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   BVerwG, 18.04.1991 - 6 C 56.88   

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BVerwG, 18.04.1991 - 6 C 56.88 (https://dejure.org/1991,2836)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.1991 - 6 C 56.88 (https://dejure.org/1991,2836)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 1991 - 6 C 56.88 (https://dejure.org/1991,2836)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rente neben Unterhaltsbeitrag - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Rente aufgrund Wehrdienstbeschädigung - Berufsunfähigkeitsrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 149 (Ls.)
  • DÖV 1991, 943
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 50.72

    Behandlung eines Unterhaltsbeitrags als dienstbezogene Versorgungsleistung -

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1991 - 6 C 56.88
    Er hat die Aufgabe, Nachteile auszugleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehen; außerdem ist er als Ersatz der durch den Dienstunfall erwachsenden echten Mehranforderungen gedacht (Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 50.72 - ).

    Er wird dem Berechtigten weder für Zeiten gewährt, die er im öffentlichen Dienst tatsächlich abgeleistet hat, noch soll er Nachteile ausgleichen, die dem Berechtigten dadurch entstanden sind, daß ein Dienstunfall seine Erwartung zunichte macht, weitere Zeiten im öffentlichen Dienst abzuleisten ... Daß er Nachteile ausgleichen soll, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit entstehen, nicht also als Gegenleistung in Form einer Alimentierung für die Ableistung bestimmter Dienstzeiten oder als Ausgleich für den Wegfall dienstzeitlicher Erwartungen gewährt wird, ergibt sich daraus, daß diese Leistung nach Dauer und Höhe beschränkt ist: Der Unterhaltsbeitrag, den § 181 a Abs. 4 BBG vermittelt, wird nämlich ... nur für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung gewährt und nach dem Grad dieser Erwerbsbeschränkung bemessen." (Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 50.72 - .) Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in dieser Entscheidung festgestellt, daß die in § 181 a Abs. 4 BBG a.F. vorgesehenen Vom-Hundert-Sätze (des Unterhaltsbeitrages) sich bei der Ermittlung der durch § 160 Abs. 2 Nr. 1 BBG a.F. vorgeschriebenen Höchstgrenze einer "Ummünzung" in ruhegehaltfähige Dienstzeit schon von der Sache her entziehen.

    Auch der Unfallausgleich ist wie der Unterhaltsbeitrag ein Ersatz der unfallbedingten echten Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten eingetreten sind (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1962 - BVerwG 6 C 180.60 - <BVerwGE 15, 51>, vom 15. November 1967 - BVerwG 6 C 46.64 - und vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 50.72 - ).

    Die "sozialen Erwägungen", die der Gewährung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 38 BeamtVG zugrunde liegen, erfordern es, ihm diese "Sonderform des Schadensersatzes" für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung zu gewähren und nach dem Grad dieser Erwerbsbeschränkung zu bemessen (Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 50.72 - ).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1991 - 6 C 56.88
    Maßgebendes Ziel der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG ist es, die Gesamtversorgung rentenbeziehender Versorgungsempfänger in erster Linie dadurch an die Versorgung der "Nur-Beamten" anzugleichen, daß bei den Gesamtversorgten diejenigen Kriterien zur Geltung gebracht werden, die bei den "Nur-Beamten" anzuwenden sind (BVerfGE 76, 256, 333).

    Die nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG zugrunde zu legende ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes ein volles Arbeitsleben und ist daher so großzügig bemessen, daß sie die tatsächlich im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit übersteigt (BVerfGE 76, 256, 322).

  • BVerwG, 10.10.1962 - VI C 180.60

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß § 129a

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1991 - 6 C 56.88
    Auch der Unfallausgleich ist wie der Unterhaltsbeitrag ein Ersatz der unfallbedingten echten Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten eingetreten sind (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1962 - BVerwG 6 C 180.60 - <BVerwGE 15, 51>, vom 15. November 1967 - BVerwG 6 C 46.64 - und vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 50.72 - ).
  • BVerwG, 15.11.1967 - VI C 46.64
    Auszug aus BVerwG, 18.04.1991 - 6 C 56.88
    Auch der Unfallausgleich ist wie der Unterhaltsbeitrag ein Ersatz der unfallbedingten echten Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten eingetreten sind (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1962 - BVerwG 6 C 180.60 - <BVerwGE 15, 51>, vom 15. November 1967 - BVerwG 6 C 46.64 - und vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 50.72 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2021 - 3 A 1630/18

    Ruhensregelung; Unterhaltsbeitrag; Erwerbsminderungsrente

    Als Höchstgrenze im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991, § 55 Abs. 2 BeamtVG 2006 ist auch bei einem Zusammentreffen von Erwerbsminderungsrente und Unterhaltsbeitrag der Betrag heranzuziehen, der sich als (fiktives) Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG 2006 ergeben würde, wenn der Berechnung bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt (hier: der Unterhaltsbeitrag) berechnet (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BeamtVG 2006), und als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BeamtVG 2006), zugrunde gelegt werden (anders als BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 6 C 56.88 -, juris; Nr. 55.2.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz [BeamtVGVwV] vom 11. Februar 2021, GMBl. 2021, S. 234).

    Der abweichenden Ansicht, die in Fällen des Zusammentreffens von Unterhaltsbeitrag und Rente den tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeitrag selbst als Höchstgrenze ansetzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 6 C 56.88 -, juris Rn. 24 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 - 2 LB 17/15 -, juris Rn. 32; Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2018, § 55 BeamtVG Rn. 6; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsrecht, Stand: September 2021, § 55 BeamtVG Rn. 170, folgt der Senat nicht.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 6 C 56.88 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 6 C 56.88 -, juris Rn. 22 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 6 C 56.88 -, juris Rn. 28.

  • BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 23.21

    Ruhen eines Unterhaltsbeitrags

    Bezieht ein früherer Beamter einen Unterhaltsbeitrag und Renten, so ist bei der Bestimmung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht zugrunde zu legen (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 6 C 56.88 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 12).

    Vielmehr ist die Höchstgrenze im Falle des Zusammentreffens eines Unterhaltsbeitrags mit Renten i. S. v. § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1991 nach den im Urteil vom 18. April 1991 - 6 C 56.88 - (Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 12) entwickelten Grundsätzen zu bestimmen, an denen der Senat festhält.

    Er wird dem früheren Beamten danach weder für Zeiten gewährt, die er im öffentlichen Dienst tatsächlich abgeleistet hat, noch soll er Nachteile ausgleichen, die dem Berechtigten dadurch entstanden sind, dass ein Dienstunfall seine Erwartung zunichtegemacht hat, weitere Zeiten im öffentlichen Dienst abzuleisten (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1974 - 2 C 50.72 - Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 10 und vom 18. April 1991 - 6 C 56.88 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 12 Rn. 22).

  • BFH, 16.01.1998 - VI R 5/96

    Steuerbefreiung des Unterhaltsbeitrags nach § 38 BeamtVG

    Ein Vergleich des materiellen Inhalts des Unterhaltsbeitrages mit dem Ruhegehalt ergebe, daß im Gegensatz zum Ruhegehalt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht Bestandteil des Unterhaltsbeitrages sei (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1965 VI C 119.63, BVerwGE 22, 243, 246 f.; vom 18. April 1991 6 C 56.88, Zeitschrift für Beamtenrecht 1991, 305, 306).
  • BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 8.93

    Beamtenversorgung - Anrechnung der Sozialversicherungsrente - Ruhensregelung -

    Der Senat ist in seinem vorgenannten Beschluß vom 7. Dezember 1993 gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. April 1991 - BVerwG 6 C 56.88 - [Buchholz 239.1 § 55 Nr. 12 = ZBR 1991, 306] sowie entsprechend zu § 160 BBG a.F. Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 50.72 - [Buchholz 232 § 160 Nr. 10 = DÖD 1974, 156]) von der Anwendbarkeit der Ruhensvorschriften und damit als notwendige Voraussetzung auch von der Anwendbarkeit des § 63 Nr. 2 BeamtVG (früher § 166 Nr. 1 BBG a.F.) ausgegangen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 17/15

    Ruhensregelung bei Unterhaltsbeitrag nach einer MdE von 20% neben gesetzlicher

    Er hat zudem die Aufgabe, Nachteile auszugleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehen; außerdem ist er als Ersatz der durch den Dienstunfall erwachsenden echten Mehranforderungen gedacht (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1969 - 6 C 53.66 - Buchholz 232 § 142 BBG Nr. 4 S. 4 ff., vom 18. April 1991 - 6 C 56.88 - , vom 31. Januar 1974 - 2 C 50.72 - und vom 25. Februar 2016 - 2 C 14.14 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.>).
  • BVerwG, 13.07.1992 - 2 B 100.92

    Zahlung des Unterhaltsbeitrags für einen Beamten nur bis zum Erreichen der

    Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ergibt sich ohne klärungsbedürftigen Zweifel, daß für die Anwendbarkeit des § 55 BeamtVG der unfallbedingte Nachteile im Erwerbsleben ausgleichende Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG als Ruhegehalt gilt (vgl. hierzu auch Urteil vom 18. April 1991 - BVerwG 6 C 56.88 - ).
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