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   BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 42.88   

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https://dejure.org/1990,2918
BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 42.88 (https://dejure.org/1990,2918)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1990 - 6 C 42.88 (https://dejure.org/1990,2918)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1990 - 6 C 42.88 (https://dejure.org/1990,2918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuschuß zum Tagegeld bei Dienstreisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstreise - Anspruch auf Zeugenentschädigung - Erstattung der Reisekosten - Zuschuß zum Tagegeld - Zuschußgewährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 98
  • DVBl 1991, 123
  • DÖV 1992, 273
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.05.1987 - 2 C 56.86

    Mehrarbeit - Polizeibeamte - Gerichtstermine - Dienstlicher Anlaß - Dienstzeit

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 42.88
    Sie war auf seine dienstliche Tätigkeit zurückzuführen und war dem Dienstherrn gegenüber zu erbringen (vgl. Urteil vom 14. Mai 1987 - BVerwG 2 C 56.86 -, BVerwGE 77, 250 hinsichtlich der Zeugenaussage eines Polizeibeamten).
  • BVerwG, 29.04.1983 - 6 C 78.81

    Beamtenversetzung - Mehraufwendungen - Berechnung der Wegstreckenentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 42.88
    Der Mehraufwand ist durch einen rechnerischen Vergleich zwischen den tatsächlichen Aufwendungen des Beschäftigten und den Kosten seiner allgemeinen Lebensführung zu ermitteln (vgl. Urteile vom 18. Februar 1980 - BVerwG 6 C 108.78 -, BVerwGE 60, 56 und vom 29. April 1983 - BVerwG 6 C 78.81 -, BVerwGE 67, 157 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.02.1980 - 6 C 108.78

    Beamter - Reisekostenvergütung - Dienstort - Wohnort - Erledigung eines

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 42.88
    Der Mehraufwand ist durch einen rechnerischen Vergleich zwischen den tatsächlichen Aufwendungen des Beschäftigten und den Kosten seiner allgemeinen Lebensführung zu ermitteln (vgl. Urteile vom 18. Februar 1980 - BVerwG 6 C 108.78 -, BVerwGE 60, 56 und vom 29. April 1983 - BVerwG 6 C 78.81 -, BVerwGE 67, 157 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.1982 - 6 A 1.81

    Berechnung von Übernachtungskosten - Gastgeschenke - Dienstreisender -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 42.88
    Die Pauschalierung der erstattungsfähigen Mehraufwendungen ist im Reisekostenrecht erfolgt, um die gleichmäßige und verwaltungsmäßig einfachste Behandlung der Dienstreisen sicherzustellen, nicht zuletzt aber auch, um die zu erstattenden Aufwendungen im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln auf das sachlich notwendige und der dienstlichen Stellung des Dienstreisenden angemessene Maß zu beschränken (Urteil vom 21. Januar 1982 - BVerwG 6 A 1.81 - Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 89).
  • BVerwG, 06.10.1972 - VI B 7.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Umfang der Fürsorgepflicht

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 42.88
    Es wäre dem Dienstreisenden nicht zuzumuten und stünde auch im Widerspruch zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auf dem Gebiet des Reisekostenrechts in den Reisekostengesetzen des Bundes und der Länder konkretisiert ist (vgl. Beschluß vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 40), wenn dem Dienstreisenden die Erstattung der so definierten notwendigen Mehrausgaben versagt würde.
  • BVerwG, 21.09.2010 - 2 C 54.09

    Reisekosten; Verpflegung; Mittagessen; unentgeltlich; Dienstreise; Mehraufwand;

    Die damit in diesen Vorschriften vom Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung der erstattungsfähigen Mehraufwendungen für Verpflegung soll die gleichmäßige und verwaltungsmäßig einfachste Behandlung der Dienstreisen sicherstellen, nicht zuletzt aber auch die zu erstattenden Aufwendungen im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln auf das sachlich notwendige und der dienstlichen Stellung des Dienstreisenden angemessene Maß beschränken (vgl. Urteile vom 21. Januar 1982 - BVerwG 6 A 1.81 - BVerwGE 64, 343 = Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 89 und vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 42.88 - Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 3).
  • BVerwG, 10.11.1992 - 10 C 2.91

    Reisekostenpauschvergütung; Teilzeitbeschäftigung; Gleichheitssatz; Anspruch auf

    Die Pauschalierung in § 18 LRKG dient zwar in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung und insofern dem öffentlichen Interesse (amtliche Begründung zur inhaltsgleichen Regelung in § 18 BRKG, abgedruckt bei Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, Stand April 1991, B I § 18 Rz. 6; generell zum Zweck reisekostenrechtlicher Pauschalierung: BVerwG, Urteil vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 42.88 - Buchholz 263 Nr. 3).

    Andererseits richtet sich der Zweck dieses Gesetzes auch auf die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, seinen Bediensteten notwendige dienstlich veranlaßte Reiseaufwendungen abzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 194.80 - Buchholz 238.90 Nr. 88) und sie auch - wie die Pauschalierung bestimmter Arten der Reisekostenvergütung zeigt (z.B. § 9 Abs. 1 bis 3 LRKG - Tagegeld) - von einem unangemessenen Aufwand bei der Abrechnung freizustellen (vgl. auch Urteil vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 42.88 - Buchholz 263 Nr. 3).

  • BVerwG, 02.03.1995 - 2 C 27.93

    Beamtenrecht - Reisekosten - Widerruf der Urlaubsgenehmigung - Ersatzanspruch

    Nicht zu erstatten sind danach Mehraufwendungen, die auf dessen allgemeine Lebensführung oder sonstige persönliche Gründe zurückzuführen sind (vgl. Urteile vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 42.88 - [Buchholz 263 Nr. 3]; vom 29. April 1983 - BVerwG 6 C 78.81 - [BVerwGE 67, 157, 159] und vom 18. Februar 1980 - BVerwG 6 C 108.78 - [BVerwGE 60, 56, 59]).
  • OVG Niedersachsen, 21.08.2009 - 5 LA 297/08

    Notwendigkeit der Erstattung von Kosten für die Impfungen von Malaria und Tollwut

    Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist der reisekostenrechtliche Begriff der Notwendigkeit vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 06.09.1990 - BVerwG 6 C 42/88 -, juris, Rn. 19 Langtext) bereits dahingehend konkretisiert worden, dass "notwendig" die zusätzlichen Ausgaben sind, die erforderlich sind, um den dienstlichen Auftrag überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen zu erfüllen.
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