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   BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87   

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BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87 (https://dejure.org/1989,407)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1989 - 6 C 4.87 (https://dejure.org/1989,407)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1989 - 6 C 4.87 (https://dejure.org/1989,407)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Dienstreise - Reisekostenrechtliches Sparsamkeitsgebot - Fürsorgepflicht des Dienstherrn - Unangemessene persönliche Belastung - Reisekostenrechtlicher relevanter Mehraufwand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRKG § 2, § 3 Abs. 1, § 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 148
  • MDR 1990, 395
  • NVwZ 1990, 267 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1989, 655
  • DVBl 1990, 247
  • DÖV 1990, 389
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 3.84

    Dienstort eines Beamten - Politische Gemeinde - Sitz der Dienststelle

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87
    Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - (ZBR 1986, 141) weiter aus dem Gesamtzusammenhang der reisekostenrechtlichen Vorschriften hergeleitet hat, haben Beamte insoweit nur einen Dienstort.

    Allein die Regelmäßigkeit oder Häufigkeit von dienstlich veranlaßten Reisen des Beamten zu einem bestimmten Ort führt nicht dazu, diesen die Eigenschaft als Dienstreisen abzusprechen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1985 - a.a.O. - und vom 30. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 1.80 - <ZBR 1982, 180>).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwGE 67, 157 [BVerwG 29.04.1983 - 6 C 78/81] und Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - ) folgt aus dieser Vorschrift, daß dem Beamten durch die Dienstreise keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen sollen.

  • BVerwG, 03.02.1982 - 6 C 194.80

    Dienstreise - Ausgangspunkt - Endpunkt - Sparsamkeitsgebot - Ende der Dienstreise

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87
    Allgemein bestimmt sich der reisekostenrechtlich maßgebende Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise im Blick auf den dieses Rechtsgebiet beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz danach, zwischen welchen dieser Punkte die Dienstreise mit dem geringsten Aufwand an Zeit und Kosten durchgeführt werden kann, ohne daß dienstliche Belange beeinträchtigt werden (BVerwGE 65, 14 [BVerwG 03.02.1982 - 6 C 194/80]).

    Insoweit findet es - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat - in der Fürsorgepflicht eine Grenze, jenseits derer es dem Dienstherrn verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen (BVerwGE 65, 14 [BVerwG 03.02.1982 - 6 C 194/80]).

  • BVerwG, 29.04.1983 - 6 C 78.81

    Beamtenversetzung - Mehraufwendungen - Berechnung der Wegstreckenentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwGE 67, 157 [BVerwG 29.04.1983 - 6 C 78/81] und Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - ) folgt aus dieser Vorschrift, daß dem Beamten durch die Dienstreise keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen sollen.
  • BVerwG, 30.10.1981 - 6 C 1.80
    Auszug aus BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87
    Allein die Regelmäßigkeit oder Häufigkeit von dienstlich veranlaßten Reisen des Beamten zu einem bestimmten Ort führt nicht dazu, diesen die Eigenschaft als Dienstreisen abzusprechen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1985 - a.a.O. - und vom 30. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 1.80 - <ZBR 1982, 180>).
  • BVerwG, 24.04.2008 - 2 C 14.07

    Dienstreise; Ausgangs- und Endpunkt; Geschäftsort; Dienstort; Dienststelle;

    Der Beamte braucht die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen (Urteile vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 194.80 - BVerwGE 65, 14 und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 - BVerwGE 82, 148 ).

    Die Kosten der allgemeinen Lebensführung muss der Beamte aus seinen Dienstbezügen bestreiten (Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 - BVerwGE 82, 148 ; BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 - juris Rn. 26 f.).

    In diesem Fall stellen die gesamten Fahrkosten der Dienstreise dienstlich veranlassten Mehraufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG RP dar und sind daher ungekürzt zu erstatten (Urteil vom 21. Juni 1989 a.a.O. , Beschluss vom 16. Juni 2005 - BVerwG 2 B 23.05 - Buchholz 260 § 3 BRKG Nr. 2; BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O.).

    Dieser Abzug ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn solche Fahrten auch ohne die Dienstreise nicht angefallen wären, weil der Beamte am Reisetag ansonsten am häuslichen Telearbeitsplatz gearbeitet hätte (vgl. Urteil vom 21. Juni 1989 a.a.O. ).

  • VG Regensburg, 05.10.2009 - RN 8 K 09.1068

    Reisekosten für eine Dienstreise

    Die Kosten der allgemeinen Lebensführung muss der Beamte aus seinen Dienstbezügen bestreiten (BVerwGE 82, 148; BAG vom 19.2.2004 Az. 6 AZR 111/03).

    Denn die Kosten der arbeitstäglichen Fahrten des Beamten zwischen Wohnung und Dienststelle fallen in den Bereich seiner allgemeinen Lebensführung und sind deshalb von ihm zu tragen (vgl. BVerwG vom 21.6.1989 Az. 6 C 4/87 mit Hinweis auf BVerwGE 67, 157 und Urteil vom 23.10.1985 Az. 6 C 3.84).

    Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle sind dann nämlich gerade nicht den Kosten für die allgemeine Lebensführung zuzurechnen (vgl. BVerwGE 82, 148; so auch BAG vom 19.2.2004 Az. 6 AZR 111/03).

    Eine solche Regelung kann insbesondere nicht Art. 7 BayRKG entnommen werden (vgl. BVerwGE 82, 148 zu § 7 LRKG Baden-Württemberg und zum damals gleich lautenden § 7 BRKG, jetzt § 2 Abs. 2 BRKG).

    Er hat sich vielmehr in erster Linie an den Belangen und Erfordernissen des Dienstes zu orientieren, insbesondere am Gebot, die mit der Dienstreise verbundene Unterbrechung der üblichen dienstlichen Tätigkeit so gering wie möglich zu halten (BVerwGE 65, 14; 82, 148).

    Der Beamte braucht die Dienststelle (nur dann!) nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen (BVerwG vom 24.4.2008 Az. 2 C 14.07 unter Hinweis auf BVerwGE 65, 14 und 82, 148; BVerwG vom 17.11.2008 Az. 2 B 73/08).

  • BVerwG, 17.11.2008 - 2 B 73.08

    Kürzung der Reisekostenvergütung um die fiktiven Aufwendungen für Fahrten

    Der Beamte braucht die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen (Urteile vom 3. Februar 1982 BVerwG 6 C 194.80 BVerwGE 65, 14 und vom 21. Juni 1989 BVerwG 6 C 4.87 BVerwGE 82, 148 ).".

    Die Kosten der allgemeinen Lebensführung muss der Beamte aus seinen Dienstbezügen bestreiten (Urteil vom 21. Juni 1989 BVerwG 6 C 4.87 BVerwGE 82, 148 ; BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 6 AZR 111/03 juris Rn. 26 f.).

    In diesem Fall stellen die gesamten Fahrkosten der Dienstreise dienstlich veranlassten Mehraufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG RP dar und sind daher ungekürzt zu erstatten (Urteil vom 21. Juni 1989 a.a.O. , Beschluss vom 16. Juni 2005 BVerwG 2 B 23.05 Buchholz 260 § 3 BRKG Nr. 2; BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O.).".

  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 111/03

    Reisekostenvergütung - Kürzung bei Kostenersparnis

    Das erfordert einen rechnerischen Vergleich zwischen den ihm durch die Dienstreise oder den Dienstgang entstandenen Aufwendungen und den Kosten, die dadurch entstehen würden, dass er andernfalls - ohne die dienstliche Veranlassung durch die Dienstreise oder den Dienstgang - von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren müsste (BVerwG 21. Juni 1989 - 6 C 4.87 - BVerwGE 82, 148, 153).

    Das Reisekostenrecht der Länder und des Bundes berücksichtigt das Gebot einer sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder (vgl. BVerwG 18. Februar 1980 - 6 C 108.78 - BVerwGE 60, 56; 29. April 1983 - 6 C 78.81 - BVerwGE 67, 157; 21. Juni 1989 - 6 C 4.87 - BVerwGE 82, 148, 151).

    Zur Begründung eines weitergehenden Mehraufwandes kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1989 (- 6 C 4.87 - BVerwGE 82, 148) berufen.

  • BVerwG, 13.09.2005 - 2 WD 31.04

    Befehl; Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Zentrale Dienstvorschrift;

    Im Dienstreisekostenrecht ist dementsprechend seit langem anerkannt, dass der Sparsamkeitsgrundsatz verlangt, eine Dienstreise mit dem geringsten Aufwand an Zeit und Kosten durchzuführen, ohne dass dienstliche Belange beeinträchtigt werden (vgl. u.a. Urteile vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 194.80 - <BVerwGE 65, 14 [16, 17]> und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 - <BVerwGE 82, 148 [151]>).

    Danach ist es unzulässig, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen und persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen (vgl. zur Rechtslage im Beamtenrecht u.a. Urteile vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 194.80 - und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 - ).

  • BVerwG, 15.12.1993 - 10 C 11.91

    Ständiger Beschäftigungsort - Planstellenbehörde - Reisekosten - Neuer Dienstort

    Dienstort des Klägers im reisekostenrechtlichen Sinn ist seit August 1981 der Sitz der Firma M. Zwar ist als Dienstort eines Beamten im hier maßgeblichen Sinn grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (Urteil vom 21. Juni 1989 (BVerwGE 82, 148, 149) [BVerwG 21.06.1989 - 6 C 4/87]; Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - (ZBR 1986, 141); Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 4. Aufl., Bd. I, § 2 BRKG Rz. 42; Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, § 2 BRKG Rz. 17).

    Diese Auslegung des Begriffs des Dienstortes in § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG steht nicht in Widerspruch dazu, daß der Beamte reisekostenrechtlich nur einen Dienstort hat (BVerwGE 82, 148; Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - a.a.O.; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Teil B, § 2 BRKG Rz. 20; Schulz, a.a.O., S. 15).

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 5 LB 3/13

    Anspruch auf Reisekostenvergütung in Form von Wegstreckenentschädigung für

    Der Beamte braucht die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.2008 - BVerwG 2 C 14.07 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 17.11.2008 - BVerwG 2 B 73.08 -, juris Rn. 4; ähnlich bereits Urteil vom 21.6.1989 - BVerwG 6 C 4.87 -, juris Rn. 20).

    Richtig ist zwar, dass das § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG zugrunde liegende Gebot der Sparsamkeit einen Beginn der Dienstreise an der Dienststelle dann nicht verlangt, wenn für den Dienstreisenden an dem betreffenden Tag keine Anwesenheitspflicht besteht und er dort auch keine Dienstpflichten zu erfüllen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1989, a. a. O., Rn. 22).

    Der Dienstreisende ist jedoch nur dann berechtigt bzw. verpflichtet, den Ausgangs- und Endpunkt seiner Dienstreise eigenverantwortlich nach dem Gebot der Sparsamkeit zu bestimmen, wenn er von seinem Dienstherrn weder im konkreten Fall noch allgemein eine Weisung erhalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1989, a. a. O., Rn. 19; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, § 2 BRKG Rn. 28 ).

  • VGH Hessen, 12.02.1997 - 2 UE 1644/96

    Wegstreckenentschädigung für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort und am Dienstort,

    Im Hinblick auf die Fahrkosten zwischen Wohnung und Dienststelle kann deshalb nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung ein reisekostenrechtlich relevanter Mehraufwand durch Dienstreisen oder Dienstgänge nur dann entstehen, wenn der nicht am Dienstort wohnende Beamte nicht grundsätzlich, um seiner Anwesenheitspflicht am Dienstort zu genügen, arbeitstäglich auf seine Kosten von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren muß (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1980 - 6 C 108.78 -, BVerwGE 60, 56, 59; vom 26. Juni 1981 - 6 C 85.79 -, BVerwGE 62, 354, 358 f.; vom 21. Juni 1989 - 6 C 4.87 -, BVerwGE 82, 148, 153 f., sowie vom 28. August 1991 - 10 C 4.91 -, ZBR 1992, 55 f.).

    Seine Tätigkeit war folglich durch die arbeitstägliche Anwesenheitspflicht am Dienstort G. - wenn auch an zwei verschiedenen "Dienststätten" - geprägt; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von dem durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1989 (a. a. O.) entschiedenen Fall eines Fachleiters bei einem (baden-württembergischen) Seminar für Schulpädagogik, der eigenen Unterricht an einer außerhalb seines Dienstortes gelegenen Schule zu erteilen hatte.

    Wird ein Beamter auf die eine oder andere Weise an mehreren Orten eingesetzt, kann dies reisekostenrechtlich relevant sein (vgl. BVerwGE 82, 148 ff.), muß es jedoch nicht; vielmehr kommt es in jedem Einzelfall auf die konkreten Gegebenheiten an.

  • VG Würzburg, 04.02.2011 - W 1 K 10.928

    Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BayVGH zur Wegstreckenentschädigung für

    Die Erstattung von Reisekosten kommt demnach nur in Betracht, wenn der Beamte Aufwendungen machen musste, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind (vgl. BVerwG v. 21.06.1989, 6 C 4/87, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.06.1989, 6 C 4/87, juris) gilt der Sparsamkeitsgrundsatz indes nicht unbeschränkt.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist in dieser Entscheidung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1989 (NVwZ-RR 1989, 655 [657]).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2019 - 5 Sa 162/18

    Dienstreise - Wegstreckenentschädigung - Aufwendungen für üblichen Arbeitsweg

    Das erfordert einen rechnerischen Vergleich zwischen den ihm durch die Dienstreise oder den Dienstgang entstandenen Aufwendungen einerseits und andererseits den Kosten, die dadurch entstehen würden, dass er andernfalls - ohne die dienstliche Veranlassung durch die Dienstreise oder den Dienstgang - von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren müsste (BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 - Rn. 26, juris = ZTR 2004, 443; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 C 4/87 - Rn. 23, juris = DÖV 1990, 389).

    Eine Dienststelle muss nicht ausschließlich deshalb aufgesucht werden, um dort eine Dienstreise zu beginnen oder zu beenden (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 C 4/87 - Rn. 22, juris = DÖV 1990, 389; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2011 - OVG 4a N 53.11 - Rn. 7, juris).

  • VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 25-VII-10

    Unbegründete Popularklage: Keine Verletzung des in Art 95 Abs 1 S 2 Verf BY

  • BGH, 28.09.2006 - 5 StR 140/06

    Freisprechung des Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Brandenburg aufgehoben

  • VG Gießen, 08.05.2012 - 5 K 2475/11

    Reisekostenerstattung in Form des Tagegeldes

  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88

    Reisekostenvergütung für freigestelltes Personalratsmitglied

  • VG Saarlouis, 26.05.2011 - 6 K 734/10

    Reistekostenvergütung: Wegstreckenentschädigung - dienstlich veranlasste

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 2.04

    Versetzung unmittelbar im Anschluss an eine Abordnung; Trennungsreisegeld nach

  • LAG Düsseldorf, 13.03.2008 - 11 Sa 2203/07

    Reisebeihilfe für Heimfahrten eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 12.07.2010 - VGH B 74/09

    Keine Erstattung der Mehrkosten für Dienstreisen vom Heimarbeitsplatz aus

  • BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09

    Nicht überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld

  • BAG, 26.10.2006 - 6 AZR 235/06

    Reisekostenerstattung bei Teilabordnung

  • VG Weimar, 22.04.2003 - 4 K 1279/01

    Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten; Dienstort; Dienstreise;

  • LAG Hessen, 14.05.2014 - 2 Sa 1024/13

    Reisekostenerstattung in Form des Tagesgeldes

  • VGH Bayern, 25.04.2012 - 14 B 10.2335

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf die Gewährung zusätzlicher Reisekosten.

  • VG Kassel, 11.06.2012 - 1 K 1441/11

    Tagegeld für Polizeivollzugsbeamte

  • VG Stuttgart, 16.12.2010 - 1 K 4289/09

    Wegstreckenentschädigung für im Außendienst tätigen Konzernbetriebsprüfer

  • BVerwG, 12.10.1993 - 2 WDB 15.92

    Wehrrecht - Pflichtverletzung - Delegation - Letztverantwortung -

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.1991 - 11 S 1287/88

    Zur reisekostenrechtlichen Frage des Dienstortes eines Güteprüfers

  • LAG Düsseldorf, 29.04.2010 - 11 Sa 218/10

    Anspruch eines Mitgliedes der Schwerbehindertenvertretung gegen den Arbeitgeber

  • BVerwG, 02.03.1995 - 2 C 27.93

    Beamtenrecht - Reisekosten - Widerruf der Urlaubsgenehmigung - Ersatzanspruch

  • VG Düsseldorf, 17.02.2006 - 13 K 9196/03

    Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Reisekostenvergütung ; Reisen zur Erledigung

  • BVerwG, 25.03.1991 - 10 B 2.91

    Rechtsmittel

  • VG Düsseldorf, 25.08.2014 - 23 K 4654/13

    Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; keine Subsidiarität; Unfallfürsorge;

  • VGH Bayern, 03.06.2008 - 14 B 06.1279

    Bestimmung von Ausgangspunkt und Endpunkt einer Dienstreise

  • BVerwG, 16.06.2005 - 2 B 23.05

    Umfang des Vorteilsausgleich bei Dienstreisen vom Wohnort an den Ort des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2009 - 2 A 11376/08

    Heimarbeitsplatz; Dienststätte; Dienstverrichtung; Fahrtkosten; dienstlich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2011 - 4a N 53.11

    Berechnung der Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen eines Betriebsprüfers in

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 87/18

    Dienstreise; Dienststätte; Einkommensteuerrecht; erste Tätigkeitsstätte;

  • OVG Sachsen, 07.10.2008 - 2 B 475/07

    Reisekostenrecht; Dienstreise; Dienstgang; Reisekostenverfügung;

  • VG Potsdam, 14.05.2013 - 21 K 2495/12

    Personalvertretungsrecht der Länder

  • BVerwG, 21.12.1999 - 10 B 7.98

    Zulassung einer Revision zur Klärung des trennungsgeldrechtlichen Begriffes des

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2018 - 2 LA 36/16

    Trennungsgeld; Mehraufwendung; Wegstreckenentschädigung

  • VG Düsseldorf, 25.01.2016 - 23 K 2262/15
  • VGH Hessen, 26.06.2013 - 1 A 1469/12
  • BVerwG, 12.03.1996 - 10 B 1.96

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 12.88

    Gewährung von Reisekosten bei Fahrten eines freigestellten Personalratsmitglieds

  • VG Ansbach, 29.06.2011 - AN 15 K 10.01676

    Reisekosten für Beamte (Betriebsprüfer ohne Anwesenheitspflicht)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2000 - 10 A 11065/00

    Bestimmung des Ausgangspunktes und des Endpunktes einer Dienstreise nach

  • OLG Brandenburg, 15.12.1999 - 3 W 51/99

    Ausgestaltung des zivilprozessualen Rechtsschutzes gegen die Aussetzung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1992 - 15 S 2778/91

    Fahrkostenerstattung für Fahrten des Vorsitzenden des Personalrats zum Sitz des

  • OVG Sachsen, 11.07.2016 - 2 A 497/13

    Dienstreiseanordnung; Wohnort; Dienststätte

  • VG Osnabrück, 15.01.2003 - 3 A 205/00

    Rückforderung der von einer Fachhochschule für Dienstreisen gewährten

  • VGH Hessen, 16.05.2017 - 10 D 2877/16

    Ablehnung des isolierten Antrages auf Prozesskostenhilfe aufgrund mangelnder

  • VG München, 09.06.2011 - M 17 K 10.3415

    Reisekosten; Fahrt zwischen Wohnung und Dienstort

  • VG Cottbus, 24.11.2010 - 5 K 1201/07

    Landesweite Abrechnungspraxis bei Reisekosten von Außenbetriebsprüfern teilweise

  • VG Magdeburg, 05.10.2010 - 5 A 22/10

    Kosten der Dienstreise

  • VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.645

    Rücknahme einer Trennungsgeldbewilligung, Begriff des Dienstortes im

  • VG Kassel, 15.02.2007 - 1 E 940/04

    Wegstreckenentschädigung bei der genehmigten Nutzung privater Kraftfahrzeuge zu

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2000 - 2 A 10748/00
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