233)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Straßenverkehr gem. § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Haftungsquote eines Fahrschullehrers für eine von seinem Fahrschüler verursachte Kollision aufgrund unsachgemäßen Überholens eines Lkws; ...

  • ra-frese.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftungsquote: Überholer gegen Anfahrenden 2/3 zu 1/3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links an einem verkehrsbedingt haltenden Lkw vorbeifahrenden Fahrschulwagens mit einem überholenden Fahrzeug

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus AG Erkelenz, 14.07.2009 - 6 C 275/08
    Ein Ereignis ist dann im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGHZ 117, 337).
  • OLG Hamm, 15.03.1995 - 3 U 159/94

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall beim Überholen

    Auszug aus AG Erkelenz, 14.07.2009 - 6 C 275/08
    Allerdings muss sich die Klägerin zusätzlich die erhöhte Betriebsgefahr ihres zum Zeitpunkt der Kollision bereits im Überholvorgang befindlichen Pkws gegenüber der geringeren Betriebsgefahr des erst anfahrenden Beklagtenfahrzeugs anrechnen lassen (vgl. OLG Hamm, NZV 1995, 399).
  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus AG Erkelenz, 14.07.2009 - 6 C 275/08
    Bei der Bestimmung des Gewichts der Verursachungsbeiträge sind nur feststehende Umstände zu berücksichtigen, die sich nachweislich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben (BGH NJW 2000, 3069; BGH NJW 95, 1029).
  • OLG Karlsruhe, 12.09.1997 - 10 U 84/97

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Auszug aus AG Erkelenz, 14.07.2009 - 6 C 275/08
    Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich, ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 446; 1996, 119; NZV 1997, 491; KG VM 1990, 91; OLG Karlsruhe NZV 1999, 166).
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus AG Erkelenz, 14.07.2009 - 6 C 275/08
    Bei der Bestimmung des Gewichts der Verursachungsbeiträge sind nur feststehende Umstände zu berücksichtigen, die sich nachweislich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben (BGH NJW 2000, 3069; BGH NJW 95, 1029).
  • BGH, 28.05.1985 - VI ZR 258/83

    Haftungsverteilung bei Unfall mit einem radfahrenden Schulkind um die Mittagszeit

    Auszug aus AG Erkelenz, 14.07.2009 - 6 C 275/08
    Gefordert wird nicht absolute Unvermeidbarkeit, sondern ein an durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten (BGH NJW 86, 183).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus AG Erkelenz, 14.07.2009 - 6 C 275/08
    Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, wobei alle möglichen Gefahrenmomente zu berücksichtigen sind (BGHZ 113, 164 = NJW 91, 1771).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.1994 - 5 Ss OWi 65/94
    Auszug aus AG Erkelenz, 14.07.2009 - 6 C 275/08
    Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich, ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 446; 1996, 119; NZV 1997, 491; KG VM 1990, 91; OLG Karlsruhe NZV 1999, 166).
  • OLG Düsseldorf, 23.04.1997 - 5 Ss OWi 103/97
    Auszug aus AG Erkelenz, 14.07.2009 - 6 C 275/08
    Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich, ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 446; 1996, 119; NZV 1997, 491; KG VM 1990, 91; OLG Karlsruhe NZV 1999, 166).
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