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   BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81   

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BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81 (https://dejure.org/1982,751)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.1982 - 6 C 3.81 (https://dejure.org/1982,751)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 (https://dejure.org/1982,751)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 3 S. 1 Soldatengesetz (SG) - Sinn und Zweck des § 46 Abs. 3 S. 1 SG - Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin als eine (weitere) "Fachausbildung" - Befugnis des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 12; SGSG (1977) § 46 Abs. 3 S. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 65, 203
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.05.1973 - II C 6.72

    Kostenerstattung einer Fachausbildung als Anästhesiearzt eines Bundeswehrsoldaten

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81
    Denn für diese Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern könne nichts anderes gelten als für die Weiterbildung eines Sanitätsoffiziers zum Facharzt für Anästhesie, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72]) als Fachausbildung angesehen habe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereitsim Urteil vom 29. Mai 1973 - BVerwG 2 C 6.72 - (BVerwGE 42, 233 [236]) dargelegt, der Gesetzgeber habe damit, daß er eine Verbundenheit zwischen militärischer Ausbildung und Fachausbildung vorgesehen habe, umschrieben, daß die Fachausbildung einem dienstlichen Zweck dienen müsse.

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die - berufsrechtlich ebenfalls nicht als Ausbildung angesehene - Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine solche Fachausbildung behandelt (Urteil vom 29. Mai 1973 - BVerwG 2 C 6.72 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81
    In Wirklichkeit soll § 46 Abs. 3 Satz 1 SG F. 1977 dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegenwirken (BVerfGE 39, 128 [146 f.]; BVerwGE 52, 84 [88 f.]).

    Dabei ist der Begriff "Fachausbildung" auslegungsbedürftig, wie der erkennende Senat bereitsim Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 135.74 - (BVerwGE 52, 84 [86 f.]) festgestellt hat.

    Die bereits erörterte Zielsetzung der Vorschrift gebietet es, die mit ihr getroffene Regelung immer dann eingreifen zu lassen, wenn der Berufssoldat im Rahmen einer mit seiner militärischen Ausbildung verbundenen Fachausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die für seine militärische Verwendung bedeutsam sind, die er nach dem Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis aber auch in anderer Weise nutzen kann, sei es auch nur im Rahmen einer zusätzlichen Ausbildung oder als Grundlage für eine noch abzulegende Prüfung (vgl. BVerwGE 52, 84 [86 f.]).

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81
    In Wirklichkeit soll § 46 Abs. 3 Satz 1 SG F. 1977 dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegenwirken (BVerfGE 39, 128 [146 f.]; BVerwGE 52, 84 [88 f.]).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Erstattungspflicht bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) verschärften Fassung des § 46 Abs. 4 SG als eine wirtschaftliche Einengung der Möglichkeit bezeichnet, jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis beantragen zu können, die das Ziel verfolgt habe zu bewirken, daß ausgebildete Berufssoldaten die Mindestdienstzeit des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) ableisten, ehe sie ihre Entlassung begehren (Beschluß vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u. 10, 14/73 - [BVerfGE 39, 128 [142]]).

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 ; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 , vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 34).

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Der erforderliche dienstliche Zweck dieser Ausbildung war nach den Vorstellungen der zuständigen Stelle der Beklagten, den Kläger zu befähigen, nicht nur die Flugzeuge, zu deren Führung er auf Grund der Ausbildung bei der Lufthansa berechtigt war, sondern darüber hinaus Flugzeuge vom Typ Transall unter den Bedingungen eines militärischen Einsatzes zu fliegen (vgl. zur Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG Urteile vom 11. Februar 1977 BVerwG 6 C 135.74 BVerwGE 52, 84 sowie vom 21. April 1982 BVerwG 6 C 3.81 BVerwGE 65, 203 ).

    13 Allerdings hatte der Gesetzgeber mit der Normierung der Erstattungspflicht in einer früheren, bis 1977 geltenden Vorschrift auch bezweckt, Soldaten mit einer kostspieligen Fachausbildung von der Stellung eines Entlassungsantrags abzuhalten (vgl. Urteile vom 11. Februar 1977 BVerwG 6 C 135.74 a.a.O. S. 88, 89 und vom 21. April 1982 BVerwG 6 C 3.81 a.a.O. S. 206).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 1492/15

    Zum Ermessen bei der Stundung des Anspruchs auf Erstattung von Ausbildungsgeld

    Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes "Fachausbildung" keine Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, DÖV 2016, 312, und vom 21.04.1982 - 6 C 3/81 -, BVerwGE 65, 203, m.w.N.).

    BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.; Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschlüsse vom 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris, und vom 28.09.2013 - 6 B 13.83 -, Juris; Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsurteile vom 10.11.2015, a.a.O., und vom 15.12.2008 - 4 S 1653/08 - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, a.a.O. und vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.).

    Dass die Weiterbildung eines approbierten Arztes nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, schließt es nicht aus, sie bei einem Berufssoldaten des Sanitätsdienstes als Fachausbildung im Sinne des Soldatenrechts zu werten (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht etwa die - berufsrechtlich ebenfalls nicht als Ausbildung angesehene - Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes zum Arzt für Allgemeinmedizin oder eine Ausbildung, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine "Fachausbildung" behandelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O., m.w.N.).

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