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   BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12   

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BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12 (https://dejure.org/2013,7873)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 (https://dejure.org/2013,7873)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 (https://dejure.org/2013,7873)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 7 Abs. 4
    Privatschulfreiheit; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG; Einbezug methodischer und organisatorischer Rahmenbedingungen des Unterrichts in die Prüfung der Ersatzschulgenehmigung; Maßstäbe der Genehmigungsprüfung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 7 Abs. 4
    Einbezug methodischer und organisatorischer Rahmenbedingungen des Unterrichts in die Prüfung der Ersatzschulgenehmigung; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von Art 7 Abs 4 Satz 3 GG; Maßstäbe der Genehmigungsprüfung; Privatschulfreiheit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 Abs 4 S 3 GG, Art 7 Abs 4 S 2 GG, Art 3 Abs 2 S 1 GG
    Privatschulfreiheit des Grundgesetzes schließt monoedukative Ersatzschulen ein

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Monoedukative Privatschulen sind zulässig

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur strukturellen Bestimmung der Ersatzschuleigenschaft von Privatschulen unter Berücksichtigung pädagogisch-konzeptioneller Gegebenheiten; Vorrang öffentlicher Schulen vor Privatschulen bei Befürchtung des Nichterreichens eines verbindlich vorgegebenen ...

  • rewis.io

    Privatschulfreiheit des Grundgesetzes schließt monoedukative Ersatzschulen ein

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 7 Abs. 4 S. 3
    Grundsätze zur strukturellen Bestimmung der Ersatzschuleigenschaft von Privatschulen unter Berücksichtigung pädagogisch-konzeptioneller Gegebenheiten; Vorrang öffentlicher Schulen vor Privatschulen bei Befürchtung des Nichterreichens eines verbindlich vorgegebenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Genehmigung) - Monoedukation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Versagung der Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule allein wegen ihrer monoedukativen Ausrichtung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Privatschulfreiheit: Jungen dürfen ohne Mädchen lernen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Jungen können Gleichberechtigung auch ohne Mädchen lernen

Besprechungen u.ä. (2)

  • fr-online.de (Pressekommentar, 31.01.2013)

    Opus-Dei-Privatschule: Toleranz von oberster Stelle

  • tagesspiegel.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.01.2013)

    Gegen die pädagogische Gleichschaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 145, 333
  • NVwZ-RR 2013, 363
  • DVBl 2013, 724
  • DÖV 2013, 608
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12
    Zum anderen verbürgt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG einen grundrechtlichen Individualanspruch auf Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule, wenn diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 ; Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 ).

    Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG sind solche Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 a.a.O. S. 201 f.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 = Buchholz 421 Kultur und Schulwesen Nr. 121 S. 28; stRspr).

    Ihnen stehen solche Privatschulen gegenüber, die staatliche Schulangebote nicht zu ersetzen vermögen und mit deren Besuch daher - anders als durch den Besuch von Ersatzschulen - die staatliche Schulpflicht nicht erfüllt werden kann (sog. Ergänzungsschulen; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 a.a.O. S. 202).

    Während der Landesgesetzgeber bei Normierung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung über einen Regelungsspielraum verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 a.a.O. S. 204 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. November 1983 a.a.O. S. 188 bzw. 39), ist ihm der durch Art. 7 Abs. 4 GG abschließend normierte Ersatzschulbegriff verfassungsrechtlich bindend vorgegeben (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 ; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 298; Jestaedt in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, S. 558).

    Dem Senatsurteil vom 18. Dezember 1996 liegt insofern eine freiheitssichernde Intention zugrunde, wie sie erkennbar auch mit dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten Begriff vom "Gesamtzweck" der Privatschulerrichtung (erstmals Beschluss vom 14. November 1969 a.a.O. S. 201) verfolgt wird, der Raum für eine wertende Einzelfallbetrachtung belässt.

    (1) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der aufgrund von Art. 7 Abs. 4 GG dem staatlichen Einfluss entzogene Bereich durch die Erteilung eines eigenverantwortlich geprägten und gestalteten Unterrichts in der Privatschule gekennzeichnet ist, der neben der weltanschaulichen Basis, der Lehrmethode und den Lehrinhalten gerade auch die Erziehungsziele betrifft (erstmals BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 a.a.O. S. 200 f.; aufgegriffen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 1990 - BVerwG 7 B 44.90 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 33 S. 22).

    Es ist gerade Kennzeichen der Privatschulen, dass in ihnen ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, auch in Bezug auf die Lehrmethode (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 a.a.O. S. 200 f.; stRspr).

  • BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95

    Verfassungsrecht - Privatschulen, Privatvolksschulen, Öffentliche Grundschule bis

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12
    Pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten sind in die Prüfung der Ersatzschuleigenschaft nur dann einzubeziehen, wenn die Privatschule im Hinblick auf äußere Strukturmerkmale von den im öffentlichen Schulwesen vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen Typen abweicht (Klarstellung gegenüber BVerwG - Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95).

    Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG sind solche Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 a.a.O. S. 201 f.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 = Buchholz 421 Kultur und Schulwesen Nr. 121 S. 28; stRspr).

    In diesem Sinne kann von einer Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen Schulen gesprochen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1974 - 1 BvR 82/71 - BVerfGE 37, 314 ; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121 S. 27 f., Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 6 B 29.11 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 136 S. 14 Rn. 4).

    Der Kläger vertritt zu Recht den Standpunkt, dass sich dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1996 (a.a.O.) kein substantiell abweichendes Verständnis des verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriffs entnehmen lässt, auch wenn die dort verwendete Formulierung, wonach es insofern auf ein "Mindestmaß an Verträglichkeit mit vorhandenen Schulstrukturen einschließlich der damit verfolgten pädagogischen Ziele" ankommt (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 7 bzw. 28), dies auf den ersten Blick nahelegen mag.

    Er hat hierzu ausgeführt, dass das "Hineinragen" des grundständigen Privatgymnasiums in den "landesrechtlich festgelegten Grundschulbereich" (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 8 bzw. 28) dessen Ersatzschulqualität nicht bereits ausschließe; es sei nicht allein "auf die äußere Form, sondern auf die besonderen pädagogischen Inhalte abzustellen (...), die im Rahmen der jeweiligen Gesamtzwecke in unterschiedlichen Strukturen verfolgt werden" (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O., Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121 S. 30 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 104, 1 ff.).

  • BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08

    Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer als

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12
    An diesen anknüpfend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 (1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09) ausgesprochen, dass sich die Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen Schulen nicht notwendigerweise auf eine formale Entsprechung zu den jeweils im Landesrecht typisierten Schularten und -formen bezieht (juris Rn. 21).

    Der Begriff der Lehrziele besitzt eine fachlich-inhaltliche Komponente und lenkt die Genehmigungsprüfung insoweit auf die Frage, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08.1 BvR 733/09 - juris Rn. 17).

    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg bzw. die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2000 a.a.O. S. 268 bzw. 125; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 a.a.O. Rn. 15; stRspr).

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12
    Die Verfassung berücksichtigt hiermit unter anderem die Bezüge der Privatschulfreiheit zum elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 - BVerfGE 88, 40 ) und bekennt sich zu einem schulischen Pluralismus, der in dem Offensein für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die Anwendung von Art. 7 Abs. 5 GG und das dort geregelte Merkmal des "besonderen pädagogischen Interesses" ausgesprochen, dass die Frage, ob ein Erziehungskonzept wissenschaftlich abgesichert ist, sich innerhalb der Bandbreite wissenschaftlich anerkannter pädagogischer Konzepte hält und Methoden vorsieht, die jedenfalls von ernstzunehmenden Teilen der Pädagogik als wissenschaftlich begründbar angesehen werden, durch die Verwaltungsgerichte selbst, ggfs. mithilfe von Sachverständigen, geklärt werden kann (Beschluss vom 16. Dezember 1992 a.a.O. S. 62).

  • BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 3.91

    Schulwesen - Bekenntnisschulen Definition - Private Ersatzschule -

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12
    Privatschulfreiheit wird so gesehen von der Verfassung im Sinne eines Ausgleichs der jeweiligen Belange nur begrenzt und in einer Weise eingeräumt, die den Staat nicht prinzipiell aus seiner Verantwortung für das Schulwesen entlässt (vgl. Urteil vom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 3.91 - BVerwGE 90, 1 = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 5 GG Nr. 3 S. 20).

    Ist diese Grenze nach dem Ergebnis der von der Schulbehörde selbst unter Beachtung der vorstehenden Maßgaben vorzunehmenden Prüfung nicht überschritten, ist zugunsten des privaten Schulträgers davon auszugehen, dass dieser im Rahmen des Schulbetriebs - der auch den übrigen, ihrerseits qualitätssichernden Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen muss - die ihm staatlicherseits bindend vorgegebenen Erziehungsziele beachten wird (vgl. bereits Urteil vom 19. Februar 1992 a.a.O. S. 15 bzw. 27).

  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12
    Dass sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Senat bei vorliegender Übereinstimmung in äußeren Strukturmerkmalen die Ersatzschuleigenschaft ohne weiteres bejahen, selbst wenn im Einzelfall evidente Abweichungen in pädagogisch-konzeptioneller Hinsicht erkennbar sind, geht aus der jeweiligen Spruchpraxis hervor (etwa BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 139 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 6 C 5.00 - BVerwGE 112, 263 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 127 S. 24).

    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg bzw. die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2000 a.a.O. S. 268 bzw. 125; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 a.a.O. Rn. 15; stRspr).

  • BVerwG, 18.11.1983 - 7 C 114.81

    Ersatzschule - Öffentliche Schulen - Aufnahmebestimmungen -

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12
    Nicht konstitutiv für Ersatzschulen ist das nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts aus einer staatlichen Anerkennung folgende Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (sog. Öffentlichkeitsrechte; vgl. Urteil vom 18. November 1983 - BVerwG 7 C 114.81 - BVerwGE 68, 185 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 85 S. 39).

    Während der Landesgesetzgeber bei Normierung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung über einen Regelungsspielraum verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 a.a.O. S. 204 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. November 1983 a.a.O. S. 188 bzw. 39), ist ihm der durch Art. 7 Abs. 4 GG abschließend normierte Ersatzschulbegriff verfassungsrechtlich bindend vorgegeben (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 ; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 298; Jestaedt in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, S. 558).

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07

    Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Kündigung eines privaten

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12
    Genügt die Schule den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, greift das Recht des privaten Schulträgers, die Schüler selbst auszuwählen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 ; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 - BGHZ 175, 102 ).
  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12
    Schule in dem Sinne, wie er von der Verfassung in Art. 7 GG insgesamt vorausgesetzt wird, ist unbeschadet des elterlichen Erziehungsrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) auch eine Anstalt der Persönlichkeitsbildung und der Wertevermittlung (vgl. Jestaedt a.a.O. S. 545: "Bildungs- und Erziehungsanstalt"; ähnlich BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - juris Rn. 7).
  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12
    Genügt die Schule den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, greift das Recht des privaten Schulträgers, die Schüler selbst auszuwählen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 ; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 - BGHZ 175, 102 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 6.61

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 82/71

    Art. 7 GG und Anspruch auf Errichtung privater Fachhochschulen

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 07.02.2011 - 1 BvR 188/11

    Anforderungen an Ausbildung der Lehrkräfte bei Genehmigung einer privaten Schule

  • BVerwG, 06.04.1990 - 7 B 44.90

    Schulaufsichtliche Genehmigung für

  • BVerwG, 28.05.1997 - 6 C 1.96

    Berufsfachschule - Besondere Art der Berufsausbildungsstätte - Private

  • BVerwG, 11.03.1966 - VII C 194.64
  • BVerwG, 21.07.2011 - 6 B 29.11

    Öffentliche Schule; Privatschule; Akzessorietät

  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    ob die Schülerinnen und Schüler nach Geschlechtern getrennt oder gemeinsam unterrichtet werden sollten, beispielsweise um eine gleichberechtigte Entwicklungsförderung von Mädchen und Jungen zu erreichen und Geschlechtergrenzen zu überwinden bzw. um Rücksicht auf die unterschiedliche Entwicklung von Schülerinnen und Schülern in der Adoleszenz zu nehmen, eine Frage der Sportpädagogik ist, die im Übrigen in der Wissenschaft unterschiedlich beantwortet wird (vgl. hierzu etwa BVerwG 30. Januar 2013 - 6 C 6/12 - Rn. 32, BVerwGE 145, 333; OVG Berlin-Brandenburg 18. September 2013 - OVG 3 S 52.13 - Rn. 7 f.; VG Berlin 22. Mai 2014 - 3 K 515.13 - Rn. 22) , kann der Beklagte nach Art. 90 BayEUG nicht an den für die öffentlichen Schulen geltenden Lehrplan PLUS gebunden werden.

    Der private Schulträger darf die Schulgestaltung daher grundsätzlich anhand derjenigen Annahmen über pädagogische Wirkungszusammenhänge vornehmen, die er selbst für fachlich überzeugend hält (BVerwG 30. Januar 2013 - 6 C 6/12 - Rn. 27 f., BVerwGE 145, 333) .

    Dabei sind die Träger des Grundrechts der Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 134 der Verfassung des Freistaates Bayern berechtigt, sich im Rahmen ihrer schulpädagogischen Beurteilung auch für Methoden und Organisationsformen zu entscheiden, die von den staatlich Verantwortlichen für den Bereich des öffentlichen Schulwesens bewusst verworfen werden (vgl. BVerwG 30. Januar 2013 - 6 C 6/12 - Rn. 21, 28, 35, aaO; BayVGH 19. Februar 2013 - 7 B 12.2441 - Rn. 24) .

    Ist ein derartiger Grad an objektivierter Gewissheit darüber erreicht, dass der private Schulträger sich mit seiner fachlichen Einschätzung nicht innerhalb der Bandbreite noch als vertretbar einzustufender Lehrmeinungen bewegt, muss den Belangen der staatlichen Schulhoheit und dem Schutz der Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen der Vorrang vor dem Bestimmungsrecht des privaten Schulträgers eingeräumt werden (BVerwG 30. Januar 2013 - 6 C 6/12 - Rn. 29, BVerwGE 145, 333) .

    Diese Grenze ist beispielsweise nicht erreicht, wenn die Privatschule eine monoedukative Ausrichtung wählt, also ausschließlich Mädchen bzw. ausschließlich Jungen aufnimmt (vgl. BVerwG 30. Januar 2013 - 6 C 6/12 - Rn. 31, aaO) .

    In solch einem Fall darf eine Schulbehörde die ordnungsgemäß beantragte Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule nicht allein wegen ihrer monoedukativen Ausrichtung versagen (BVerwG 30. Januar 2013 - 6 C 6/12 - Rn. 31 ff., aaO) .

    (cc) Die von der Privatschulfreiheit umfasste Freiheit der Methoden- und Formenwahl führt angesichts der in der Wissenschaft kontrovers diskutierten Frage, ob Schul(sport)unterricht bevorzugt koedukativ oder monoedukativ durchgeführt werden sollte (vgl. ua. Heim/Sohnsmeyer Sportunterricht - Ein Überblick über die jüngere empirische Forschung, Sportunterricht 2016, 36, 38; zu weiteren Nachweisen zu dieser Diskussion: vgl. BVerwG 30. Januar 2013 - 6 C 6/12 - Rn. 32, BVerwGE 145, 333; OVG Berlin-Brandenburg 18. September 2013 - OVG 3 S 52.13 - Rn. 6 f., 9; VG Berlin 22. Mai 2014 - 3 K 515.13 - Rn. 22) , dazu, dass die privaten Schulen grundsätzlich frei darin sind, den Unterricht im Allgemeinen wie auch den Sportunterricht im Besonderen koedukativ oder monoedukativ auszugestalten.

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Ob das hier von der Schule mit der Einrichtung koedukativen Schwimmunterrichts verfolgte Konzept in pädagogischer Hinsicht für jedermann überzeugend erscheint, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da keine durchgreifenden Belege dafür ersichtlich sind, dass die Schule mit ihm die Bandbreite noch als vertretbar einzustufender pädagogischer Lehrmeinungen verlassen hätte (vgl. im anderen Zusammenhang Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 6 C 6.12 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16

    Ersatzschule ohne Religionsunterricht

    Nicht konstitutiv für Ersatzschulen ist das nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts aus einer staatlichen Anerkennung folgende Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (sog. Öffentlichkeitsrechte; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333 mit zahlreichen weiteren Nachweisen insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Der Begriff der Lehrziele besitzt eine fachlich-inhaltliche Komponente und lenkt die Genehmigungsprüfung insoweit auf die Frage, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08.1 BvR 733/09 - juris; BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.).

    Dies macht deutlich, dass hier maßgeblich ein schulisches Wirkungsfeld in Rede steht, das vom Bereich der Wissens- und Bildungsvermittlung abgegrenzt und mit dem Begriff der "Erziehung" erfasst wird, welches gleichwohl jedoch dem Merkmal der "Lehrziele" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG prinzipiell zugeordnet werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.12.1963 - 7 C 6.61 -, Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 3 S. 10, und vom 30.01.2013, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf Art. 7 Abs. 4 GG nicht als Bereichsausnahme zu Art. 7 Abs. 1 GG verstanden werden, der das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates stellt (vgl. Urteil vom 30.01.2013, a.a.O. mit Hinweis auf Gröschner in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 101).

    Die ihm durch Art. 7 Abs. 1 GG aufgetragene Aufsicht wiese dann an entscheidender Stelle eine Lücke auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.).

    Das sind im Einzelnen - positiv - das Gebot der Achtung der Würde eines jeden Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG, und verbunden damit die Grundrechte der Art. 2 ff. GG, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie schließlich die in Art. 20 GG aufgeführten Verfassungsgrundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaats (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.1992, a.a.O., und vom 30.01.2013, a.a.O.).

    Dabei braucht sich der Schulgesetzgeber bei der Normierung von Erziehungszielen als Teil der "Lehrziele" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, hinter denen auch die privaten Ersatzschulen nicht zurückstehen dürfen, nicht auf diesen Mindeststandard zu beschränken, sondern er kann über ihn hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.1992, a.a.O., und vom 30.01.2013, a.a.O.).

    Mit darüberhinausgehenden Vorgaben würde der Staat Position zu weltanschaulichen Streitfragen beziehen und damit die Gestaltungsfreiheit des privaten Schulträgers in einer Weise einschränken, die dem Staat jedenfalls im Wirkbereich des Art. 7 Abs. 4 GG verwehrt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.).

    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg bzw. die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.).

    (3) Schließlich handelt es sich bei der Forderung nach dem schulischen Angebot eines Religionsunterrichts offensichtlich nicht um eine Wert- und Ordnungsvorstellung, die aufgrund eines allgemein für verbindlich erachteten gesellschaftlichen Mindestkonsenses zweifelsfrei nicht Gegenstand legitimer abweichender Betrachtung sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 22.12.2021 - 7 BV 19.2470

    Erfolgreiche Berufung im Verfahren auf Genehmigung einer sechsstufigen

    Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG sind solche Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG, B.v. 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 12.7.2017 - 7 B 17.437 - juris Rn. 14).

    Ihnen stehen solche Privatschulen gegenüber, die staatliche Schulangebote nicht zu ersetzen vermögen und mit deren Besuch daher - anders als durch den Besuch von Ersatzschulen - die staatliche Schulpflicht nicht erfüllt werden kann (sog. Ergänzungsschulen; BVerfG, B.v 14.11.1969 a.a.O. Rn. 25; BVerwG, U.v. 30.1.2013 a.a.O. Rn. 10).

    Das Landesrecht beeinflusst jedoch die praktische Reichweite des verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriffs, insoweit es festlegt, welche öffentliche Schulen es gibt, denen eine Privatschule überhaupt entsprechen kann (BVerfG, B.v. 9.3.1994 - 1 BvR 1369/90 - juris Rn. 55; BVerwG, U.v. 18.12.1996 - 6 C 6.95 - juris Rn. 34; U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 11).

    Dabei ist insbesondere im Bereich der weiterführenden Schulen keine strenge Akzessorietät zu fordern (vgl. BVerfG, B.v. 8.6.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 18.12.1996 - 6 C 6.95 - juris Rn. 34; U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 11).

    Wenn schon auf dieser Ebene ein hinreichendes Maß an Übereinstimmung mit den im öffentlichen Schulwesen vorhandenen oder grundsätzlich möglichen Schultypen festzustellen ist, sind pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten auf dieser Ebene nicht einzubeziehen (vgl. BVerfG, B.v. 9.3.1994 - 1 BvR 1369/90 - juris Rn. 54; BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 13 f.).

    Dem liegt die "freiheitssichernde Intention" der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere im Urteil vom 8. Dezember 1996 - 6 C 6.95 - (juris Rn. 40) zu Grunde, dass der Rückgriff auf pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten bereits bei der Prüfung der Ersatzschuleigenschaft Privatschulen auch dann eine Genehmigungsperspektive eröffnet, wenn bestimmte strukturbezogene Abweichungen die Grundlinien der staatlichen Schulpolitik letztlich nicht konterkarieren (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Anderenfalls würde dem Gesetzgeber über Gebühr Raum eröffnet, durch - normativ schwer greifbare - Festlegungen seiner schulpädagogischen Konzeption den zulässigen Umfang des Ersatzschulwesens von vornherein einzuengen (BVerwG, U.v. 30.01.2013 a.a.O. Rn. 13).

    Der Ersatzschulbegriff führt damit zum Ausschluss der Genehmigungsfähigkeit solcher Privatschulen, die in so gravierender Weise von den im öffentlichen Schulwesen verbreiteten Typen abweichen - beispielsweise durch Ausrichtung der Ausbildung auf staatlich nicht geregelte Abschlüsse -, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit von vornherein nicht vertretbar wäre, ihren Besuch dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen und als Erfüllung der Schulpflicht zu werten (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 13).

    (7) Da der Senat daher davon ausgeht, dass die von der Klägerin beantragte sechsstufige Wirtschaftsschule in ihren äußeren Strukturmerkmalen ein hinreichendes Maß an Übereinstimmung mit den im öffentlichen Schulsystem vorhandenen Wirtschaftsschultypen aufweist, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, für die Frage der Ersatzschuleigenschaft nicht mehr darauf an, ob sich die beantragte Schule in die pädagogische Gesamtkonzeption des Landesgesetzgebers einpasst (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 14 f. unter Klarstellung gegenüber U.v. 18.12.1996 - 6 C 6.95 - juris Rn. 40).

    Dabei wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt, sondern eine Gleichwertigkeit (vgl. BVerfG, B.v. 8.6.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 30.01.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 17).

  • VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17

    Klagen auf Genehmigung von Privatschulen nach dem "Uracher Modell" bleiben ohne

    Die Schule nach dem Uracher Plan erfülle die Kriterien, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 13 bis 15 aufgestellt habe.

    Regelungsspielraum verbleibt dem Landesgesetzgeber im Hinblick auf die Festlegung bestimmter personenbezogener Voraussetzungen wie insbesondere der Zuverlässigkeit des Schulträgers bzw. der für ihn handelnden Personen (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 34).

    Nicht konstitutiv für Ersatzschulen ist das nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts aus einer staatlichen Anerkennung folgende Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (sog. Öffentlichkeitsrechte; vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 10).

    Hierin wird die staatliche Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1 GG) manifest, die im Wirkbereich der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG) zwar abgeschwächt, aber nicht aufgehoben ist (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 11).

    Die Ersatzschuleigenschaft bestimmt sich primär anhand äußerer Strukturmerkmale wie insbesondere Schulform sowie Art und Dauer des Bildungsgangs, nicht aber anhand pädagogisch-konzeptioneller Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 12 und BVerwG, Urt. v. 21.12.2016 - 6 BN 1/16 -, juris Rn. 7).

    Der Ersatzschulbegriff führt allerdings zum Ausschluss der Genehmigungsfähigkeit solcher Privatschulen, die in so gravierender Weise von den im öffentlichen Schulwesen verbreiteten Typen abweichen - beispielsweise durch Ausrichtung der Ausbildung auf staatlich nicht geregelte Abschlüsse -, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit von vornherein nicht vertretbar wäre, ihren Besuch dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen und als Erfüllung der Schulpflicht zu werten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 13).

    Denn für diese Beurteilung gilt, dass es auf wesensmäßige Übereinstimmung ankommt, wohingegen die Verfassung sich in Bezug auf "Lehrziele" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG weitgehend mit einer bloßen Ergebnisäquivalenz begnügt und insofern einen bindungsschwächeren Prüfungsmaßstab vorgibt (Gleichwertigkeit, nicht Gleichartigkeit; zu alledem vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 13).

    Unter diesen Umständen wäre es unverhältnismäßig, der Privatschule die Ersatzschulqualität von vornherein abzusprechen und in die Prüfung der einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG gar nicht erst einzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 14 f.).

    Der Antrag ist letztlich darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, das Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, dass es sich vorliegend um eine (echte) Schule handelt, fortzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 6, 40 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19

    Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen

    Das Landesrecht beeinflusst jedoch die praktische Reichweite des verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriffs, insofern es festlegt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule überhaupt entsprechen kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 ; BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333, juris Rn. 11, auch zum Begriff der Akzessorietät).

    Bereits mangels Erfüllung des Ersatzschulbegriffs nicht genehmigungsfähig sind deshalb Privatschulen, die in so gravierender Weise von den im öffentlichen Schulwesen verbreiteten Typen abweichen - beispielsweise durch Ausrichtung der Ausbildung auf staatlich nicht geregelte Abschlüsse -, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1 GG) von vornherein nicht vertretbar wäre, ihren Besuch dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen und als Erfüllung der Schulpflicht zu werten (BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333, juris Rn. 12 f.).

    Ob bzw. ggf. in welchem Umfang damit auch die Wissensvermittlung im Rahmen des althergebrachten Präsenzunterrichts oder vergleichbarer Unterrichtsformen, die im Kontext des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG der verfassungsrechtlich geschützten Methodenfreiheit unterfallen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, Rn. 27), verbindlich vorgegeben ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

    dd) Der Senat verliert dabei nicht aus dem Blick, dass der notwendige Abgleich mit Belangen der staatlichen Schulhoheit im Hinblick auf pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten grundsätzlich - d.h. vorbehaltlich besonderer Ausnahmen - nicht auf der begrifflichen Ebene der Ersatzschuleigenschaft erfolgen darf, um dem Landesgesetzgeber nicht über Gebühr Raum zu eröffnen, den zulässigen Umfang des Ersatzschulwesens durch normativ schwer greifbare Festlegungen seiner schulpädagogischen Konzeption von vornherein einzuengen und hiermit die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG in Teilen leerlaufen zu lassen, die sich in Bezug auf "Lehrziele" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG weitgehend mit einer bloßen Ergebnisäquivalenz begnügt und insofern einen bindungsschwächeren Prüfungsmaßstab vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris Rn. 13).

    Unabhängig davon eröffnet der zumindest in Ausnahmefällen zulässige Rückgriff auf pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten bereits bei Prüfung der Ersatzschuleigenschaft Privatschulen jedenfalls dann keine Genehmigungsperspektive als Ersatzschule, wenn bestimmte strukturbezogene Abweichungen die Grundlinien der staatlichen Schulpolitik konterkarieren und daher Belange der staatlichen Schulhoheit in ausschlaggebender Weise beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris Rn. 15).

    Insoweit ist letztlich auch nicht erkennbar, wie der Kläger die Integrationsfunktion der Schule - im dem dargelegten Sinne der Einräumung sozialer Begegnungsräume und des Kontakts mit der Gesellschaft - trotz der festgestellten Beschneidung selbständiger und "unkontrollierter" Interaktionsmöglichkeiten der Schüler im Rahmen des Schulbetriebs verwirklichen und den der allgemeinen Schulpflicht zugrundeliegenden Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem Erziehungsrecht der Eltern sicherstellen will (vgl. zum Darlegungserfordernis insoweit BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris Rn. 30).

  • VG Münster, 15.05.2014 - 1 L 133/14

    G8-Lerngruppe an der Friedensschule Münster weiterhin zulässig

    vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6.95 -, BVerwGE 104, 1 = juris, Rn. 29, 32, und vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333 = juris, Rn. 11; Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 8 Rn. 62.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, a.a.O., Rn. 11 bis 15, und vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6.95 -, a.a.O., Rn. 34, 40.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, a.a.O., Rn. 13 bis 15.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, NVwZ 2011, 1384 = juris, Rn. 21; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263 = juris, Rn. 16 bis 21, und vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, a.a.O., Rn. 12, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 6 B 29.11 -, juris, Rn. 4; Vogel, DÖV 2008, 895 (897 f.).

    vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, a.a.O., Rn. 11 bis 15, und vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6.95 -, a.a.O., Rn. 34, 40.

    Im Übrigen ist nicht absehbar, dass spezifische pädagogische Ziele, die landesrechtlich durch die Normierung der Gesamtschulstruktur als Gesamtzweck verfolgt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, Rn. 14 f., an der G. wegen des Vorhandenseins jeweils einer "G8-Lerngruppe" pro Jahrgang nicht mehr erfüllt werden könnten.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, a.a.O., Rn. 27, und vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 -, a.a.O., Rn. 18; Beschluss vom 21. Juli 2011 - 6 B 29.11 -, a.a.O., Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, a.a.O., Rn. 15.

  • BVerwG, 16.04.2014 - 6 C 11.13

    Ethikunterricht; Religionsunterricht; staatlicher Bildungs- und

    Der herausragenden Bedeutung der Schule für die Gesellschaft (Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333 Rn. 19 m.w.N.) wird nur ein solches Verständnis des Zusammenspiels von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 7 Abs. 1 GG gerecht, das von einer grundsätzlich ungeschmälerten, ausschließlich demokratisch gebundenen Gestaltungsfreiheit des Staates im Hinblick auf die Zusammensetzung des Fächerkanons ausgeht, d.h. die diesbezüglichen Entscheidungsmöglichkeiten des Staates nicht durch elterliche Bestimmungsrechte eingeengt sieht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2023 - 19 D 269/21

    Privatschulgewährleistung; Ersatzschule; eigener Art; Lehrer;

    BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969, a. a. O., Rn. 23, 28; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris, Rn. 9, Beschluss vom 6. April 1990 - 7 B 44.90 -, NVwZ 1990, 864, juris, Rn. 6 (zu § 41 Abs. 2 SchOG NRW); OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009, a. a. O., Rn. 44 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2021 - 9 S 567/19 -, juris, Rn. 28; Badura, in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werksstand: 102. EL August 2023, Art. 7, Rn. 100.

    BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris, Rn. 27, 33; für die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte ebenfalls bezweifelt, aber offengelassen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Januar 2019 - 9 S 2549/18 -, juris, Rn. 17; verneinend Pieroth, Zulässige Eignungsanforderungen bei der Genehmigung von Lehrern an Ersatzschulen, NWVBl. 1993, 201 (204 f.).

  • LG Aachen, 14.04.2020 - 12 O 303/19

    Geschlechtsumwandlung: Neugebackener Junge bleibt in Mädchenschule

    Die Schule beziehungsweise die beklagte Partei handeln dabei in Ausübung ihrer grundrechtlichen Freiheit und nicht als Grundrechtsverpflichtete (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 6 C 6/12).
  • BVerwG, 17.05.2022 - 6 B 18.21

    Ablehnung einer Ersatzschulgenehmigung für Beschulung nach dem "Uracher Plan"

  • BVerwG, 17.05.2022 - 6 B 19.21

    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Haupt- und

  • VGH Bayern, 19.02.2013 - 7 B 12.2441

    Kein Anspruch auf Schülerbeförderung zu einer Schule ohne Schuluniform

  • OVG Sachsen, 31.03.2015 - 2 A 758/13

    Ersatzschule; Gleichwertigkeit; Gymnasium

  • BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18

    Berufskolleg; Feststellungsinteresse; Feststellungsklage; Genehmigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2019 - 9 S 2549/18

    Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung von Lehrkräften

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22

    Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu

  • BVerwG, 21.12.2016 - 6 BN 1.16

    Akzessorietät der Ersatzschule; Schulart und Bildungsgang

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2016 - 9 S 1477/14

    Beurteilung der Erforderlichkeit von Erweiterungsbauvorhaben unter Ausschluss der

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2015 - 9 S 516/14

    Anerkennung einer privaten kaufmännischen Berufsschule als Ersatzschule;

  • BVerwG, 11.04.2018 - 6 B 77.17

    Unterrichtsgenehmigung für eine Lehrkraft an einer Waldorfschule

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2022 - 9 S 994/21

    Das Anbieten von Religionsunterricht ist nicht Voraussetzung der staatlichen

  • VG Potsdam, 17.10.2022 - 12 K 1791/19
  • VG Berlin, 22.05.2014 - 3 K 515.13

    Unterricht in nach dem Geschlecht getrennten Gruppen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 3 S 52.13

    Nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht an Berliner Schulen zulässig

  • VG Freiburg, 01.12.2023 - 2 K 2273/22

    Widerruf der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Grundschule als

  • VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19

    Anerkennung; Ersatzschule; Religionsunterricht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.08.2014 - 3 M 439/14

    Ersatzschule; vorläufige Genehmigung einer Grundschule in freier Trägerschaft

  • VG Cottbus, 22.08.2013 - 1 K 867/10

    Schulrecht

  • OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 C 3/13

    Ausgliederung von Bildungsgängen der Berufsfachschulen; (hier: Berufsfachschule

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2023 - 3 MB 11/23

    Freie Dorfschule bleibt geschlossen

  • VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18

    Anerkennung; Ersatzschule; Genehmigung; Physiotherapie; Privatschule

  • VG Schleswig, 08.06.2023 - 9 B 19/23

    Schließung der Freien Dorfschule Lübeck rechtmäßig

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 2 OB 148/14

    Vollstreckung eines gerichtlichen Bescheidungsurteils bei Weigerung der Behörde

  • OVG Sachsen, 20.06.2013 - 2 B 317/13

    Einstweilige Anordnung, Berufsfachschule, Ausgliederung von Bildungsgängen,

  • VGH Bayern, 17.08.2023 - 7 B 19.1232

    Schulrecht - Erteilung einer schulaufsichtlichen Genehmigung für den (weiteren)

  • VG Düsseldorf, 11.07.2023 - 18 L 1545/23

    Schließung der Ganztags-Waldorfschule Duisburg rechtmäßig

  • VG München, 16.08.2022 - M 3 S 22.3909

    Widerruf einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer staatlich

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