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   BVerwG, 07.11.1979 - 6 C 47.78   

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BVerwG, 07.11.1979 - 6 C 47.78 (https://dejure.org/1979,1512)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.1979 - 6 C 47.78 (https://dejure.org/1979,1512)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 1979 - 6 C 47.78 (https://dejure.org/1979,1512)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1482
  • DÖV 1980, 648
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 29.10.1986 - I R 2/83

    Verfahren - Zustellung - Datumsvermerk - Klagefrist

    Weicht der nach § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Vermerk des Tages der Zustellung auf der Sendung von dem Datumsvermerk auf der Zustellungsurkunde ab, so wird die in § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnete Klagefrist nicht wirksam in Lauf gesetzt (Anschluß an BVerwG-Urteil vom 7. November 1979 6 C 47.78, Buchholz, 340, § 9 VwZG Nr. 8).

    Dies gilt auch dann, wenn die Zustellung als solche wirksam war (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 9. November 1976 GmS-OGB 2/75, BFHE 121, 1, BStBl II 1977, 275; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 7. November 1979 6 C 47.78, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 340, § 9 VwZG Nr. 8).

  • BVerwG, 06.12.1988 - 8 B 54.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Damit ist die in § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeordnete Ersetzungswirkung aufgehoben, weil der unrichtige Datumsvermerk auf der Sendung keinen wirksamen Ersatz für die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde zu bilden vermag (vgl. Urteil vom 7. November 1979 - BVerwG 6 C 47.78 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 8 S. 1 ).

    Dieser Verstoß gegen eine zwingende Zustellungsvorschrift hat zur Folge, daß gemäß §§ 56 Abs. 2 VwGO, 9 Abs. 2 VwZG die Frist für die Erhebung der Beschwerde nicht zu laufen begann (vgl. Urteil vom 7. November 1979, a.a.O., S. 4), denn die in § 9 Abs. 1 geregelte Heilung des Zustellungsmangels (Fiktion der Zustellung für den Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Schriftstück nachweislich erhalten hat), greift nach § 9 Abs. 2 VwZG u.a. dann nicht ein, wenn mit der Zustellung die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beginnt (Beschluß vom 16. Dezember 1965 - BVerwG VIII B 65.65 - BVerwGE 23, 89).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2003 - 18 B 2172/02

    Einstweilige Anordnung auf Untersagung der Abschiebung; Zustellung einer

    dazu Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9.11.1976 - GmS-OBG 2/75 -, BVerwGE 51, 378; BVerwG, Urteil vom 7.11.1979 - 6 C 47.78 -, NJW 1980, 1482 und Beschluss vom 9.10.1998 - 4 B 98/98- , NVwZ 1999, 183; BGH, Urteil vom 24.10.1986 - VI R 70/82 -, NVwZ 1988, 768.
  • BFH, 13.01.1987 - VII R 147/84

    Verfahren - Zustellung - Postzustellungsurkunde - Revision - Frist

    Dieses Erfordernis ist zwingend (Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 GmS-OGB 2/75, BFHE 121, 1, 4, BStBl II 1977, 275); wird es nicht beachtet, so gilt das zuzustellende Schriftstück zwar dennoch als zugestellt - mit dem Erhalt durch den Empfangsberechtigten (vgl. § 9 Abs. 1 VwZG) -, doch führt der in einer Abweichung der Daten auf der Sendung von den Daten in der Zustellungsurkunde liegende Zustellungsmangel dazu, daß die in § 9 Abs. 2 VwZG bezeichneten Fristen - darunter die Revisionsfrist - nicht zu laufen beginnen (vgl. hinsichtlich des Beginns der Klagefrist Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1979 6 C 47.78, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 340 § 9 VwZG Nr. 8 = Neue Juristische Wochenschrift 1980, 1482).
  • BGH, 31.03.2003 - II ZB 12/01

    Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten mit

    Der Vermerk des Zustellungsdatums auf der Sendung ist ein für die Zustellung notwendiges, urkundlich zu bezeugendes Surrogat für die Übergabe der Abschrift der Zustellungsurkunde; zum Schutze des Zustellungsempfängers, der die an die Zustellung geknüpfte Rechtsfolge für und gegen sich gelten lassen muß, ist es erforderlich, daß ihm der Tag der Zustellung in Übereinstimmung mit der Zustellungsurkunde bekannt gegeben wird (BVerwG, Urt. v. 7. November 1979 - 6 C 47/78, NJW 1980, 1482).
  • BVerwG, 08.12.1997 - 7 B 405.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Reichweite von § 9

    Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1979 - BVerwG 6 C 47.78 - NJW 1980, 1482 ab.
  • BFH, 13.01.1987 - VII R 150/84

    Verfahren - Zustellung - Postzustellungsurkunde - Revision - Frist

    Dieses Erfordernis ist zwingend (Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 GmS-OGB 2/75, BFHE 121, 1, 4, BStBl II 1977, 275); wird es nicht beachtet, so gilt das zuzustellende Schriftstück zwar dennoch als zugestellt -mit dem Erhalt durch den Empfangsberechtigten (vgl. § 9 Abs. 1 VwZG )-, doch führt der in einer Abweichung der Daten auf der Sendung von den Daten in der Zustellungsurkunde liegende Zustellungsmangel dazu, daß die in § 9 Abs. 2 VwZG bezeichneten Fristen -darunter die Revisionsfrist- nicht zu laufen beginnen (vgl. hinsichtlich des Beginns der Klagefrist Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1979 6 C 47.78, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 340 § 9 VwZG Nr. 8 = Neue Juristische Wochenschrift 1980, 1482).
  • VG Minden, 09.02.2015 - 10 L 10/15

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Bekanntgabe; Jahresfrist;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1979 - 6 C 47.78 -, NJW 1980, 1482 (juris Rn. 17) zu § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.
  • VGH Hessen, 03.02.1987 - 2 UE 1717/86
    Die Forderung, den Zustellungstag auf dem zuzustellenden Schriftstück zu vermerken, stellt vielmehr ein für die Zustellung notwendiges urkundlich zu bezeugendes Surrogat für die Übergabe der Abschrift der Zustellungsurkunde dar (so das BVerwG, Urteil vom 7. November 1979 - 6 C 47.78 -, NJW 1980, 1482 unter Bezug auf den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 - GmS-OGB 2/75 - BGHZ 67, 355).
  • BayObLG, 06.07.1994 - 2Z BR 49/94

    Fehlende Angabe bei förmlicher Zustellung einer Entscheidung in einer

    Unterläßt jedoch der Postbedienstete diesen Vermerk, so werden die in § 187 Satz 2 ZPO bezeichneten und die diesen gleichgestellten Fristen nicht in Lauf gesetzt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 67, 355 = NJW 1977, 621; BVerwG NJW 1980, 1482; Stein-Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 195 Rn. 5; Zöller/Stöber ZPO 18. Aufl. § 195 Rn. 3 und § 212 Rn. 3; Baumbach/Hartmann ZPO 52. Aufl. Rn. 3 und 4, Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. Rn. 3, jeweils zu § 195).
  • VG Aachen, 10.06.2008 - 2 K 81/07
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