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   BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 4.90   

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BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 4.90 (https://dejure.org/1990,1935)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1990 - 6 C 4.90 (https://dejure.org/1990,1935)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1990 - 6 C 4.90 (https://dejure.org/1990,1935)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wehrdienstverweigerung - Anerkennungsverfahren - Wiederaufgreifen des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens in Kriegsdienstverweigerungssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 272
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 03.05.1982 - 6 C 60.79

    Rechtliche Qualifizierung eines Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 4.90
    Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwGE 65, 287 und 69, 90) für das Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen entschieden hat, besteht für eine isolierte Anfechtung der Entscheidung der Prüfungsgremien ebensowenig ein Rechtsschutzbedürfnis, wie ein solches Bedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen lediglich unter Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts ergangenen Widerspruchsbescheid besteht.
  • BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 107.82

    Wehrpflicht - Kriegsdienstverweigerung - Wiederholter Antrag - Erneute

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 4.90
    Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwGE 65, 287 und 69, 90) für das Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen entschieden hat, besteht für eine isolierte Anfechtung der Entscheidung der Prüfungsgremien ebensowenig ein Rechtsschutzbedürfnis, wie ein solches Bedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen lediglich unter Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts ergangenen Widerspruchsbescheid besteht.
  • BVerwG, 03.12.1987 - 6 C 44.87

    Kriegsdienstverweigerung - Widerspruchsbescheid - Aufhebungsantrag -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 4.90
    In einem derartigen Falle, in dem der Kläger nicht ausdrücklich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung lediglich die Aufhebung des Widerspruchsbescheides beantragt hat, ist ähnlich wie in den vom Senat durch Urteile vom 28. Juli 1983 - BVerwG 6 C 42.81 - (Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 23) und vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - (Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 6 = NVwZ 1988, 346) entschiedenen Fällen davon auszugehen, daß der Kläger auch ohne ausdrückliche Protokollierung sein mit der Klage verfolgtes Anerkennungsbegehren weiter aufrechterhalten wollte und will, also seine Klage nicht etwa teilweise zurückgenommen hat.
  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 49.86

    Kriegsdienstverweigerung - Materielle Rechtskraft - Gewissensentscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 4.90
    Als neuer Gesichtspunkt ist zwar auch anzusehen, wenn dem Wehrpflichtigen - anders als in dem bestandskräftig abgeschlossenen früheren Verfahren - nunmehr das "tragende Indiz" der Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten Ersatzdienstes zur Seite steht (vgl. BVerwGE 79, 33 und Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - ).
  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 34.87

    Kriegsdienstverweigerung - Zweitantrag - Eingehendere Prüfung - Vollprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 4.90
    Als neuer Gesichtspunkt ist zwar auch anzusehen, wenn dem Wehrpflichtigen - anders als in dem bestandskräftig abgeschlossenen früheren Verfahren - nunmehr das "tragende Indiz" der Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten Ersatzdienstes zur Seite steht (vgl. BVerwGE 79, 33 und Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - ).
  • BVerwG, 28.07.1983 - 6 C 42.81

    Kriegsdienstverweigerer - Widerspruchsbescheid - Isolierte Anfechtung -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 4.90
    In einem derartigen Falle, in dem der Kläger nicht ausdrücklich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung lediglich die Aufhebung des Widerspruchsbescheides beantragt hat, ist ähnlich wie in den vom Senat durch Urteile vom 28. Juli 1983 - BVerwG 6 C 42.81 - (Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 23) und vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - (Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 6 = NVwZ 1988, 346) entschiedenen Fällen davon auszugehen, daß der Kläger auch ohne ausdrückliche Protokollierung sein mit der Klage verfolgtes Anerkennungsbegehren weiter aufrechterhalten wollte und will, also seine Klage nicht etwa teilweise zurückgenommen hat.
  • BVerwG, 07.09.1982 - 6 C 61.81

    Kriegsdienstverweigerungssachen - Isolierte Anfechtung - Entscheidungsspielraum

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 4.90
    Wie der Senat unter anderem in seinem Urteil vom 7. September 1982 - BVerwG 6 C 61.81 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 134) entschieden hat, hat das Verwaltungsgericht auch dann selbst darüber zu befinden, ob das Anerkennungsbegehren eines Wehrpflichtigen gerechtfertigt ist, wenn es meint, die Prüfungsgremien hätten ihre Befugnis verkannt, ein bestandskräftig abgeschlossenes Anerkennungsverfahren über die durch § 51 VwVfG gezogenen Grenzen hinaus wiederaufzunehmen.
  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

    Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Verfahren um die Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der Bestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG (vgl. etwa Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11 und vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 4.90 - Buchholz 448.6 § 19 Nr. 4; ebenso schon Urteil vom 8. Februar 1967 - BVerwG 5 C 95.66 - BVerwGE 26, 153 [BVerwG 08.02.1967 - V C 95/66] ).

    Daraus folgt, daß der für den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung hier rechtserhebliche Aspekt, ob das Asylverfahren wiederaufgenommen werden muß, lediglich die Frage nach der Erfüllung der für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erforderlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, nicht aber einen selbständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch betrifft (Urteil vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 4.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 08.03.1999 - 6 B 121.98

    Erstinstanzlicher Beschluß über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe; Überprüfung

    Die Bereitschaft zur Ableistung des verlängerten Zivildienstes kann - anders als früher in den Übergangsfällen - ein solcher neuer Umstand nicht sein, da bereits das erste Anerkennungsbegehren eine derartige Bereitschaft umfaßte (Urteil vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 4.90 - Buchholz 448.6 § 19 KDVG Nr. 4 S. 3).
  • OVG Hamburg, 02.02.2015 - 1 Bf 208/14

    Zur Statthaftigkeit der isolierten Anfechtungsklage gegen ablehnenden Bescheid

    Die Beklagte macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 10. Februar 1998 (BVerwG 9 C 28.97, juris Rn. 10) unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 6. September 1990 (BVerwG 6 C 4.90) zu einer Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ausgeführt, dass nicht isoliert auf ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens geklagt werden könne, sondern die das Asylverfahren abschließende Entscheidung eingeklagt werden müsse.
  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 41.97

    Pflicht des Gerichts zur Herstellung einer Spruchreife - Wiederaufgreifen eines

    Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Verfahren um die Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der Bestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG (vgl. etwa Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11 und vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 4.90 - Buchholz 448.6 § 19 Nr. 4; ebenso schon Urteil vom 8. Februar 1967 - BVerwG 5 C 95.66 - BVerwGE 26, 153 [BVerwG 08.02.1967 - V C 95/66]).

    Daraus folgt, daß der für den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung hier rechtserhebliche Aspekt, ob das Asylverfahren wiederaufgenommen werden muß, lediglich die Frage nach der Erfüllung der für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erforderlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, nicht aber einen selbständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch betrifft (Urteil vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 4.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 39.97

    Abschiebungsschutz einer vietnamesischen Staatsangehörigen - Möglichkeit zur

    Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Verfahren um die Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der Bestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG (vgl. etwa Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11 und vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 4.90 - Buchholz 448.6 § 19 Nr. 4; ebenso schon Urteil vom 8. Februar 1967 - BVerwG 5 C 95.66 - BVerwGE 26, 153 [BVerwG 08.02.1967 - V C 95/66]).

    Daraus folgt, daß der für den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung hier rechtserhebliche Aspekt, ob das Asylverfahren wiederaufgenommen werden muß, lediglich die Frage nach der Erfüllung der für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erforderlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, nicht aber einen selbständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch betrifft (Urteil vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 4.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 43.97

    Abschiebungsschutz eines vietnamesischen Staatsangehörigen - Anerkennung als

    Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Verfahren um die Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der Bestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG (vgl. etwa Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11 und vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 4.90 - Buchholz 448.6 § 19 Nr. 4; ebenso schon Urteil vom 8. Februar 1967 - BVerwG 5 C 95.66 - BVerwGE 26, 153 [BVerwG 08.02.1967 - V C 95/66]).

    Daraus folgt, daß der für den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung hier rechtserhebliche Aspekt, ob das Asylverfahren wiederaufgenommen werden muß, lediglich die Frage nach der Erfüllung der für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erforderlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, nicht aber einen selbständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch betrifft (urteil vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 4.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 29.97

    Voraussetzungen einer Abschiebungsschutzberechtigung - Feststellung eines

    Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Verfahren um die Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der Bestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG (vgl. etwa Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11 und vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 4.90 - Buchholz 448.6 § 19 Nr. 4; ebenso schon Urteil vom 8. Februar 1967 - BVerwG 5 C 95.66 - BVerwGE 26, 153 [BVerwG 08.02.1967 - V C 95/66]).

    Daraus folgt, daß der für den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung hier rechtserhebliche Aspekt, ob das Asylverfahren wiederaufgenommen werden muß, lediglich die Frage nach der Erfüllung der für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erforderlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, nicht aber einen selbständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch betrifft (Urteil vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 4.90 - a.a.O.).

  • VG Freiburg, 25.03.2009 - 2 K 1638/08

    Erweiterung der Ersatzschulgenehmigung einer Freien Waldorfschule um das Recht

    Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob sich die der Ablehnungsentscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage in relevanter Weise von derjenigen des Neuantrags unterscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.9.1990 - 6 C 4/90 -, NVwZ 1991, 272; Urt. v. 3.12.1986 - 6 C 50/85 -, BVerwGE 75, 201, Urt. v. 28.10.1966 - VII C 38.66 -, BVerwGE 25, 241).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 6 C 31.92

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Erledigung des Rechtsstreits in der

    Dieses Urteil hat der Senat durch Urteil vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 4.90 - im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, das Verwaltungsgericht habe selbst darüber befinden müssen, ob das Anerkennungsbegehren des Klägers gerechtfertigt sei; es habe prüfen müssen, ob der Kläger "neue Gesichtspunkte vorgetragen" habe, die Aufschluß darüber geben könnten, daß seine Ablehnung des Kriegsdienstes nunmehr auf einer unter dem Zwang des Gewissens getroffenen Entscheidung beruhe; sei dies nicht der Fall, so schließe die Unanfechtbarkeit eines Bescheides die Weiterverfolgung eines abgelehnten Begehrens aus.
  • BVerwG, 12.06.1992 - 6 B 45.91

    Erneute Sachprüfung des Rechtsmittelgerichts bei fehlendem Vortrag neuer

    Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist aufzuheben und die Revision ist zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht unter Abweichung von dem in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 4.90 - angenommen hat, es könne in eine erneute Sachprüfung eintreten, obwohl der Kläger keine neuen, nach der bestandskräftigen Ablehnung seines früheren Anerkennungsantrages aufgetretenen Gesichtspunkte vorgetragen habe.
  • VG Münster, 01.02.2011 - 4 K 1842/09

    Dauerwirkung der Ablehnung einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe;

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