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   BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78   

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BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78 (https://dejure.org/1982,1592)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1982 - 6 C 90.78 (https://dejure.org/1982,1592)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1982 - 6 C 90.78 (https://dejure.org/1982,1592)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Beamten auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall - Frage nach dem Wiederaufleben des Dienstausfallschutzes für die restliche Wegstrecke nach einer Unterbrechung des Heimweges - Begriff des "Dienstes" im Sinne des Bundesbeamtengesetzes (BBG) - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 642
  • DVBl 1982, 1191
  • DÖV 1983, 157
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 39.63

    Begriff des Dienstunfalls - Unterbrechung des mit dem Dienst zusammenhängenden

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78
    Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249];Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 6 C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] undvom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38]; BVerwGE 34, 20 [21]; 35, 234 [240]).

    Diese Voraussetzung ist in der Regel nur dann gegeben, wenn der Beamte sich auf dem - unmittelbaren-Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befindet, um sich zum Dienst zu begeben oder aus den Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (BVerwGE 16, 103 [106]; 21, 307 [310]; 34, 20 [21]; 35, 234 [241]).

    Weicht der Beamte auf dem Wege zum oder vom Dienst von dem normalerweise zum Erreichen der Dienststelle oder der Wohnung gebotenen Wege um eines privaten Zweckes willen ab, so steht der vom üblichen Wege abweichende, aus wesentlich eigenwirtschaftlichen Gründen gewählte Teil des Weges nicht unter Unfallfürsorge (BVerwGE 21, 307 [BVerwG 06.07.1965 - II C 39/63] [310]).

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BVerwGE 19, 44 [46]; 21, 307 [310 f.];Urteil vom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz a.a.O.]).

  • BVerwG, 25.06.1964 - II C 225.62
    Auszug aus BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78
    Denn die hier zu entscheidende Frage, ob ein Unfall als Dienetunfall anzusehen ist, ist nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt des Unfalls Galt (BVerwGE 16, 103 [104]; 19, 44 [45]; 37, 139 [140]).

    Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249];Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 6 C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] undvom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38]; BVerwGE 34, 20 [21]; 35, 234 [240]).

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BVerwGE 19, 44 [46]; 21, 307 [310 f.];Urteil vom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz a.a.O.]).

    Die Einbeziehung derartiger Maßnahmen in den Dienstunfallschutz würde zu einer vom Willen des Gesetzgebers offensichtlich nicht gedeckten Ausweitung des Wegeunfallschutzes führen (vgl. BVerwGE 19, 44 [47, 48]).

  • BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78
    Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249];Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 6 C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] undvom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38]; BVerwGE 34, 20 [21]; 35, 234 [240]).

    Diese Voraussetzung ist in der Regel nur dann gegeben, wenn der Beamte sich auf dem - unmittelbaren-Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befindet, um sich zum Dienst zu begeben oder aus den Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (BVerwGE 16, 103 [106]; 21, 307 [310]; 34, 20 [21]; 35, 234 [241]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 20, 219 [221 f.]) zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 543 RVO a.F., § 550 RVO n.F. Unfallfürsorge zugebilligt, wenn ein Beamter auf dem Wege von der Dienststelle zu seiner häuslichen Unterkunft sein Kraftfahrzeug für kurze Zeit anhält und verläßt, die Straße zu Fuß überquert, um eine private Besorgung zu erledigen, und auf dem Rückweg zum Kraftwagen auf der Straße verunglückt (BVerwGE 35, 234 [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68] [241 f.]).

  • BVerwG, 16.05.1963 - II C 27.60

    Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78
    Denn die hier zu entscheidende Frage, ob ein Unfall als Dienetunfall anzusehen ist, ist nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt des Unfalls Galt (BVerwGE 16, 103 [104]; 19, 44 [45]; 37, 139 [140]).

    Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249];Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 6 C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] undvom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38]; BVerwGE 34, 20 [21]; 35, 234 [240]).

    Diese Voraussetzung ist in der Regel nur dann gegeben, wenn der Beamte sich auf dem - unmittelbaren-Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befindet, um sich zum Dienst zu begeben oder aus den Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (BVerwGE 16, 103 [106]; 21, 307 [310]; 34, 20 [21]; 35, 234 [241]).

  • BSG, 30.07.1959 - 2 RU 157/57

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78
    Dementsprechend unterbrechen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges nur dann nicht den wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges von und nach der Dienststelle erforderlich werden und dem Beamten nicht zuzumuten ist, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel, etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen (vgl. BSGE 10, 226 [228 f.]; 16, 245 [247]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 10, 226 [228]; Urteil vom 28. Juni 1963 - 2 RU 132/62 - [NJW 1963, 1998]) lebt der Unfallversicherungsschutz nach § 543 RVO a.F., § 550 RVO n.F. nach einer Unterbrechung des Weges zu und von der Arbeitsstätte dann nicht wieder auf, wenn Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs schließen lassen.

  • BVerwG, 11.09.1969 - II C 30.66

    Umfang eines Dienstweges im Zusammenhang mit einem Dienstunfall -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78
    Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249];Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 6 C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] undvom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38]; BVerwGE 34, 20 [21]; 35, 234 [240]).

    Diese Voraussetzung ist in der Regel nur dann gegeben, wenn der Beamte sich auf dem - unmittelbaren-Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befindet, um sich zum Dienst zu begeben oder aus den Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (BVerwGE 16, 103 [106]; 21, 307 [310]; 34, 20 [21]; 35, 234 [241]).

  • BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78
    Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249];Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 6 C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] undvom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38]; BVerwGE 34, 20 [21]; 35, 234 [240]).

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BVerwGE 19, 44 [46]; 21, 307 [310 f.];Urteil vom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz a.a.O.]).

  • BSG, 28.06.1963 - 2 RU 132/62

    Begriff des mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängenden Weg i. S. d. §

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 10, 226 [228]; Urteil vom 28. Juni 1963 - 2 RU 132/62 - [NJW 1963, 1998]) lebt der Unfallversicherungsschutz nach § 543 RVO a.F., § 550 RVO n.F. nach einer Unterbrechung des Weges zu und von der Arbeitsstätte dann nicht wieder auf, wenn Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs schließen lassen.
  • BSG, 28.02.1964 - 2 RU 185/61

    Ereignis eines Unfalls beim Zurücklegen des Weges nach oder von der Arbeitsstätte

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78
    Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 20, 219 [221 f.]) zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 543 RVO a.F., § 550 RVO n.F. Unfallfürsorge zugebilligt, wenn ein Beamter auf dem Wege von der Dienststelle zu seiner häuslichen Unterkunft sein Kraftfahrzeug für kurze Zeit anhält und verläßt, die Straße zu Fuß überquert, um eine private Besorgung zu erledigen, und auf dem Rückweg zum Kraftwagen auf der Straße verunglückt (BVerwGE 35, 234 [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68] [241 f.]).
  • BSG, 30.01.1968 - 2 RU 51/65

    Unfallversicherungsschutz - Fahrt zur Arbeit - Privates Tanken auf Arbeitsweg

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78
    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 16, 77; Urteil vom 30. Januar 1968 - 2 RU 51/65 - [NJW 1968, 1253 [BSG 30.01.1968 - 2 RU 51/65]]) ist vielmehr das Auftanken eines Kraftfahrzeuges, das für den Weg zur Dienststelle verwendet wird, grundsätzlich dem persönlichen Bereich des Beamten zuzurechnen, es sei denn, das Auftanken sei für den angetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Weg zwischen Dienststelle und Wohnung notwendig.
  • BVerwG, 28.01.1971 - II C 136.67

    Einstufung eines Unfalls während des Kuraufenthalts eines Beamten als

  • BVerwG, 30.06.1966 - II C 17.63

    Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall - Beamenrechtliche

  • BVerwG, 25.06.1969 - VI C 49.65

    Beamtenrecht - (Kein Dienst-[Wege-]unfall, wenn Lokführer der Bundesbahnwährend

  • BSG, 28.02.1962 - 2 RU 178/60

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

  • BSG, 20.12.1961 - 2 RU 206/58

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 5 LA 79/10

    Der Unfall eines Beamten auf der Rückfahrt von seiner Dienststelle zu seiner

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a. a. O., Rn 13 ; Urteil vom 21.6.1982 - 6 C 90.78 -, DVBl. 1982, 1191, hier zitiert nach juris Rn 17).

    Hiernach könnte der Unfall des Klägers, der sich nach der drei Stunden und zehn Minuten langen schlafbedingten Unterbrechung der Rückfahrt auf dem restlichen Weg zu seiner Wohnung ereignet hat, nur dann als Dienstunfall anerkannt werden, wenn es sich bei dem Schlaf lediglich um eine unwesentliche Unterbrechung der Rückfahrt gehandelt hätte oder wenn der Zusammenhang mit dem Dienst bei der Fortsetzung der Rückfahrt wiederhergestellt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2004, a. a. O., Rn 16; Urteil vom 21.6.1982, a. a. O., Rn 18).

    Die Unterbrechung darf nach der Art und dem Zeitaufwand auch nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1982, a. a. O., Rn 19).

    Es kann nicht zugunsten des Klägers angenommen werden, dass der von ihm auf dem restlichen Weg zu seiner Wohnung erlittene Unfall als Dienstunfall anzuerkennen ist, weil für diese Wegstrecke der Zusammenhang mit dem Dienst wiederhergestellt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 27.5.2004, a. a. O., Rn 16; Urteil vom 21.6.1982, a. a. O., Rn 18 und Rn 21).

    Dabei darf nicht allein auf das Verhältnis der Dauer der Unterbrechung zur regelmäßigen Fahrzeit abgestellt werden, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1982, a. a. O., Rn 21).

    Denn einem Wiederaufleben des Dienstunfallschutzes für den restlichen Weg des Klägers zu seiner Wohnung steht angesichts der zu berücksichtigenden Umstände dieses Einzelfalles bereits entgegen, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der dienstlichen Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 21.6.1982, a. a. O., Rn 21).

  • BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03

    Wegeunfall; unmittelbarer Weg zwischen Wohnung und Dienststelle; Umweg;

    Nach ständiger Rechsprechung wird bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur dann gewährt, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (z.B. Urteil vom 16. Mai 1963 - BVerwG 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 ; Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 ; Urteil vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61).

    Umwege und Unterbrechungen werden von dem beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG 2 C 39.63 - BVerwGE 21, 307; Urteil vom 21. Juni 1982 a.a.O.).

    Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn für die Wegstrecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, der Zusammenhang mit dem Dienst wiederhergestellt worden ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 1982 a.a.O. S. 4 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht).

  • VG Würzburg, 03.03.2015 - W 1 K 13.366

    Polizeibeamter; Dienstunfall; Sich-in-den-Dienst-Versetzen; Überwiegendes

    Wird der dienstunfallrechtliche Nachhauseweg für eigenwirtschaftliche Verrichtungen bzw. zur Verfolgung privater Ansprüche unterbrochen, so ist auch der Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen, so dass die betreffende Verrichtung vom Dienstunfallschutz ausgenommen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 16; U.v. 21.6.1982 - 6 C 90/78 - juris Rn. 17, 19 ff.; U.v. 30.6.1966 - II C 17/63 - juris).
  • BVerwG, 10.12.2013 - 2 C 7.12

    Dienstreise; Dienstunfall; Einkauf; Gegenstände des täglichen Bedarfs;

    Während einer unbeachtlichen Unterbrechung besteht Wegeunfallschutz im allgemeinen Verkehrsraum (Urteile vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 , vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 S. 2 und vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 2 A 4.10 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 24 Rn. 13).
  • VG München, 20.03.2012 - M 5 K 11.5039

    Unfall eines Beamten auf dem Umweg von der Dienststelle nach hause zur

    Denn diese Frage ist nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt des Unfalls - hier: 28. Juli 2011 - galt (BVerwG vom 21.6.1982, DVBl 1982, 1191 [BVerwG 21.06.1982 - BVerwG 6 C 90.78] ).

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle (oder umgekehrt) unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG vom 9.12.2010, ZBR 2011, 306 [BVerwG 09.12.2010 - BVerwG 2 A 4.10] ; vom 21.6.1982, a.a.O.).

    Der Zusammenhang mit dem Dienst wird gelöst, wenn auf dem Weg eine mehrstündige Unterbrechung zum Schlafen (NdsOVG vom 15.4.2011, ZBR 2011, 352 [OVG Niedersachsen 15.04.2011 - 5 LA 79/10] ) oder zur Reparatur eines Kraftfahrzeuges erfolgt, die über die bloße Pannenbeseitigung hinausgeht (BVerwG vom 21.6.1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 2 A 4.10

    Dienstunfall; Wegeunfall; Abweichen von dem unmittelbarem Weg; Zusammenhang mit

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (Urteile vom 6. Juli 1965 a.a.O. und vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 m.w.N.; vgl. zum Recht der Unfallversicherung der Arbeitnehmer auch BSG, Urteil vom 28. Februar 1964 - 2 RU 22/61 - BB 1964, 684).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2004 - 1 A 228/01

    Anerkennung eines Wegedienstunfalls in einer Garage; Funktionaler Zusammenhang

    Als Dienst im Sinne dieser Vorschrift gilt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der hier maßgeblichen zum Unfallzeitpunkt gültigen Fassung (a.F.), vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1982 - 6 C 90.78 -, DVBl. 1982, 1191, auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (entspricht heute § 31 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BeamtVG).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LB 8/10

    Unterbrechung des Dienstunfallschutzes eines Beamten mit dem Verlassen seines

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a. a. O.; Urteil vom 21.6.1982 - BVerwG 6 C 90.78 -, juris; Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.; Urteil vom 6.7.1965 - BVerwG II C 39.63 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2011, a. a. O.).
  • BVerwG, 29.08.1989 - 2 B 102.89

    Geltung ausschließlich des kürzesten Weges zwischen der Wohnung und der

    Nur wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten, ist bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz zu gewähren (BVerwGE 35, 234 [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68]; Urteil vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - ).

    - Im übrigen ist in der bereits angeführten - auch vom Berufungsgericht herangezogenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - ) geklärt, daß ein vom üblichen Weg abweichender, aus wesentlich eigenwirtschaftlichen Gründen gewählter Teil des Weges nicht unter Unfallfürsorge steht, wenn der Beamte - wie hier der Kläger - auf dem Wege zum und vom Dienst von dem normalerweise zum Erreichen der Dienststelle oder der Wohnung gebotenen Wege um eines privaten Zweckes willen abweicht.

  • BVerwG, 09.03.1988 - 2 B 29.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    ob in Fortführung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - und in Angleichung an die nach diesem Urteil ergangene neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die bisher bestehende und durch Art. 3 GG geforderte Rechtseinheit bestehen bleibt,.

    Das gilt auch für die Klärung der Frage, ob nach einer Unterbrechung des Heimweges der Dienstunfallschutz für die restliche Wegstrecke wiederauflebt (vgl. Urteil vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - ).

  • VG München, 17.05.2013 - M 21 K 12.1615

    Wegeunfall

  • VG Minden, 12.07.2018 - 12 K 2062/15
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2020 - 2 LB 4/20

    Unterbrechung des Dienstunfallschutzes durch privates Telefonat - Übertragbarkeit

  • VGH Hessen, 07.01.2008 - 1 UZ 1064/07

    Beamtenversorgung: Dienstunfall

  • VG Karlsruhe, 13.11.2014 - 4 K 1600/12

    Justizvollzugsbeamter; psychische Erkrankungen als Dienstunfall

  • VG München, 25.06.2013 - M 5 K 11.2207

    Dienstunfall; posttraumatische Belastungsstörung; Unfall; Eingangskriterium;

  • VG Münster, 04.06.2019 - 4 K 6908/17

    Dienstunfall; private Flächen; Unterbrechung; Zumutbarkeit Zurücklegung Dienstweg

  • VG Lüneburg, 25.02.2004 - 1 A 67/02

    Wegeunfall als Dienstunfall - Grenzen der Befugnis, sich selbst in den Dienst zu

  • VG München, 09.10.2013 - M 5 K 11.3308

    Dienstunfall; Psychotherapie; wesentlich kausales Ereignis; posttraumatische

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