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   BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10   

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https://dejure.org/2011,486
BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10 (https://dejure.org/2011,486)
BVerwG, Entscheidung vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 (https://dejure.org/2011,486)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 (https://dejure.org/2011,486)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    RGebStV § 6
    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum Lebensunterhalt; BAföG; analoge Anwendung; besondere Härtefälle; Sozialstaatsprinzip; Gleichbehandlungsgrundsatz

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    RGebStV § 6
    BAföG; Befreiung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Hilfe zum Lebensunterhalt; Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; Sozialstaatsprinzip; analoge Anwendung; besondere Härtefälle; internetfähiger PC

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr HE 2009, Art 6 Abs 1 RdFunkGebStVtr HE 2009
    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Studenten nur bei Bezug von BAföG

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Befreiung eines Rundfunkteilnehmers von der Rundfunkgebühr bei Vorliegen der Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Ausbildungsförderung

  • rewis.io

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Studenten nur bei Bezug von BAföG

  • ra.de
  • rewis.io

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Studenten nur bei Bezug von BAföG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Befreiung eines Rundfunkteilnehmers von der Rundfunkgebühr bei Vorliegen der Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Ausbildungsförderung

  • datenbank.nwb.de

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Studenten nur bei Bezug von BAföG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Studenten nur bei Bezug von BAföG

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Empfänger von Studienkredit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befreiung von Rundfunkgebühren als Student

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Voraussetzung zur Rundfunkgebührenbefreiung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur für BaföG-Bezieher

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rundfunkgebührenbefreiung für Studenten nur bei Bezug von BAföG

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wer wird von Rundfunkgebühren befreit?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Studenten können nur bei Bezug von BAföG von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Studenten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Nur BAföG-Studenten von Rundfunkgebührenpflicht befreit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    BAföG - Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Studentenkredit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Rundfunkgebühren bei BAföG

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für PC

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    GEZ-Gebührenbefreiuung nur für BAföG-Studenten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 29
  • MMR 2012, 202
  • DÖV 2012, 202
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10
    Auch ohne eine allgemeine Begriffsbestimmung der "besonderen Härte" ist eindeutig, dass das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialhilfeträger noch nicht geltend gemachten Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles unter Berücksichtigung des auf Entlastung der Rundfunkanstalten zielenden Normzwecks nicht erfüllen kann (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).

    a) Dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) tragen die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV offenkundig dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer "bescheidgebundenen" Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - a.a.O. Rn. 7).

    Sie ist in Anbetracht der den Gebührenzahlern zugutekommenden Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen und gebietet deshalb von Verfassungs wegen nicht die Anerkennung eines besonderen Härtefalles (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09

    Rundfunkgebührenstaatsvertrag; revisibles Recht; internetfähiger PC;

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10
    Zur Begründung verweist er auf die - zwischenzeitlich ergangen - Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09.

    Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmerin, weil es sich bei dem von ihr zu Studienzwecken benutzten internetfähigen PC im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV um ein Rundfunkempfangsgerät handelt und sie das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereithält (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 = NJW 2011, 946 Rn. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2009 - 2 S 1949/08

    Keine Rundfunkgebührenbefreiung bei Streichung von Bafög-Leistungen wegen

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10
    Dafür spricht um so mehr, dass der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände mit dem zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist (vgl. zum Fall von den im RGebStV nicht berücksichtigten Wohngeldempfängern, VGH Mannheim, Urteil vom 15. Januar 2009 - VGH 2 S 1949/08 -).
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2007 - 4 PA 101/07

    Beschränkung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Bezieher von

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10
    Auch im Hinblick auf das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 20 GG verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ist die o.g. Regelung des § 6 RGebStV nicht zu beanstanden, da die aktuellen Regelsatzleistungen nicht mit den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen gleichgesetzt werden können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 - OVG 4 PA 101/07 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18 = NVwZ 1999, 669, zur Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach dem AsylbLG).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97

    Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10
    Auch im Hinblick auf das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 20 GG verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ist die o.g. Regelung des § 6 RGebStV nicht zu beanstanden, da die aktuellen Regelsatzleistungen nicht mit den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen gleichgesetzt werden können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 - OVG 4 PA 101/07 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18 = NVwZ 1999, 669, zur Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach dem AsylbLG).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 , jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2006 - 12 LC 87/06

    Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Personenkreis i. S. d.

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10
    Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter im vorliegenden Zusammenhang ein Fall zu verstehen, der den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV genannten Fällen weitgehend ähnlich ist und in dem es deshalb als nicht hinnehmbar erscheint, eine Gebührenbefreiung zu versagen (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 - OVG 12 LC 87/06).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 , jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 3 L 417/08

    Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10
    Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte (OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - OVG 3 L 417/08 -).
  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

    Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).

    Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (BY GVBl. I S. 451) eingeführt und beibehalten (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 20; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).

    bb) Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar sind (vgl. bereits zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).

    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 15 und vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:291118U5C10.17.0] - NVwZ-RR 2019, 420 Rn. 11 m.w.N.).

    Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44).

    Ein besonderer Härtefall sei bei Fallgestaltungen nicht gegeben, in denen die beitragspflichtige Person zwar dem Grunde nach von den Fallgestaltungen des Absatzes 1 erfasst werde, sie aber deren Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig erfülle (ebenso zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 17 ff. ).

  • BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Studentin betreffend die Versagung der

    Die bisherige Rechtsprechung zur Härtefallklausel (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -) wurde dabei teilweise aufgegeben.
  • VGH Bayern, 28.02.2018 - 7 BV 17.770

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich

    Abgesehen davon ist für eine analoge Anwendung auch deswegen kein Raum, weil keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Regelungslücke vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 - NVwZ-RR 2012, 29 im Hinblick auf die Vorgängerregelung in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV).

    Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter ein Fall zu verstehen, der den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Fällen weitgehend ähnlich ist und in dem es deshalb als nicht hinnehmbar erscheint, eine Gebührenbefreiung zu versagen (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 - NVwZ-RR 2012, 29/30 im Hinblick auf die Vorgängerregelung in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV).

    Daraus folgt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche nicht zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führt (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 - NVwZ-RR 2012, 29/30 Rn. 20).

    Dem Sozialstaatsgebot tragen die Befreiungstatbestände des § 4 RBStV dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer "bescheidgebundenen" Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen (BVerwG, U.v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 - NVwZ-RR 2012, 29/31 Rn. 24 für die Vorgängervorschrift des § 6 RGebStV).

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