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   AG Bonn, 09.03.1999 - 6 C 510/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1775
AG Bonn, 09.03.1999 - 6 C 510/98 (https://dejure.org/1999,1775)
AG Bonn, Entscheidung vom 09.03.1999 - 6 C 510/98 (https://dejure.org/1999,1775)
AG Bonn, Entscheidung vom 09. März 1999 - 6 C 510/98 (https://dejure.org/1999,1775)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwehranspruch gegen Rauchen auf dem Balkon einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses; Geltendmachung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen; Rauchem "im Freien" innerhalb der von der Verfassung gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Belästigungen durch Tabakrauch vom Nachbarbalkon müssen hingenommen werden.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zigarrenrauch; Balkon; Tabakrauch; Abwehranspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1
    Anspruch gegen Mitmieter auf Unterlassen des Rauchens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1877 (Ls.)
  • NZM 2000, 33
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 16.01.2015 - V ZR 110/14

    Rauchen auf dem Balkon

    Da Rauchen durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sei, müsse das Interesse des nichtrauchenden Mieters an einer von Tabakrauch nicht gestörten Nutzung seiner Wohnung zurücktreten (AG Bonn, NZM 2000, 33; AG Wennigsen, WuM 2001, 487).
  • LG Potsdam, 14.03.2014 - 1 S 31/13

    Anspruch der Mieter eines Mehrfamilienhauses gegen einen Mitmieter auf

    Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bonn in WuM 1999, 452 genießt der Bewohner eines Mehrfamilienhauses keinen rechtlichen Schutz vor Tabakrauch dahingehend, dass er einem anderen Bewohner des Hauses das Zigarrenrauchen auf dessen Wohnungsbalkon untersagen kann.
  • AG Hamburg-Blankenese, 17.09.2014 - 539 C 7/14

    WEG - Unterlassungsanspruch bei Geruchsbelästigung durch andere

    Ähnlich entschied das AG Bonn (WuM 1999, 452).
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