Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92   

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Jurion (Leitsatz)
  • recht-gehabt.de (Kurzinformation)

    Darf der Professor die Klausur nachträglich runterstufen, sodass man durchfällt?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 2632 (Ls.)
  • DVBl 1993, 848
  • NVwZ 1993, 686



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Wird zitiert von ... (108)  

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98  

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

    Das bedeutet insbesondere, daß ein Prüfer bei einer aufgrund eines erkannten Bewertungsfehlers erforderlichen Neubewertung nicht seine Bewertungskriterien ändern darf, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet hat (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 272, 279).

    Wird die Note in einem solchen Fall dennoch verschlechtert, kann dies nur auf einer Änderung des Bewertungssystems beruhen, was aber aus den genannten Gründen nicht zulässig ist (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 279, 280).

    Vielmehr ist es Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, daß und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 278).

    cc) Die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturfehlers darf ferner auch nicht darauf beruhen, daß die Prüfer im Rahmen der Neubewertung "beliebige Gründe" nachschieben (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 278).

  • BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93  

    10. ÄndGÄndG zum NWJAGNWJAG vom 16. Dezember 1992 (GV. NW S. 529) Art. I Nr. 8 (§

    Im letzten Fall ist die Prüfungsbehörde gehalten, auf der Grundlage der abgeänderten Leistungsbewertung einen neuen Prüfungsbescheid zu erlassen, der an die Stelle des ursprünglichen Prüfungsbescheids tritt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137 = Buchholz 421.0 Nr. 313 = NVwZ 1993, 681; Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Nr. 312 = NVwZ 1993, 689; Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 314 = NVwZ 1993, 686).

    Insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - aaO. verwiesen werden.

    Wie bereits in den Senatsurteilen vom 24. Februar 1993 aaO. dargelegt worden ist, hat die Durchführung der verwaltungsinternen Kontrolle in den Übergangsfällen regelmäßig während des - durch Aussetzung gemäß § 94 VwGO herbeigeführten - vorübergehenden Stillstands des Prüfungsrechtsstreits zu erfolgen.

    Der Einsatz neuer Prüfer hat zur Voraussetzung, daß ein Anspruch auf Neubewertung wegen Rechtsfehlerhaftigkeit der - überdachten - Bewertung nicht durch Einsatz der alten Prüfer erfüllt werden kann, weil deren Befangenheit, z. B. wegen endgültiger Festlegung auf ihr Bewertungsergebnis zu besorgen ist (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 314 = NVwZ 1993, 686).

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02  

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Zwar ist dem Oberverwaltungsgericht im Ausgangspunkt beizustimmen, dass nach dem Gebot der Chancengleichheit Prüfer, die erstmals tätig werden, um die erforderliche erneute Bewertung einer Prüfungsarbeit vorzunehmen, verpflichtet sind, eine von Grund auf neue Bewertung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 = NVwZ 1993, 686 ).

    So setzt etwa der Grundsatz, dass die ursprünglichen Prüfer für eine nötige Neubewertung zuständig sind, nachdem ihre erste Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, voraus, dass dieser Umstand allein nicht den Schluss rechtfertigt, sie seien nunmehr voreingenommen (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 277, vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 und vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262, 273 f.).

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