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   BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 38.85   

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BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 38.85 (https://dejure.org/1988,3740)
BVerwG, Entscheidung vom 25.05.1988 - 6 C 38.85 (https://dejure.org/1988,3740)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Mai 1988 - 6 C 38.85 (https://dejure.org/1988,3740)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Soldatengesetz - Zahlungsbeauftragter - Besoldung - Kassenfehlbetrag - Schadenersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1988, 101 (Ls.)
  • DVBl 1988, 1067
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66

    Haftung von Kassenbeamten bei Kassenfehlbeträgen - Tätigkeit eines Kassenbeamten

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 38.85
    wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist, grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar ist(BVerwGE 37, 192 ; 52.255 ; Urteile vom 1. Juli 1971 - BVerwG 2 C 5.70 - und vom 8. Februar 1983 - BVerwG 2 C 82.81 - ; zur Anwendbarkeit im Rahmen einer Schadensabwicklung nach § 24 SG: Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 - NJW 1986, 2523>).

    Demnach ist auch bei der haftungsrechtlichen Beurteilung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SG von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 37, 192 ; Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 2 C 82.81 - ) auszugehen, daß es sich zwar bei der Tätigkeit von Bediensteten in Kassen und Zahlstellen regelmäßig um schlichte (nichthoheitliche) Verwaltung handelt, auch wenn die den Zahlgeschäften zugrundeliegenden verwaltungsrechtlichen Entscheidungen dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind.

    Insbesondere dürfen der Kasse keine allgemeinen Verwaltungsgeschäfte übertragen werden, die mit der Erteilung von Zahlungsanordnungen und Kassenanweisungen zusammenhängen (BVerwGE 37, 192 ).

    Der Haftungsbeschränkung unterliegen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche Tätigkeiten, die zwar als solche keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, nach den Umständen des Einzelfalles aber mit der hoheitlichen Tätigkeit, der sie dienen, in einem so engen inneren und äußeren Zusammenhang stehen, daß auch sie bei natürlicher Betrachtungsweise dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zugeordnet werden müssen (vgl. BVerwGE 34, 123 ; 37, 192 ).

  • BVerwG, 08.02.1983 - 2 C 82.81

    Fehlbeträge - Haftungsmaßstab eines Beamten - Schalterbeamter - Deutsche

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 38.85
    wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist, grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar ist(BVerwGE 37, 192 ; 52.255 ; Urteile vom 1. Juli 1971 - BVerwG 2 C 5.70 - und vom 8. Februar 1983 - BVerwG 2 C 82.81 - ; zur Anwendbarkeit im Rahmen einer Schadensabwicklung nach § 24 SG: Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 - NJW 1986, 2523>).

    Demnach ist auch bei der haftungsrechtlichen Beurteilung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SG von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 37, 192 ; Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 2 C 82.81 - ) auszugehen, daß es sich zwar bei der Tätigkeit von Bediensteten in Kassen und Zahlstellen regelmäßig um schlichte (nichthoheitliche) Verwaltung handelt, auch wenn die den Zahlgeschäften zugrundeliegenden verwaltungsrechtlichen Entscheidungen dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind.

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 38.85
    das selbst einem minder vorsichtigen Menschen normalerweise nicht zustoßen dürfte (vgl. BVerwGE 19, 243 ; Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 173-61 - , vom 30. Mai 1968 - BVerwG 2 C 64.65 - und vom 3. Februar 1972 - BVerwG 6 C 22.68 - ).
  • BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65

    Fahrlässige Nichtanmeldung angestellter Putzfrauen zur Zusatzversicherung bei der

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 38.85
    Der Haftungsbeschränkung unterliegen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche Tätigkeiten, die zwar als solche keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, nach den Umständen des Einzelfalles aber mit der hoheitlichen Tätigkeit, der sie dienen, in einem so engen inneren und äußeren Zusammenhang stehen, daß auch sie bei natürlicher Betrachtungsweise dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zugeordnet werden müssen (vgl. BVerwGE 34, 123 ; 37, 192 ).
  • BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85
    Auszug aus BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 38.85
    wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist, grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar ist(BVerwGE 37, 192 ; 52.255 ; Urteile vom 1. Juli 1971 - BVerwG 2 C 5.70 - und vom 8. Februar 1983 - BVerwG 2 C 82.81 - ; zur Anwendbarkeit im Rahmen einer Schadensabwicklung nach § 24 SG: Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 - NJW 1986, 2523>).
  • BVerwG, 03.02.1972 - VI C 22.68

    Dienstherr - Schadensersatzanspruch - Eigenschaden - Fahrlässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 38.85
    das selbst einem minder vorsichtigen Menschen normalerweise nicht zustoßen dürfte (vgl. BVerwGE 19, 243 ; Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 173-61 - , vom 30. Mai 1968 - BVerwG 2 C 64.65 - und vom 3. Februar 1972 - BVerwG 6 C 22.68 - ).
  • BVerwG, 01.07.1971 - II C 5.70

    Befugnis des Dienstherrn zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 38.85
    wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist, grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar ist(BVerwGE 37, 192 ; 52.255 ; Urteile vom 1. Juli 1971 - BVerwG 2 C 5.70 - und vom 8. Februar 1983 - BVerwG 2 C 82.81 - ; zur Anwendbarkeit im Rahmen einer Schadensabwicklung nach § 24 SG: Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 - NJW 1986, 2523>).
  • BVerwG, 30.05.1968 - II C 64.65

    Begehung einer Dienstpflichtverletzung durch einen Beamten - Begriff der groben

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 38.85
    das selbst einem minder vorsichtigen Menschen normalerweise nicht zustoßen dürfte (vgl. BVerwGE 19, 243 ; Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 173-61 - , vom 30. Mai 1968 - BVerwG 2 C 64.65 - und vom 3. Februar 1972 - BVerwG 6 C 22.68 - ).
  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Obwohl der Beamte oder Soldat nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, geht es beim Vorliegen seiner objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens zu seinen Lasten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat (vgl. etwa Urteile vom 8. Februar 1983 - BVerwG 2 C 82.81 - und vom 25. Mai 1988 - BVerwG 6 C 38.85 - m.w.N.).
  • BVerwG, 16.07.1998 - 2 C 12.98

    Schadenersatzpflicht des Beamten, Anforderungen an Feststellung wiederholter

    Dagegen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß die Beweislastregel des § 282 BGB, die grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar ist, auf Kassenfehlbeträge dann keine Anwendung findet, wenn der Bedienstete den mit der Kassenführung verbundenen Gefahrenbereich nicht ausschließlich beherrscht (Urteil vom 25. Mai 1988 - BVerwG 6 C 38.85 - ).
  • VG Würzburg, 30.06.2015 - W 1 K 14.310

    Schadensersatz für die Beschädigung eines Dienstfahrzeugs

    Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt, indem er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, d. h. nicht beachtet, was jedem in der konkreten Lage einleuchten müsste (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 25.5.1988 - 6 C 38/85 - juris Rn. 18; U. v. 6.8.2009 - 2 B 9/09 - juris Rn. 5 f.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 47, jeweils m. w. N.).
  • VG München, 20.12.2013 - M 21 K 11.2222

    Schadensersatzpflicht des Soldaten gegenüber dem Dienstherrn wegen eines

    Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar waren; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (zum Ganzen vgl.: BVerwG v. 06.08.2009, Az: 2 B 9.09, Rn. 5 bei juris; BVerwG v. 25.05.1988, Az: 6 C 38/85 Rn. 18 bei juris; BGH v. 29.01.2003, Az: IV ZR 173/01, Rn. 10 bei juris; BGH v. 08.07.1992, Az. IV ZR 223.91, Rn. 11 bei juris; SächsOVG v. 14.10.2010, Az: 2 A 445/09, Rn. 15 bei juris; SächsOVG v. 10.11.2010, Az: 2 A 189/09, Rn. 18 bei juris; OLG Rostock v. 26.09.2008, Az. 5 U 115/08, Rn. 14 bei juris; VG Stade v. 25.06.2013, Az. 3 A 1791/12, Rn. 24 bei juris; VG Würzburg v. 04.12.2012, Az. W 1 K 12.330, Rn. 21 bei juris; VG Minden v. 20.01.2009, Az. 10 K 1722/08, Rn. 37 bei juris; VG Freiburg v. 11.10.2001, Az. 3 K 1659/99, Rn. 16 ff.; VG Osnabrück v. 15.02.2005, Az. 1 A 73/04, Rn. 22 bei juris; Vogelgesang a.a.O., Rn. 19; Walz, in: Walz / Eichen / Sohm a.a.O., Rn. 23; Scherer / Alff / Poretschkin a.a.O., Rn. 3).

    Die Rechtsprechung geht beim beamten- und soldatenrechtlichen Regress für grobfahrlässige Pflichtverletzungen - unter Herausarbeitung von Ausnahmen in Sonderkonstellationen - maßgeblich in den Fällen der Haftung eines Kassenbeamten für Fehlbestände (BVerwG v. 11.03.1999, Az. 2 C 15.98; BVerwG v. 16.07.1998, Az. 2 C 12.98; BVerwG v. 25.05.1988, Az. 6 C 38.85) sowie im Soldatenrecht hinsichtlich der Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung von Ausrüstungsgegenständen (BVerwG v. 11.02.1986, Az. 6 B 117.85; VG Münster v. 22.04.2003, Az. 10 K 1101/01) unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 282 BGB a.F. bzw. (nach der Schuldrechtsreform) aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. davon aus, dass einen Beamten oder Soldaten, der objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, die materielle Beweislast dafür trifft, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat, jedenfalls soweit der Tätigkeitsbereich des Beamten / Soldaten frei von fremder Einflussnahme war.

  • BVerwG, 19.08.1998 - 2 B 6.98

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Abgrenzung

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen (vgl. u.a. BVerwGE 19, 243 [BVerwG 17.09.1964 - II C 147/61], ferner u.a. Urteil vom 25. Mai 1988 - BVerwG 6 C 38.85 - m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.08.1993 - 2 L 129/89
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wobei neben einer objektiv groben Verletzung der Sorgfaltspflicht auch ein stärkerer Verschuldesvorwurf in subjektiver Hinsicht erforderlich ist BVerwG, Urt. v. 25.5.1988 - 6 C 38.85 -, Buchholz 236.1, § 24 SG Nr. 12; Urt. v. 30.5.1968 - II C 64.65 -, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 9; GKÖD § 78 BBG RdNr. 33).
  • VG Schleswig, 04.08.2016 - 12 A 305/15

    Soldatenrecht - Inregressnahme

    Grobe Fahrlässigkeit erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem insoweit mit § 24 Abs. 1 Satz 1 SG inhaltsgleichen § 78 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.08.2008, a.a.O., Rn. 15) Danach handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Falle jedem hätten einleuchten müssen (vgl. zu § 24 SG BVerwG, Urteil vom 25.05.1988 - 6 C 38/85 - zitiert nach juris Rn. 18; Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 2/03 - zitiert nach juris Rn. 16).
  • VG Hannover, 01.11.2007 - 2 A 1305/05

    Beherrschung; Beweislast; Dienstherr; Erstattung; Gefahrenbereich; Haftung;

    Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob ein Fehlbestand auf eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Soldaten zurückzuführen ist, darf dann nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, weil sein Tätigkeitsbereich nicht frei von fremder Einflussnahme war (vgl. BVerwG, DVBl 1988, 1067 - 1069 m. w. N.).
  • VG Würzburg, 23.08.2022 - W 1 K 22.584

    Berufssoldat, Schadensersatz, Auffahrunfall bei Rückwärtsfahrt, grobe

    Es kommt nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (zum Ganzen vgl.: BVerwG B.v. 06.08.2009 - 2 B 9.09; BVerwG U.v. 25.05.1988 - 6 C 38.85; BGH U.v. 29.01.2003 - IV ZR 173/01; OVG NRW U.v. 05.02.1986 - 1 A 851/84; SächsOVG v. 14.10.2010 - 2 A 445/09, alle bei juris).
  • VG Würzburg, 04.12.2012 - W 1 K 12.330

    Soldatenrecht; Schadensersatz; Beschädigung eines Dienstfahrzeugs;

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Soldat die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, in dem er nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, und ihm ein Versehen unterlaufen ist, dass selbst einem mindervorsichtigen Menschen normalerweise nicht zustoßen dürfte (st.Rspr., vgl. BVerwG v. 06.08.2009, Az: 2 B 9/09, juris RdNr. 5; v. 25.05.1988, Az: 6 C 38/85, DVBl. 1988, 1067, juris RdNr. 18; BGH v. 29.01.2003, Az: IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118, juris RdNr. 10; SächsOVG v. 14.10.2010, Az: 2 A 445/09, juris RdNr. 15; Scherer/Alf, SG, RdNr. 3 zu § 24).
  • VG München, 14.04.2014 - M 21 K 12.4452

    Schadensersatzpflicht des Soldaten gegenüber dem Dienstherrn wegen Beschädigung

  • VG Stade, 25.06.2013 - 3 A 1791/12

    Grob fahrlässiges Handeln eines Soldaten der Bundeswehr bei Aufheben eines in den

  • VG Schleswig, 13.11.2014 - 12 A 152/13

    Haftung des Soldaten wegen fahrlässiger Pflichtverletzung - Verjährung

  • VG Bayreuth, 07.05.2019 - B 5 K 18.90

    Keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Dienstfahrzeugs beim

  • VG Minden, 26.02.2003 - 10 K 454/02

    Ausgestaltung der Verpflichtung eines i.R.e. Auslandseinsatzes der Bundeswehr für

  • VG Freiburg, 11.10.2001 - 3 K 1659/99
  • VG Gießen, 13.06.1996 - 5 E 1841/94

    Schadensersatz auf Grund eines Unfalls ; Dienstliche Benutzung eines privaten

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