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   BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98   

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https://dejure.org/1998,2372
BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98 (https://dejure.org/1998,2372)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1998 - 6 C 5.98 (https://dejure.org/1998,2372)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1998 - 6 C 5.98 (https://dejure.org/1998,2372)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zivildienstfähigkeit - Wehrdienstfähigkeit - Gestellungszeitpunkt - Zumutbarkeit der Dienstleistung - Zahnschaden - Zahnärztlich-prothetische Behandlung - Zurückstellung - Entlassung - Nachuntersuchung - Aufklärungspflicht - Abgrenzungszweifel - Wehrmedizinische ...

  • Judicialis

    ZDG § 7; ; ZDG § 11 Abs. 1 Nr. 1; ; ZDG § 43 Abs. 1 Nr. 5; ; WPflG § 8 a; ; VwGO § 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivildienstrecht; Wehrpflichtrecht - Zivildienstpflichtiger; Zivildienstfähigkeit; Wehrdienstfähigkeit; Gestellungszeitpunkt; Zumutbarkeit der Dienstleistung; Zahnschaden; zahnärztlich-prothetische Behandlung; Heil- und Kostenplan; Behandlungsbereitschaft; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 122
  • NVwZ 1999, 997 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1999, 515
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.02.1983 - 8 C 31.82

    Anforderungen an die Zumutbarkeit des Grundwehrdienstes - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98
    Für einen Zivildienstpflichtigen, der ein seine Zivildienstfähigkeit nicht ausschließendes Leiden hat (hier: die Nahrungsaufnahme beeinträchtigende Zahnschäden), ist die Ableistung des Zivildienstes nur dann vorübergehend nicht zumutbar, wenn er dieses Leiden umgehend vor Antritt des Dienstes behandeln lassen will und er nach Abschluß der Behandlung noch zur vollen Ableistung des Dienstes herangezogen werden kann (Konkretisierung des Urteils vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 35).

    Das in dem Beschluß für die dort vertretene Auffassung angeführte Urteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - betreffe nämlich eine andere als die hier zu beurteilende Fallgestaltung.

    Das Tatsachengericht muß zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn sich auch unter Berücksichtigung der in den Bestimmungen der ZDv 46/1 enthaltenen Erfahrungssätze Abgrenzungszweifel ergeben, gegebenenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen ermitteln, ob ein Leiden des Wehrpflichtigen über bloß punktuelle Schwächen hinaus seine Teilnahme an der in Frage kommenden Grundausbildung wenigstens teilweise ausschließt, und bejahendenfalls, ob ohne diese Teile diese Grundausbildung noch sinnvoll durchgeführt werden kann (siehe Urteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 8 B 24.96 -).

  • BVerwG, 09.05.1996 - 8 B 24.96

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Pflicht zur Einholung eines

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98
    Das Bundesverwaltungsgericht habe allerdings mit Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 8 B 24.96 - ausgeführt, daß die unterschiedliche Gradation bei der Fehlernummer 37 trotz unveränderten medizinischen Zustands wegen der dem Begriff der Wehrdienstfähigkeit innewohnenden Zumutbarkeit der Dienstleistung grundsätzlich mit seiner Rechtsprechung in Einklang stehe.

    Der früher für Zivildienstrecht zuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings mit Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 8 B 24.96 - die fragliche Differenzierung bei der Fehlernummer 37 der ZDv 46/1 vom August 1979 nicht beanstandet.

    Das Tatsachengericht muß zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn sich auch unter Berücksichtigung der in den Bestimmungen der ZDv 46/1 enthaltenen Erfahrungssätze Abgrenzungszweifel ergeben, gegebenenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen ermitteln, ob ein Leiden des Wehrpflichtigen über bloß punktuelle Schwächen hinaus seine Teilnahme an der in Frage kommenden Grundausbildung wenigstens teilweise ausschließt, und bejahendenfalls, ob ohne diese Teile diese Grundausbildung noch sinnvoll durchgeführt werden kann (siehe Urteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 8 B 24.96 -).

  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 15.87

    Zivildienstausnahme - Wehrdienstverhältnis - Umwandlung - Entlassung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98
    Die von der Beklagten angeführte Zivildienstausnahme der vorübergehenden Zivildienstunfähigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 ZDG lag in dem maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (vgl. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 15.87 -) des Klägers am 1. September 1993 jedoch nicht vor.

    Denn eine Zurückstellung kann nur bis zum Dienstantritt erfolgen (vgl. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 15.87 -).

  • BVerwG, 02.07.1982 - 8 C 101.81

    Anforderungen an die vorzeitige Entlassung eines Kriegsdienstverweigerers aus dem

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98
    Sie hat vielmehr ungeachtet der während des Revisionsverfahrens eingetretenen Überschreitung der Altersgrenze (§ 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG) - weiterhin unmittelbare Rechtsfolgen, da der Kläger im Falle ihrer Rechtmäßigkeit mit der Rückforderung der ihm nach der Entlassung unter Vorbehalt gewährten Geld- und Sachbezüge rechnen müßte (vgl. Urteil vom 2. Juli 1982 BVerwG 8 C 101.81 - Buchholz 448.11 § 43 ZDG Nr. 2).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung eines Wehrpflichtigen bleibt aber stets das Gesetz (stRspr; siehe etwa Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - m.w.N.).

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 54.90
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98
    Das ist der Fall, wenn die Wehrdienstleistung wahrscheinlich zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden führen oder ein bestehendes Leiden verschlimmern wird oder mit dem Auftreten von andauernden erheblichen Schmerzen verbunden ist, mit denen andere Wehrpflichtige nicht rechnen müssen (siehe etwa Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 54.90 - m.w.N.).
  • BVerwG, 15.01.1975 - VIII C 27.73

    Wehrdienstfähigkeit eines Haftschalenträgers - Wehrersatzbehörde -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98
    Die Wehrdienstfähigkeit bestimmt sich somit letztlich nach der Zumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes für den Wehrpflichtigen, die allerdings nach objektiven Merkmalen zu beurteilen ist (siehe etwa Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 27.73 - Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 10 S. 1, 3).
  • BVerwG, 17.12.2001 - 6 C 19.01

    Heranziehung zum Wehrdienst; Einberufungsbescheid; Abhilfebescheid; Kosten des

    Besonderheiten, die geplante zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen im Tauglichkeitsfeststellungsverfahren unter Umständen mit sich bringen können (vgl. dazu BVerwGE 108, 122), lagen hier nicht vor.
  • BVerwG, 12.10.2010 - 6 B 26.10

    Wehrdienstfähigkeit; sachverständiger Zeuge; Sachverständiger; zur Abgrenzung der

    Der Kläger macht geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 54.90 - (juris; vgl. ebenso etwa: Urteil vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 C 5.98 - BVerwGE 108, 122 = Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 31 S. 5) ab.
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2008 - 11 LB 417/07

    Zulässigkeit der erneuten Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken bei

    Dies hindert das Gericht jedoch nicht, sich der in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Handhabung aus eigener Überzeugung anzuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 ff. = NVwZ 2003, 211 ff.; Urt. v. 9.12.1998 - 6 C 5/98 -, BVerwGE 108, 122 ff. = NVwZ-RR 1999, 515 ff.).
  • BVerwG, 05.07.2000 - 6 B 18.00

    Wehrdienstfähigkeit bei Freistellung von der Grundausbildung;

    Mit Blick auf die seit 1. Januar 1995 geltenden Verwendungsgrade nach § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG ist ein Wehrpflichtiger nicht wehrdienstfähig im Sinne von § 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG, wenn ihm selbst bei Freistellung von der Grundausbildung wegen körperlicher oder geistiger Mängel schlechthin nicht zuzumuten ist, Grundwehrdienst zu leisten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 C 5.98 - BVerwGE 108, 122, 125).

    Da es sich bei der ZDv 46/1 um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift mit lediglich verwaltungsinterner Wirkung handelt, bleibt maßgeblich für die Beurteilung der Eignung eines Wehrpflichtigen stets das Gesetz (Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., S. 128).

  • VG Saarlouis, 08.04.2008 - 2 K 189/07

    Entlassung aus dem Zivildienst wegen fehlender Zivildienstfähigkeit

    zu alledem BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 6 C 5.98 -, BVerwGE 108, 122 ff. m.w.N.

    BVerwG, Urteil vom 09.12.2998 - 6 C 5.98 -, a.a.O., m.w.N.

  • VGH Bayern, 09.06.2017 - 6 ZB 16.1993

    Keine Einstellung als freiwilliger Wehrdienstleistender - gesundheitliche Eignung

    Dies ist rechtlich unbedenklich, da maßgeblich für die gesundheitliche Eignung das Gesetz ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.12.1998 - 6 C 5/98 - juris Rn. 15).
  • VG Saarlouis, 26.06.2009 - 2 K 6/09

    Tauglichkeitsfeststellung für den Zivildienst; Tinnitus

    u.a. Urteile vom 09.12.1998 - 6 C 5/98 -, NVwZ-RR 1999, 915 und vom 22.05.1992 - 8 C 54.90 -, zitiert nach juris.
  • VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 15 K 07.03549

    Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst;

    Nicht wehrdienstfähig (untauglich) ist der Wehrpflichtige, dem wegen geistiger oder körperlicher Mängel ein Wehrdienst schlechthin nicht zugemutet werden kann (BVerwGE 108, 122).
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