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ArbG Kaiserslautern, 03.03.2005 - 6 Ca 1064/03 |
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 03.03.2005 - 6 Ca 1064/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 5 Ta 123/05
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 5 Ta 123/05
Prozesskostenhilfeaufhebung
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserlautern - Auswärtige Kammern Pirmasens-, vom 3.3.2005 - 6 Ca 1064/03 - wird aufgehoben.Das Arbeitsgericht bewilligte der Klägerin nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 28.01.2004 - 6 Ca 1064/03 - (Blatt 27 f der Akte) für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren Prozesskostenhilfe unter RA-Beiordnung.
Zahlungen im Sinne des § 120 Absatz 1 S.1 ZPO wurden nicht festgesetzt (- vergleiche dazu die PKH-Berechnung gemäß Blatt 12 des PKH-Beiheftes zu - 6 Ca 1064/03 -).
Mit dem Beschluss vom 03.03.2005 - 6 Ca 1064/03 - hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 28.01.2004 - 6 Ca 1064/03 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.
Gegen den ihr am 07.03.2005 zugestellten Beschluss vom 03.03.2005 - 6 Ca 1064/03 - legte die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 17.03.2005 am 18.03.2005 sofortige Beschwerde ein und fügte der Beschwerdeschrift die Prozesskostenhilfeerklärung vom 16.03.2005 sowie zwei Seiten des Änderungsbescheides der "Job-Börse Y-Stadt" vom 24.02.2005 bei, - hierauf (s. Blatt 22 ff des PKH-Beiheftes) wird jeweils verwiesen.
c) Die Aufhebung des Beschlusses vom 03.03.2005 - 6 Ca 1064/03 - hindert das Arbeitsgericht nicht daran, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Absatz 4 ZPO der Frage nachzugehen, ob wegen einer wesentlichen Änderung (= Verbesserrung) der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nunmehr nachträglich Zahlungen gemäß § 120 Absatz 1 und 4 S.1 ZPO anzuordnen sind.