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   BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96   

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BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96 (https://dejure.org/1997,1729)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.1997 - 6 C 7.96 (https://dejure.org/1997,1729)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 1997 - 6 C 7.96 (https://dejure.org/1997,1729)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachprüfbarkeit (Prüfungsentscheidungen) - Überprüfbarkeit von Fachfragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antwort-Wahl-Verfahren - Ärztliche Prüfung - Gesicherte medizinische Erkenntnisse - Prüfungsabschnitt - Fachschrifttum - Lehrbuchliteratur - Ausbildungsliteratur - Primärliteratur

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 104, 203
  • NJW 1997, 3104
  • NVwZ 1998, 62 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1234
  • DÖV 1998, 169
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96
    Im Antwort-Wahl-Verfahren der Ärztlichen Prüfung darf eine Antwort nicht als falsch gewertet werden, wenn sie "gesicherten medizinischen Erkenntnissen" entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeit zugänglich waren (vgl. BVerfGE 84, 59 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf eine mit guten Gründen vertretene Stellungnahme in einer umstrittenen Fachfrage nicht zu beruflichen Nachteilen führen, nur weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht als der Prüfling ist (BVerfGE 84, 59, 79).

    Es ist Sache der Gerichte, eine entsprechende Kontrolle - erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - vorzunehmen (BVerfGE 84, 59, 79).

    Lehrbücher genügen insbesondere dann nicht als alleiniger Maßstab der Vertretbarkeitskontrolle, wenn Prüfungsfragen keine allgemeinen medizinischen Aussagen verlangen, die in der medizinischen Literatur nicht "verobjektiviert" sind, sondern deren Anwendung auf einen fiktiven Einzelfall (BVerfGE 84, 59, 81).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96
    Alles dies muß das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (BVerfGE 25, 137, 140; 85, 386, 404).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96
    Art. 103 Abs. 1 GG - und in dessen Konkretisierung - § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO , die den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs garantieren, geben den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 86, 133, 144; 65, 227, 234; 60, 175, 210, 211 f.).
  • BVerwG, 03.12.1979 - 2 B 16.78

    Versagung rechtlichen Gehörs - Nichtzulassung der Revision mangels

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht ein Urteil - ungeachtet der in § 138 Nr. 3 VwGO getroffenen Regelung, wonach die Verletzung des rechtlichen Gehörs ein absoluter Revisionsgrund ist - nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht, wenn sich die geltend gemachte Versagung des rechtlichen Gehörs auf Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 16.78 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 30 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96
    Art. 103 Abs. 1 GG - und in dessen Konkretisierung - § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO , die den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs garantieren, geben den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 86, 133, 144; 65, 227, 234; 60, 175, 210, 211 f.).
  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96
    Von einer Verletzung der Denkgesetze durch unrichtige Schlußfolgerungen kann nur dann gesprochen werden, wenn nach dem Sachverhalt nur eine einzige Folgerung möglich ist, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich ist, und wenn das Gericht die in diesem Sinn allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat (BVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4).
  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81

    Parteienprivileg - Schuldausschließungsgrund - Entlassung aus dem

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96
    Das erfordert auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - Buchholz 237.6 § 39 Nr. 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
    Auszug aus BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96
    Alles dies muß das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (BVerfGE 25, 137, 140; 85, 386, 404).
  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96
    Art. 103 Abs. 1 GG - und in dessen Konkretisierung - § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO , die den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs garantieren, geben den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 86, 133, 144; 65, 227, 234; 60, 175, 210, 211 f.).
  • BVerwG, 05.08.2004 - 6 B 31.04

    Aufklärungspflicht des Richters bezüglich der seiner materiell-rechtlichen

    Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, was nicht schon dann der Fall ist, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Beschwerde unrichtigen oder fern liegenden Schluss gezogen hat (Urteil vom 26. März 1997 BVerwG 6 C 7.96 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 378 = NJW 1997, S. 3104 ; Beschlüsse vom 12. Januar 1995, a.a.O., und vom 12. März 2004 BVerwG 6 B 2.04 juris).

    Der Prüfling muss substantiiert darlegen, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest die Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt (BVerwG, Urteil vom 26. März 1997 6 C 7.96 , BVerwGE 104, S. 203 ).

    Auch eine zunächst nur vereinzelt vertretene Meinung, die in der Folge in der medizinischen Wissenschaft Anerkennung gefunden hat, ist eine gesicherte medizinische Erkenntnis (Urteil vom 26. März 1997 a.a.O. insoweit in BVerwGE 104, 203 nicht veröffentlicht ).

    Zwar ist hier die gebotene Vertretbarkeitskontrolle erschwert, sie ist aber erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen durchaus möglich (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ; BVerwG, Urteil vom 26. März 1997, a.a.O. ).

    Das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist vom Prüfling schlüssig darzulegen (Urteil vom 26. März 1997, a.a.O. ).

    Unter I. 3. der Urteilsgründe hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. März 1997, a.a.O.) zum Antwort-Spielraum des Prüflings im Antwort-Wahl-Verfahren wiedergegeben und dabei auch ausgeführt, dass es Sache der Gerichte sei, erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen eine entsprechende Kontrolle der Prüfungsfrage und der gewählten Antwort vorzunehmen.

  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08

    Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens

    So dürfen die Gerichte bei fachspezifischen Bewertungen ihre Kontrolle nicht unter Hinweis auf den Beurteilungsspielraum der Prüfungsbehörde zurücknehmen, soweit vom Betroffenen substantiierte Einwendungen gegen die fachliche Bewertung vorgebracht werden (vgl. auch BVerwGE 104, 203 ).
  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98

    Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.

    Um die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit der Auffassung des Prüflings mit Hilfe objektiver Kriterien deutlich zu machen, eignen sich zwar in erster Linie qualifizierte Äußerungen im fachwissenschaftlichen Schrifttum (vgl. BVerwGE 92, 132 und Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - sowie vom 26. März 1997 - BVerwG 6 C 7.96 - ).
  • VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563

    Prozesskostenhilfe bei nachträglicher Geltendmachung von Unterkunftsgebühren oder

    Bei diesem Rundschreiben und dem ihm als Anlage 2 beigefügten Schreiben vom 21. November 2017 handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die als Ausdruck einer antizipierten Verwaltungspraxis über Art. 3 GG mittelbare rechtliche Außenwirkung entfalten (vgl. BVerwGE 104, 203 [223]; 118, 379 [383]; siehe auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 105 ff.).

    Beim Schreiben vom 21. November 2017 (Anlage 2) kommt aufgrund der ausdrücklichen Adressierung an die Gebührenschuldner zusätzlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zum Tragen (vgl. BVerwGE 104, 203 [223]; 148, 48 [74] Rn. 55).

    Ungeachtet dessen sind aufgrund des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) auch sachlich-rechtfertigende Gründe, die das inzwischen zuständige Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in willkürfreier Weise berechtigen könnten (vgl. hierzu BVerwGE 104, 203 [223]), von der im Schreiben vom 21. November 2017 kundgetanen Verwaltungspraxis abzuweichen, nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.23011 - juris, Rn. 27).

  • VGH Bayern, 02.11.2020 - 12 C 20.32011

    Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in (staatlichen) Unterkünften

    Bei diesem Rundschreiben und dem ihm als Anlage 2 beigefügten Schreiben vom 21. November 2017 handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die als Ausdruck einer antizipierten Verwaltungspraxis über Art. 3 GG mittelbare rechtliche Außenwirkung entfalten (vgl. BVerwGE 104, 203 [223]; 118, 379 [383]; siehe auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 105 ff.).

    Beim Schreiben vom 21. November 2017 (Anlage 2) kommt aufgrund der ausdrücklichen Adressierung an die Gebührenschuldner zusätzlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zum Tragen (vgl. BVerwGE 104, 203 [223]; 148, 48 [74] Rn. 55).

    Ungeachtet dessen sind im Lichte des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vorliegend auch sachlich-rechtfertigende Gründe, die das nunmehr zuständige Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in willkürfreier Weise berechtigen könnten (vgl. hierzu BVerwGE 104, 203 [223]), von der im Schreiben vom 21. November 2017 kundgetanen Verwaltungspraxis abzuweichen, nicht ersichtlich.

  • VGH Bayern, 31.05.2023 - 12 C 23.30271

    Kostenfestsetzung für die Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in

    Bei diesem Rundschreiben und dem ihm als Anlage 2 beigefügten Schreiben vom 21. November 2017 handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die als Ausdruck einer antizipierten Verwaltungspraxis über Art. 3 GG mittelbare rechtliche Außenwirkung entfalten (vgl. BVerwGE 104, 203 [223]; 118, 379 [383]; siehe auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 105 ff.).

    Beim Schreiben vom 21. November 2017 (Anlage 2) kommt aufgrund der ausdrücklichen Adressierung an die Gebührenschuldner zusätzlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zum Tragen (vgl. BVerwGE 104, 203 [223]; 148, 48 [74] Rn. 55).

    Ungeachtet dessen sind aufgrund des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) auch sachlich-rechtfertigende Gründe, die das inzwischen zuständige Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in willkürfreier Weise berechtigen könnten (vgl. hierzu BVerwGE 104, 203 [223]), von der im Schreiben vom 21. November 2017 kundgetanen Verwaltungspraxis abzuweichen, nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 27; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 14).

  • VGH Bayern, 10.07.2023 - 12 C 23.30311

    Zur nachträglichen Festsetzung von Unterbringungsgebühren gegen anerkannte

    Bei diesem Rundschreiben und dem ihm als Anlage 2 beigefügten Schreiben vom 21. November 2017 handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die als Ausdruck einer antizipierten Verwaltungspraxis über Art. 3 GG mittelbare rechtliche Außenwirkung entfalten (vgl. BVerwGE 104, 203 [223]; 118, 379 [383]; siehe auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 105 ff.).

    Beim Schreiben vom 21. November 2017 (Anlage 2) kommt aufgrund der ausdrücklichen Adressierung an die Gebührenschuldner zusätzlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zum Tragen (vgl. BVerwGE 104, 203 [223]; 148, 48 [74] Rn. 55).

    Ungeachtet dessen sind aufgrund des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) auch sachlich-rechtfertigende Gründe, die das inzwischen zuständige Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in willkürfreier Weise berechtigen könnten (vgl. hierzu BVerwGE 104, 203 [223]), von der im Schreiben vom 21. November 2017 kundgetanen Verwaltungspraxis abzuweichen, nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 27; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 14).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2004 - 2 L 247/00

    Verfahren bei der medizinischen Prüfung

    In jedem Fall muss der Prüfling substantiiert darlegen, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt (BVerwG, Urt. v. 26.03.1997 - BVerwG 6 C 7.96 -, Buchholz 421.0 [Prüfungswesen] Nr. 378, S. 173).

    Dies ist aber - wie dargelegt - Voraussetzung für die Annahme der Vertretbarkeit einer Antwort (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1997, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 20.09.2007 - 3 Bf 239/06

    Bestehensvoraussetzungen einer ärztlichen Prüfung

    Es muss in diesem Zusammenhang genügen, wenn die vom Prüfling angekreuzte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urt. v. 26.3.1997, BVerwGE 104, 203).

    In jedem Fall muss der Prüfling substantiiert dartun, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt (BVerwG, Urt. v. 26.3.1997, BVerwGE 104, 203).

  • VG Düsseldorf, 05.11.2021 - 15 K 3772/19
    BVerwG, Urteil vom 26. März 1997 - 6 C 7/96 -, juris, Rdnr. 36.

    BVerwG, Urteil vom 26. März 1997 - 6 C 7/96 -, juris, Rdnr. 59.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2017 - 9 S 1965/16

    Prüfungsanmeldung; Mitwirkungspflicht des Prüflings; Ergänzung des gerichtlichen

  • OVG Sachsen, 09.03.2017 - 5 B 50/17

    Vorläufige Neubewertung einer Prüfung; Leistungsnachweis

  • VG Gelsenkirchen, 24.04.2014 - 7 K 1075/10

    Antwort-Wahl-Verfahren; Bewertung; Bestehensgrenze

  • VGH Bayern, 24.01.2023 - 7 B 22.913

    Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers im Prüfungsrecht

  • BVerwG, 12.08.2004 - 6 B 41.04

    Auswirkungen des Nichtstellens von schriftlich angekündigten Beweisanträgen in

  • VG Stuttgart, 26.07.2002 - 10 K 2536/01

    Eine weitere Lösungsmöglichkeit bei Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren macht die

  • BVerwG, 30.08.2013 - 6 B 23.13

    Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der

  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 7 ZB 10.901

    Schriftliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten;

  • VGH Bayern, 13.08.2003 - 7 B 02.1652

    Prüfungsrecht Humanmedizin, Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Fragestellung

  • VG Berlin, 01.07.2022 - 12 K 233.20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2014 - 14 A 1230/14

    Rechtmäßigkeit eines bei der ärztlichen Prüfung zur Anwendung kommende

  • VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19

    Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung; fehlerhaftes

  • VG Braunschweig, 06.06.2007 - 6 A 311/06

    Anhaltspunkt; Anspruch; Aufgabe; Aufgabentext; Aufrechnung;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.1999 - 9 S 2867/97

    Anforderungen an berufsbezogenes Prüfungsverfahren gelten auch für Meisterprüfung

  • VG München, 20.01.2010 - M 16 K 09.262

    Einfachauswahlfragestellung

  • VG Stuttgart, 25.01.2002 - 10 K 4646/09

    Elimination einer Frage im schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der

  • VG Köln, 26.10.2021 - 6 K 8441/18
  • VG München, 14.04.2008 - M 3 K 07.1491

    Prüfungsrecht; Zweiprüferprinzip; Begründung von Prüfungsentscheidungen

  • VG München, 16.02.2009 - M 3 K 08.4383

    Prüfungsanfechtung

  • VG München, 01.12.2008 - M 3 K 08.1965

    Prüfungsanfechtung

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