Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,69
BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92 (https://dejure.org/1993,69)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 (https://dejure.org/1993,69)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 (https://dejure.org/1993,69)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,69) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsarbeit (Abhandenkommen) - Ursprüngliche oder neue Prüfer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2632 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 686
  • DVBl 1993, 848
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (181)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Das Berufungsgericht hat damit aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG Anforderungen an die rechtmäßige Gestaltung von Prüfungsverfahren hergeleitet, die sich aus den dafür herangezogenen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 zur Durchführung juristischer Staatsprüfungen (BVerfGE 84, 34 ) sowie zur gerichtlichen Kontrolle der zentralen Prüfungen für Studierende der Medizin (BVerfGE 84, 59 ) nicht herleiten lassen und die mit den gesetzlichen Bestimmungen für die juristischen Staatsprüfungen in Nordrhein-Westfalen, die für das im Mai 1990 abgeschlossene Prüfungsverfahren des Klägers galten, nicht zu vereinbaren sind.

    Die Bewertung der Hausarbeit des Klägers ist rechtsfehlerhaft, weil sie unter Verletzung des allgemeinen, bei berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsatzes erfolgt ist, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf (BVerfGE 84, 34, 55).

    Die darin enthaltene Bemerkung, ein Gericht werde "regelmäßig nur mit sachverständiger Hilfe beurteilen" können, ob die wissenschaftlich-fachliche Annahme des Prüfers fehlerhaft sei (BVerfGE 84, 34, 55), steht dem nicht entgegen.

    Der das Prüfungsverfahren beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet also, daß für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfGE 84, 34, 52).

    Sie dürfen zwar nicht beliebige Gründe nachbringen oder nachschieben; es muß ihnen aber möglich sein, aufgrund einer neuen Bewertung der Arbeit zu dem gleichen Ergebnis zu kommen wie bei der ersten Bewertung (vgl. dazu auch Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - aaO. sowie BVerfGE 84, 34, 56 f.).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Zu den Anforderungen an die verfassungsgemäße Gestaltung von berufsbezogenen Prüfungen (wie Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -), insbesondere zur tatrichterlichen Würdigung fachspezifischer Einwendungen bei juristischen Prüfungen und dem materiellrechtlichen Anspruch des Prüflings auf fehlerfreie Neubewertung seiner Leistungen.

    Wie der Senat in seinen weiteren Urteilen vom heutigen Tage (BVerwG 6 C 32.92, Vorinstanz: OVG NW, Urteil vom 18. März 1992 - 22 A 1342/90 -, und BVerwG 6 C 35.92, Vorinstanz: OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. November 1991 - 2 A 10800/91 - NVwZ 1992, 399) näher ausgeführt hat, sind die Prüfungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zwar nach § 31 BVerfGG an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den notwendigen Bestandteilen der Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren zur Durchführung berufsbezogener Prüfungen aufgrund des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden; sie müssen daher dem Prüfling ein wirksames Vertretenkönnen des eigenen Standpunkts, eine rechtzeitige Information über den Verfahrensstand, die Berücksichtigung seines Vorbringens bei der Entscheidung, die Würdigung von Einwendungen gegen Bewertungen, die Möglichkeit des rechtzeitigen und wirkungsvollen Hinweises auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler sowie die Erreichbarkeit eines "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen gewährleisten.

    Für Prüfungsverfahren, die im Lande Nordrhein-Westfalen vor der gesetzlichen Neuregelung durchgeführt worden sind, ergibt sich jedenfalls für bereits anhängige Verwaltungsstreitverfahren (wegen der übrigen Verfahren vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -) nicht die rechtlich zwingende Notwendigkeit, eine verwaltungsinterne Nachprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen vor Ablauf der Klagefrist von einem Monat nach der - hier gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 JAG NW i.d.F. von 1979 vorgeschriebenen - Zustellung der Prüfungsentscheidung mit Rechtsmittelbelehrung zu ermöglichen und abzuschließen.

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Allerdings gebietet es der auch vom Berufungsgericht gesehene Grundsatz der Chancengleichheit, daß eine etwa gebotene Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer Prüfungsleistung (zur Frage der Notwendigkeit einer Neubewertung vgl. Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307) in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuß vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben.

    Für den Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer spricht insbesondere, daß das Prüfungsverfahren so gestaltet sein muß, daß alle Prüfungsteilnehmer in möglichst ungehindertem Wettbewerb die gleichen Möglichkeiten haben, die ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungen zu erbringen, und daß eine unterschiedliche Beeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände möglichst verhindert wird (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - aaO. und vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 161).

    Sie dürfen zwar nicht beliebige Gründe nachbringen oder nachschieben; es muß ihnen aber möglich sein, aufgrund einer neuen Bewertung der Arbeit zu dem gleichen Ergebnis zu kommen wie bei der ersten Bewertung (vgl. dazu auch Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - aaO. sowie BVerfGE 84, 34, 56 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 2 A 10800/91

    Überdenken der Prüfungsentscheidung; Formalisiertes Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Wie der Senat in seinen weiteren Urteilen vom heutigen Tage (BVerwG 6 C 32.92, Vorinstanz: OVG NW, Urteil vom 18. März 1992 - 22 A 1342/90 -, und BVerwG 6 C 35.92, Vorinstanz: OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. November 1991 - 2 A 10800/91 - NVwZ 1992, 399) näher ausgeführt hat, sind die Prüfungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zwar nach § 31 BVerfGG an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den notwendigen Bestandteilen der Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren zur Durchführung berufsbezogener Prüfungen aufgrund des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden; sie müssen daher dem Prüfling ein wirksames Vertretenkönnen des eigenen Standpunkts, eine rechtzeitige Information über den Verfahrensstand, die Berücksichtigung seines Vorbringens bei der Entscheidung, die Würdigung von Einwendungen gegen Bewertungen, die Möglichkeit des rechtzeitigen und wirkungsvollen Hinweises auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler sowie die Erreichbarkeit eines "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen gewährleisten.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Das Berufungsgericht hat damit aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG Anforderungen an die rechtmäßige Gestaltung von Prüfungsverfahren hergeleitet, die sich aus den dafür herangezogenen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 zur Durchführung juristischer Staatsprüfungen (BVerfGE 84, 34 ) sowie zur gerichtlichen Kontrolle der zentralen Prüfungen für Studierende der Medizin (BVerfGE 84, 59 ) nicht herleiten lassen und die mit den gesetzlichen Bestimmungen für die juristischen Staatsprüfungen in Nordrhein-Westfalen, die für das im Mai 1990 abgeschlossene Prüfungsverfahren des Klägers galten, nicht zu vereinbaren sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.1992 - 22 A 2549/91

    Prüfungsrechtliche Verbesserungsklage ; Verpflichtungsklage; Nachprüfung von

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Zur Begründung seines Urteils (NVwZ 1993, 95) hat es im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch gegen den Beklagten auf erneute Bescheidung über die im Prüfungsbescheid festgesetzte Gesamtnote zu.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1992 - 22 A 1342/90

    Verbesserung; Punktwert; Voraussetzungen; Erstes juristisches Staatsexamen;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Wie der Senat in seinen weiteren Urteilen vom heutigen Tage (BVerwG 6 C 32.92, Vorinstanz: OVG NW, Urteil vom 18. März 1992 - 22 A 1342/90 -, und BVerwG 6 C 35.92, Vorinstanz: OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. November 1991 - 2 A 10800/91 - NVwZ 1992, 399) näher ausgeführt hat, sind die Prüfungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zwar nach § 31 BVerfGG an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den notwendigen Bestandteilen der Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren zur Durchführung berufsbezogener Prüfungen aufgrund des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden; sie müssen daher dem Prüfling ein wirksames Vertretenkönnen des eigenen Standpunkts, eine rechtzeitige Information über den Verfahrensstand, die Berücksichtigung seines Vorbringens bei der Entscheidung, die Würdigung von Einwendungen gegen Bewertungen, die Möglichkeit des rechtzeitigen und wirkungsvollen Hinweises auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler sowie die Erreichbarkeit eines "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen gewährleisten.
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92

    Prüfungsrecht - Ungewöhnliche persönliche Belastungen - Vorverfahren

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Wie der Senat in seinen weiteren Urteilen vom heutigen Tage (BVerwG 6 C 32.92, Vorinstanz: OVG NW, Urteil vom 18. März 1992 - 22 A 1342/90 -, und BVerwG 6 C 35.92, Vorinstanz: OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. November 1991 - 2 A 10800/91 - NVwZ 1992, 399) näher ausgeführt hat, sind die Prüfungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zwar nach § 31 BVerfGG an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den notwendigen Bestandteilen der Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren zur Durchführung berufsbezogener Prüfungen aufgrund des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden; sie müssen daher dem Prüfling ein wirksames Vertretenkönnen des eigenen Standpunkts, eine rechtzeitige Information über den Verfahrensstand, die Berücksichtigung seines Vorbringens bei der Entscheidung, die Würdigung von Einwendungen gegen Bewertungen, die Möglichkeit des rechtzeitigen und wirkungsvollen Hinweises auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler sowie die Erreichbarkeit eines "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen gewährleisten.
  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 51.79

    Bewertung einer Prüfungsarbeit durch andere als bisherige Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Für den Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer spricht insbesondere, daß das Prüfungsverfahren so gestaltet sein muß, daß alle Prüfungsteilnehmer in möglichst ungehindertem Wettbewerb die gleichen Möglichkeiten haben, die ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungen zu erbringen, und daß eine unterschiedliche Beeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände möglichst verhindert wird (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - aaO. und vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 161).
  • BVerwG, 10.11.1983 - 3 C 56.82

    Werbeverbot - Medizinisches Gutachten - Ernährungswissenschaftliches Gutachten

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Grundsätzlich ist zwar über die Vertretbarkeit fachwissenschaftlicher Auffassungen eines Prüflings Sachverständigenbeweis zu erheben, wenn die Beurteilung einer konkreten Wertung eine besondere Sachkunde erfordert, die kein Mitglied des Gerichts besitzt (vgl. BVerwGE 68, 177 und 69, 7O, 73).
  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    b) Die Frage nach der Existenz anerkannter fachwissenschaftlicher Maßstäbe und Methoden ist eine von der jeweiligen Fachwissenschaft zu beantwortende Tatsachenfrage, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist (vgl. BVerfGE 88, 40 ; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

    Das bedeutet insbesondere, daß ein Prüfer bei einer aufgrund eines erkannten Bewertungsfehlers erforderlichen Neubewertung nicht seine Bewertungskriterien ändern darf, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet hat (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 272, 279).

    Wird die Note in einem solchen Fall dennoch verschlechtert, kann dies nur auf einer Änderung des Bewertungssystems beruhen, was aber aus den genannten Gründen nicht zulässig ist (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 279, 280).

    Vielmehr ist es Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, daß und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 278).

    cc) Die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturfehlers darf ferner auch nicht darauf beruhen, daß die Prüfer im Rahmen der Neubewertung "beliebige Gründe" nachschieben (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 278).

  • BVerwG, 14.12.2023 - 6 B 12.23

    Richtige Klageart gegen prüfungsrechtliche Entscheidungen; Überdenkensverfahren,

    In Bezug auf einen zuvor ergangenen belastenden Prüfungsbescheid schließt das Bescheidungsbegehren - soweit erforderlich - ein Anfechtungsbegehren ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 - 6 C 8.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 413 Rn. 10 sowie auch bereits: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 279).

    Die Beschwerde entnimmt des Weiteren den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314) und vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - (BVerwGE 109, 211) den Rechtssatz, dass eine Notenänderung im Überdenkensverfahren bei im Wesentlichen gleichbleibender Prüferkritik und nicht gegebenen sachlichen Änderungen nur auf einer unzulässigen Veränderung des Bezugssystems beruhen könne.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht