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   BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84   

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BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84 (https://dejure.org/1986,1054)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1986 - 6 CB 91.84 (https://dejure.org/1986,1054)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1986 - 6 CB 91.84 (https://dejure.org/1986,1054)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach einem bereits teilweise abgeleisteten Wehrdienst - Ladung eines Wehrpflichtigen unter seiner vorigen deutschen Anschrift bei dessen gerichtsbekanntem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika - Nachweis ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.06.1980 - 6 C 2.80
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84
    Das Verwaltungsgericht hat zwar den Kläger über seine Antrags- und Gewissensgründe nicht persönlich vernommen, obwohl es sein persönliches Erscheinen angeordnet und damit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. Juni 1980 - BVerwG 6 C 2.80 - <VerwRspr 32, 121> mit Nachweisen) zum Ausdruck gebracht hatte, daß es der Anhörung oder der Vernehmung des Klägers für seine Sachentscheidung maßgebliche Bedeutung beimaß.

    Auch in dem bereits zitierten Urteil vom 23. Juni 1980, a.a.O., ist ausgeführt, daß selbst dann, wenn die persönliche Anwesenheit des Beteiligten zur Aufklärung des Sachverhalts wegen der Natur des geltend gemachten Anspruchs prinzipiell unerläßlich sei, im Einzelfall Anlaß bestehen könne, auf dessen persönliche Anhörung zu verzichten, wenn sich aus bestimmten Umständen auf die Absicht der Verfahrensverschleppung schließen lasse (ebenso Beschluß vom 20. April 1982 - BVerwG 6 C 65.81 - und Urteil vom 15. September 1983 - BVerwG 6 C 91.81 - ).

  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 5.75

    Kriegsdienstverweigerer - Persönliches Erscheinen - Beweiszwecke - Versagung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84
    Diese Regelung dient u.a. dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozeß durch schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag zu ermöglichen; ihre Verletzung berührt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile vom 1. November 1963 - BVerwG 6 C 37.61 - und vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - <BVerwGE 50, 275>).

    Es obliegt daher im allgemeinen der an der Terminswahrnehmung verhinderten Partei, dem Gericht die Gründe ihrer Verhinderung und die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Termin darzutun (vgl. das bereits angeführte Urteil des Senats vom 19. März 1976, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.12.1982 - 9 C 486.82

    Verletzung der Rechte eines Verfahrensbeteiligten durch die Durchführung einer

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84
    Der Kläger stützt seine gegenteilige Auffassung auf die Rechtsprechung zu §§ 133 Nr. 3, 138 Nr. 4 VwGO, wonach eine nicht vorschriftsmäßige Vertretung eines Beteiligten im Verfahren auch dann angenommen wird, wenn dieser infolge unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einer in seinem Verfahren anberaumten und durchgeführten mündlichen Verhandlung erschienen ist (vgl. insbesondere die Urteile des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - <BVerwGE 66, 311> und vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - im Anschluß an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 1965 - Ia ZB 3/64, BPatG <NJW 1965 S. 2252> und des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1971 - 8 R 13/67 - <BFHE 104, 491> und vom 15. November 1974 - VI R 107/74 - <BFHE 114, 457>).
  • BFH, 15.11.1974 - VI R 107/74

    Beteiligter - Prozeßbevollmächtigter - Vertretung - Mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84
    Der Kläger stützt seine gegenteilige Auffassung auf die Rechtsprechung zu §§ 133 Nr. 3, 138 Nr. 4 VwGO, wonach eine nicht vorschriftsmäßige Vertretung eines Beteiligten im Verfahren auch dann angenommen wird, wenn dieser infolge unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einer in seinem Verfahren anberaumten und durchgeführten mündlichen Verhandlung erschienen ist (vgl. insbesondere die Urteile des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - <BVerwGE 66, 311> und vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - im Anschluß an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 1965 - Ia ZB 3/64, BPatG <NJW 1965 S. 2252> und des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1971 - 8 R 13/67 - <BFHE 104, 491> und vom 15. November 1974 - VI R 107/74 - <BFHE 114, 457>).
  • BVerwG, 15.09.1983 - 6 C 91.81

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Rechtliches Gehör - Aktenlage -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84
    Auch in dem bereits zitierten Urteil vom 23. Juni 1980, a.a.O., ist ausgeführt, daß selbst dann, wenn die persönliche Anwesenheit des Beteiligten zur Aufklärung des Sachverhalts wegen der Natur des geltend gemachten Anspruchs prinzipiell unerläßlich sei, im Einzelfall Anlaß bestehen könne, auf dessen persönliche Anhörung zu verzichten, wenn sich aus bestimmten Umständen auf die Absicht der Verfahrensverschleppung schließen lasse (ebenso Beschluß vom 20. April 1982 - BVerwG 6 C 65.81 - und Urteil vom 15. September 1983 - BVerwG 6 C 91.81 - ).
  • BVerwG, 13.12.1982 - 9 C 894.80

    Berücksichtigungsfähigkeit der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84
    Der Kläger stützt seine gegenteilige Auffassung auf die Rechtsprechung zu §§ 133 Nr. 3, 138 Nr. 4 VwGO, wonach eine nicht vorschriftsmäßige Vertretung eines Beteiligten im Verfahren auch dann angenommen wird, wenn dieser infolge unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einer in seinem Verfahren anberaumten und durchgeführten mündlichen Verhandlung erschienen ist (vgl. insbesondere die Urteile des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - <BVerwGE 66, 311> und vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - im Anschluß an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 1965 - Ia ZB 3/64, BPatG <NJW 1965 S. 2252> und des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1971 - 8 R 13/67 - <BFHE 104, 491> und vom 15. November 1974 - VI R 107/74 - <BFHE 114, 457>).
  • BVerwG, 20.04.1982 - 6 C 65.81

    Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten des voraussichtlichen Prozessausgangs

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84
    Auch in dem bereits zitierten Urteil vom 23. Juni 1980, a.a.O., ist ausgeführt, daß selbst dann, wenn die persönliche Anwesenheit des Beteiligten zur Aufklärung des Sachverhalts wegen der Natur des geltend gemachten Anspruchs prinzipiell unerläßlich sei, im Einzelfall Anlaß bestehen könne, auf dessen persönliche Anhörung zu verzichten, wenn sich aus bestimmten Umständen auf die Absicht der Verfahrensverschleppung schließen lasse (ebenso Beschluß vom 20. April 1982 - BVerwG 6 C 65.81 - und Urteil vom 15. September 1983 - BVerwG 6 C 91.81 - ).
  • BGH, 16.07.1965 - Ia ZB 3/64
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84
    Der Kläger stützt seine gegenteilige Auffassung auf die Rechtsprechung zu §§ 133 Nr. 3, 138 Nr. 4 VwGO, wonach eine nicht vorschriftsmäßige Vertretung eines Beteiligten im Verfahren auch dann angenommen wird, wenn dieser infolge unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einer in seinem Verfahren anberaumten und durchgeführten mündlichen Verhandlung erschienen ist (vgl. insbesondere die Urteile des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - <BVerwGE 66, 311> und vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - im Anschluß an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 1965 - Ia ZB 3/64, BPatG <NJW 1965 S. 2252> und des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1971 - 8 R 13/67 - <BFHE 104, 491> und vom 15. November 1974 - VI R 107/74 - <BFHE 114, 457>).
  • BFH, 14.12.1971 - VIII R 13/67

    Prozeßbevollmächtigter - Ladung des Steuerpflichtigen - Mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84
    Der Kläger stützt seine gegenteilige Auffassung auf die Rechtsprechung zu §§ 133 Nr. 3, 138 Nr. 4 VwGO, wonach eine nicht vorschriftsmäßige Vertretung eines Beteiligten im Verfahren auch dann angenommen wird, wenn dieser infolge unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einer in seinem Verfahren anberaumten und durchgeführten mündlichen Verhandlung erschienen ist (vgl. insbesondere die Urteile des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - <BVerwGE 66, 311> und vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - im Anschluß an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 1965 - Ia ZB 3/64, BPatG <NJW 1965 S. 2252> und des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1971 - 8 R 13/67 - <BFHE 104, 491> und vom 15. November 1974 - VI R 107/74 - <BFHE 114, 457>).
  • BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 15.67

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung von gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84
    So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 15.67 - <NJW 1968, 1646> die Auffassung vertreten, ohne ernstliches Bestreben zu ihrer Durchsetzung sei eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen begrifflich undenkbar.
  • BVerwG, 01.11.1963 - VI C 37.61

    Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs - Ablehnung eines Vertagungsantrages

  • VG München, 10.07.2008 - M 15 K 06.4839

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

    Daneben ist eine zusätzliche Ladung des Klägers selbst nicht erforderlich, so dass es unerheblich ist, dass die hier erfolgte persönliche Ladung des Klägers die 2-Wochenfrist des § 102 Abs. 1 VwGO nicht wahrt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.12.1986, Az.: 6 CB 91/84, in juris.).

    Das Recht des Klägers, als Beteiligter ordnungsgemäß geladen zu werden, um seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der mündlichen Verhandlung wahren zu können, wird dabei schon dadurch gewährleistet, dass jedenfalls der von ihm bestellte Prozessbevollmächtigte gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß geladen werden muss, was hier - wie oben bereits dargelegt wurde - erfolgt ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 09.12.1986, Az.: 6 CB 91/84, in juris.).

    Zum einen dient diese Anordnung - wie bereits dargelegt wurde - nur der Erleichterung der Sachaufklärung und somit dem Interesse des Gerichts, nicht aber der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Eyermann, VwGO-Kommentar, 12. Aufl., 2006, § 95, Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 09.12.1986, Az.: 6 CB 91/84, in juris).

    Zum anderen konnte sich das Gericht über die in der Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Ausdruck kommende zunächst angenommene Notwendigkeit, sich einen persönlichen Eindruck von dem Wehrpflichtigen zu verschaffen, im vorliegenden Fall ausnahmsweise hinwegsetzen, da die Überzeugung vom Nichtvorliegen einer Gewissensentscheidung - wie oben ausführlich dargelegt - auf andere Weise gewonnen werden konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2000; Az.: 6 B 46/00; Beschl. v. 09.12.1986, Az.: 6 CB 91/84, beide in juris).

  • BVerwG, 09.12.1994 - 6 B 32.94

    Abgrenzung der Verhandlungsunfähigkeit von Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer

    Abgesehen davon jedoch, daß die damit angesprochenen Gesichtspunkte sämtlich durch die Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt sind (vgl. insbesondere Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11; außerdem z.B. Urteil vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 8.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 17 und Beschluß vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231, jeweils m.w.N.), würde sich die vom Kläger aufgeworfene Frage in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen.

    Insbesondere war das Verwaltungsgericht nach dieser Rechtsprechung auch nicht gehindert, unter den gegebenen Umständen in Abwesenheit des Klägers zu verhandeln und zu entscheiden, obwohl es dessen persönliches Erscheinen angeordnet hatte (vgl. den Beschluß vom 9. Dezember 1986, a.a.O.).

    Das Verwaltungsgericht hatte den Kläger ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 14. Januar 1994 geladen und außerdem sein persönliches Erscheinen angeordnet, um auf diese Weise - und zwar nicht im Interesse des Klägers, sondern im Interesse des Gerichts zum Zwecke einer zügigen Verfahrensabwicklung (vgl. dazu Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 -) - sicherzustellen, daß er in der mündlichen Verhandlung als Beweismittel zur Verfügung stand.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.1997 - 25 A 4144/96

    Persönliche Befragung; Glaubwürdigkeit; Einholung eines psychologischen

    Zum einen war eine persönliche Ladung der Kläger entbehrlich, weil die den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistende Ladung der Kläger zur mündlichen Verhandlung dadurch bewirkt war, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO geladen worden ist, vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 6 CB 91.84 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11.

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 6 CB 91.84 -, aaO.

  • BVerwG, 12.02.2018 - 2 B 63.17

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen begangener Dienstvergehen durch

    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt nicht im Interesse des betroffenen Beteiligten, sondern im Interesse des Gerichts, das auf diese Weise sicherstellen will, dass das von ihm für erforderlich gehaltene Beweismittel auch tatsächlich zum Termin erscheint (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1986 - 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11 S. 12).

    Wenn er wegen deren Ausbleibens dazu nicht in der Lage gewesen wäre, hätte er dies durch einen Vertagungsantrag geltend machen müssen; die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht mit Erfolg rügen, wer es unterlässt, von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 11. November 1980 - 1 C 23.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75 S. 136; Beschluss vom 9. Dezember 1986 - 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11 S. 12 f.).

  • BVerwG, 14.02.2002 - 6 B 75.01

    Kriegsdienstverweigerer; Musterungsverfahren; Tauglichkeitsüberprüfung;

    In einem derartigen Gerichtsverfahren darf sich das Gericht aber über die von ihm zunächst angenommene Notwendigkeit, sich einen persönlichen Eindruck von dem Wehrpflichtigen zu verschaffen, dann (und nur dann) hinwegsetzen, wenn es die Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gewissensentscheidung auf andere Weise gewinnen kann (Beschluss vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11).

    Als Umstände, die gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen und dementsprechend gewertet werden dürfen, kommen das nachlässige Betreiben des Anerkennungsverfahrens sowie die Absicht der Prozessverschleppung in Betracht (Beschluss vom 9. Dezember 1986 a.a.O.): Ohne ernstliches Betreiben zu ihrer Durchsetzung ist eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen begrifflich nicht denkbar.

  • BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit und der dadurch

    Eine Ablehnung der Anerkennung ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei ist in diesen Fällen nur ausnahmsweise dann möglich, wenn schon das eigene Vorbringen des Klägers ergibt, dass er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht i.S. des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt oder wenn sonst die gesamten Umstände des Falles den Schluss rechtfertigen, dass der Kläger keine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat; Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Kläger nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern darüber hinaus auch das Klageverfahren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne den gebotenen Nachdruck betrieben hat und insbesondere unentschuldigt dem Verhandlungstermin fernbleibt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1986 BVerwG 6 CB 91.84 Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 29. April 1991 BVerwG 6 B 40.90 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 = NVwZ-RR 1991, 568; Beschluss vom 2. Oktober 2000 BVerwG 6 B 46.00 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 9 = NVwZ-RR 2001, 167).
  • BVerwG, 02.10.2000 - 6 B 46.00

    Divergenz als Revisionszulassungsgrund - Vorliegen einer Divergenz - Verletzung

    Das Gericht darf sich aber über die von ihm zunächst angenommene Notwendigkeit, sich einen persönlichen Eindruck von dem Wehrpflichtigen zu verschaffen, dann hinwegsetzen, wenn es die Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gewissensentscheidung auf andere Weise gewinnen kann (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11 und vom 4. April 1997 - BVerwG 6 B 23.97 - nur in juris veröffentlicht).

    Als Umstände, die gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen und dementsprechend gewertet werden dürfen, kommen das nachlässige Betreiben des Anerkennungsverfahrens sowie die Absicht der Prozessverschleppung in Betracht (Beschluss vom 9. Dezember 1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.08.1997 - 6 B 53.97

    Anordnung des persönlichen Erscheinens eines um seine Anerkennung als

    In einem derartigen Gerichtsverfahren darf sich das Gericht aber über die von ihm zunächst angenommene Notwendigkeit, sich einen persönlichen Eindruck von dem Wehrpflichtigen zu verschaffen, dann (und nur dann) hinwegsetzen, wenn es die Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gewissensentscheidung auf andere Weise gewinnen kann (Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11).

    Als Umstände, die gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen und dementsprechend gewertet werden dürfen, kommen das nachlässige Betreiben des Anerkennungsverfahrens sowie die Absicht der Prozeßverschleppung in Betracht (Beschluß vom 9. Dezember 1986 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.04.1997 - 6 B 23.97

    Anordnung des persönlichen Erscheinens des um seine Anerkennung als

    In einem derartigen Gerichtsverfahren darf sich das Gericht aber über die von ihm zunächst angenommene Notwendigkeit, sich einen persönlichen Eindruck von dem Wehrpflichtigen zu verschaffen, dann (und nur dann) hinwegsetzen, wenn es die Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gewissensentscheidung auf andere Weise gewinnnen kann (Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11).

    Als Umstände, die gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen und dementsprechend gewertet werden dürfen, kommen das nachlässige Betreiben des Anerkennungsverfahrens sowie die Absicht der Prozeßverschleppung in Betracht (Beschluß vom 9. Dezember 1986 a.a.O.): Ohne ernstliches Betreiben zu ihrer Durchsetzung ist eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen begrifflich nicht denkbar.

  • OVG Niedersachsen, 02.12.1999 - 12 L 4537/99

    Verfahrensmangel; Anordnung des persönlichen Erscheinens; ; Aufklärungspflicht;

    Diesbezüglich führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - (Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11) aus:.

    (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 -, aaO.).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 6 B 29.97

    Möglichkeit der Exmatrikulation ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 29.05.1997 - 6 B 2.97

    Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs - Gründe für die Verweigerung

  • BVerwG, 14.01.1997 - 6 B 59.96

    Versagung des rechtlichen Gehörs bei Verhandeln des Gerichts in Abwesenheit eines

  • BVerwG, 24.09.2003 - 6 B 34.03

    Kriegsdienstverweigerung; Ablehnung; "Vollprüfung"; Amtsermittlung.

  • BFH, 27.01.1988 - IV R 14/86

    Prozeßbeteiligter - Versäumter Termin - Termin zur mündlichen Verhandlung

  • VGH Hessen, 10.02.1999 - 6 UZ 371/98

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Verdichtung zu einer

  • BVerwG, 17.03.1995 - 6 B 65.94

    Verhandlungsunfähigkeit - Unterscheidung von Arbeitsunfähigkeit - Rechtliches

  • BVerwG, 13.12.1991 - 8 C 6.90

    Anforderungen an die Begründung der zulassungsfreien Verfahrensrevision -

  • BVerwG, 29.03.1990 - 6 C 46.87

    Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht in KDV-Sachen

  • BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Parteivernehmung - Beweismittel -

  • BVerwG, 13.12.1991 - 8 C 7.90

    Zulassungsfreie Verfahrensrevision - Darlegung eines Vertretungsmangels

  • BVerwG, 18.04.1994 - 8 B 215.93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zustellung der Ladung zur

  • VG Gelsenkirchen, 04.07.2014 - 6a K 265/14

    Asyl; Dublin; Polen; systemische Mängel; Vertagung

  • BVerwG, 17.06.1991 - 5 ER 644.91

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 17.06.1991 - 5 ER 646.91

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.02.1989 - 2 B 7.89

    Fehlende Anordung des persönlichen Erscheinens des Klägers - Begründung eines

  • BVerwG, 17.06.1991 - 5 ER 645.91

    Abwesenheit des Klägers wegen Krankheit als Revisionsgrund - Anforderungen an die

  • BVerwG, 16.01.1990 - 6 C 21.88

    Durchführung eines Termins trotz Nichterscheinens als Verletzung der gesetzlichen

  • VG Sigmaringen, 26.04.2000 - 3 E 50012/00

    Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz für einen albanischen

  • BSG, 10.12.1987 - 9a BV 20/87
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