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   BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 77.78   

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https://dejure.org/1978,119
BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 77.78 (https://dejure.org/1978,119)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 (https://dejure.org/1978,119)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 (https://dejure.org/1978,119)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch - Schriftformerfordernis - Widerspruchsfrist

  • rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de (Kurzinformation)

    Irreführende Rechtsmittelbelehrung, Fehlen des Hinweises zur Niederschrift, §§ 58 Abs. 1, 70 VwGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VwGO §§ 58, 70; VwZG § 4 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 57, 188
  • NJW 1979, 1670
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 08.05.1956 - IV C 306.55
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 77.78
    Die einem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, die den Eindruck erweckt, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden und müsse innerhalb der Widerspruchsfrist begründet werden, setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf (Vergleiche BVerwG, 08.05.1956, IV C 306.55, BVerwGE 3, 273).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2017 - A 9 S 333/17

    Rechtsbehelfsbelehrung:"Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein";

    Auch die vom Gesetz geforderte Belehrung "über den Rechtsbehelf" schließt eine Belehrung über das mit § 81 Abs. 1 VwGO aufgestellte Formerfordernis nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188, zum Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sowie vom 27.02.1976 - IV 74.74 -, NJW 1976, 1332).

    Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteile vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch die Beschlüsse vom 03.03.2016 - 3 PKH 5.15 -, vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 - und vom 16.11.2012 - 1 WB 3.12 -, jeweils juris und m.w.N.).

    Denn es liegt nicht fern, dass sich der Betroffene selbst dem Erfordernis der schriftlichen Abfassung nicht gewachsen fühlt, er aber auch den Aufwand und die Kosten scheut, die mit einer Inanspruchnahme der Hilfe durch Rechtskundige verbunden sind, und deshalb von der Klagerhebung absieht (vgl. zu einer Rechtsbehelfsbelehrung, die den Eindruck erweckt, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 78, 57).

    Das dient der Rechtsmittelklarheit; indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 - 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41, vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 13.01.1971 - V C 53.70 -, BVerwGE 37, 85).

  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen

    Zum anderen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungen hinaus weitere Angaben enthält, unrichtig, wenn es sich dabei um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 und vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 m.w.N.; Beschlüsse vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - Buchholz 310 § 58 Nr. 92 Rn. 8 und vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 - juris Rn. 6).

    Anders formuliert ist eine solche Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der auf eine vom Gesetz in dieser Weise nicht gewollte Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung hinausläuft (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1966 - 5 C 10.65 - BVerwGE 25, 191 , vom 13. Januar 1971 - 5 C 53.70 - BVerwGE 37, 85 und vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 ).

    Denn es handelt sich dabei um eine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich ist, weil die danach gebotene Belehrung "über den Rechtsbehelf" dessen Form nicht einschließt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 , vom 13. Dezember 1978 - 8 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 , vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 2 f. und vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - BVerwGE 163, 26 Rn. 13 m.w.N.).

    Im Übrigen unterscheidet sich der Fall von dem einer unterbliebenen Belehrung über die Möglichkeit, die Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, die einen Rechtssuchenden, der sich dem Schriftformerfordernis nicht gewachsen fühlt, von der Klageerhebung abhalten kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 ).

  • OVG Niedersachsen, 30.09.2019 - 9 LB 59/17

    Bekanntgabe; elektronische Form; elektronische Übermittlung; Fristbeginn;

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77/78 - juris Rn. 24) hat bei der Formulierung in einer Rechtsbehelfsbelehrung "Der Widerspruch ist schriftlich [...] einzulegen." wie folgt ausgeführt:.

    Auch insoweit ist die vorliegende Konstellation nicht mit der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 1978 (a. a. O.) zu entscheidenden, in der lediglich auf die Möglichkeit der schriftlichen Klageerhebung hingewiesen wurde, vergleichbar.

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