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   BVerwG, 15.04.1988 - 6 C 5.86   

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BVerwG, 15.04.1988 - 6 C 5.86 (https://dejure.org/1988,7234)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1988 - 6 C 5.86 (https://dejure.org/1988,7234)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1988 - 6 C 5.86 (https://dejure.org/1988,7234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerung - Beweisanforderungen im Altverfahren - Nachweis einer Gewissensentscheidung - Kriegsdienst mit Waffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 153.81

    Wehrpflicht - Verweigerung - Gewissensentscheidung - Beweisanforderungen

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 6 C 5.86
    Zu den Beweisanforderungen ("hoher Grad von Wahrscheinlichkeit") an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bei Altverfahren unter der Geltung des § 14 Abs. 1 KDVG (im Anschluß an Urteile vom 30. April 1984, BVerwG 6 C 153.81 (DÖV 1985, 71) sowie vom 24. Oktober 1984, BVerwG 6 C 49.84 (BVerwGE 70, 216 = DÖV 1985, 199)).

    Der vom Verwaltungsgericht angelegte Maßstab verletze Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG, da nicht im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - sichergestellt sei, daß nur solche Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit "hinreichender Sicherheit" angenommen werden könne, daß die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG erfüllt seien.

    Wie der Senat insbesondere in seinem angeführten Urteil vom 24. Oktober 1984 entschieden und näher ausgeführt hat, besteht kein Unterschied zwischen dem in § 14 Abs. 1 KDVG festgelegten, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - <BVerfGE 48, 127, 166>) übernommenen Überzeugungsmaßstab der "hinreichend sicheren Überzeugung" und dem sich damit deckenden, vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelten Maßstab des "hohen Grades von Wahrscheinlichkeit" (vgl. auch Urteil vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - <DÖV 1985, 71>).

    Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes hätte das Verwaltungsgericht den Kläger nur unter der Voraussetzung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkennen dürfen, daß es konkrete Anhaltspunkte vor allem in seiner persönlichen Entwicklung, seiner Lebensführung, seinem bisherigem Verhalten, in den Einflüssen, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie in der Motivation seiner Entscheidungsbildung ermittelte, aus denen es mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung schließen konnte (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107> sowie Urteil vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - ).

    Der vom Verwaltungsgericht hier zugrunde gelegte reduzierte Überzeugungsmaßstab verletzt Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 14 Abs. 1 KDVG, weil er nicht sicherstellt, daß nur solche Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen im Sinne von § 14 Abs. 1 KDVG mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind - (vgl. Urteil vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - ).

    Bei der gebotenen neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht unter Beachtung der vom Senat in seinen Beschlüssen vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - (a.a.O.) und vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (a.a.O.) sowie in seinen Urteilen vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - (a.a.O.) und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (a.a.O.) niedergelegten materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu entscheiden haben.

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 6 C 5.86
    Zu den Beweisanforderungen ("hoher Grad von Wahrscheinlichkeit") an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bei Altverfahren unter der Geltung des § 14 Abs. 1 KDVG (im Anschluß an Urteile vom 30. April 1984, BVerwG 6 C 153.81 (DÖV 1985, 71) sowie vom 24. Oktober 1984, BVerwG 6 C 49.84 (BVerwGE 70, 216 = DÖV 1985, 199)).

    Nach § 14 Abs. 1 KDVG, der gemäß § 20 KDVG auch auf gerichtliche Entscheidungen in sog. "Alt-Verfahren" - wie es hier vorliegt - anzuwenden ist (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - DÖV 1984, 676> und Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 = DÖV 1985, 199>), ist Voraussetzung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, daß das jeweilige Prüfungsgremium - vorliegend das Verwaltungsgericht - "zu seiner Überzeugung hinreichend sicher" annehmen kann, daß die Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruht.

    Bei der gebotenen neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht unter Beachtung der vom Senat in seinen Beschlüssen vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - (a.a.O.) und vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (a.a.O.) sowie in seinen Urteilen vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - (a.a.O.) und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (a.a.O.) niedergelegten materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu entscheiden haben.

  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 6 C 5.86
    Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes hätte das Verwaltungsgericht den Kläger nur unter der Voraussetzung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkennen dürfen, daß es konkrete Anhaltspunkte vor allem in seiner persönlichen Entwicklung, seiner Lebensführung, seinem bisherigem Verhalten, in den Einflüssen, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie in der Motivation seiner Entscheidungsbildung ermittelte, aus denen es mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung schließen konnte (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107> sowie Urteil vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - ).

    Bei der gebotenen neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht unter Beachtung der vom Senat in seinen Beschlüssen vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - (a.a.O.) und vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (a.a.O.) sowie in seinen Urteilen vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - (a.a.O.) und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (a.a.O.) niedergelegten materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu entscheiden haben.

  • BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84

    Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 6 C 5.86
    Nach § 14 Abs. 1 KDVG, der gemäß § 20 KDVG auch auf gerichtliche Entscheidungen in sog. "Alt-Verfahren" - wie es hier vorliegt - anzuwenden ist (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - DÖV 1984, 676> und Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 = DÖV 1985, 199>), ist Voraussetzung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, daß das jeweilige Prüfungsgremium - vorliegend das Verwaltungsgericht - "zu seiner Überzeugung hinreichend sicher" annehmen kann, daß die Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruht.

    Bei der gebotenen neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht unter Beachtung der vom Senat in seinen Beschlüssen vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - (a.a.O.) und vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (a.a.O.) sowie in seinen Urteilen vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - (a.a.O.) und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (a.a.O.) niedergelegten materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu entscheiden haben.

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 6 C 5.86
    Wie der Senat insbesondere in seinem angeführten Urteil vom 24. Oktober 1984 entschieden und näher ausgeführt hat, besteht kein Unterschied zwischen dem in § 14 Abs. 1 KDVG festgelegten, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - <BVerfGE 48, 127, 166>) übernommenen Überzeugungsmaßstab der "hinreichend sicheren Überzeugung" und dem sich damit deckenden, vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelten Maßstab des "hohen Grades von Wahrscheinlichkeit" (vgl. auch Urteil vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - <DÖV 1985, 71>).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2003 - 1 L 164/01

    Erschließungsvertrag, Fremdanliegerregelung

    Das tatsächlich Ersparte wiederum richtet sich nach den Aufwendungen, die die staatliche Behörde bei zeitgerechter und sachgemäßer Wahrnehmung der Aufgabe gehabt hätte (BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 -6 C 5/86 - BVerwGE 80, S. 170 = NJW 1989, S. 922).
  • BVerwG, 11.07.1994 - 6 B 82.93

    Zulässigkeit der Revision wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von

    Er konnte sich folglich zum Nachweis der Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht auf das "tragende Indiz" seiner Bereitschaft zur Ableistung eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes berufen, sondern seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer setzte wie bei allen sogenannten Altantragstellern die konkrete Feststellung voraus, daß er die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen hat (vgl. hierzu insbesondere Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - BVerwGE 55, 217, mit Nachweisen, sowie z.B. Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 6 C 5.86 -).
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