Rechtsprechung
ArbG Mainz, 23.02.2010 - 6 Ca 1240/09 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 23.02.2010 - 6 Ca 1240/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.09.2010 - 3 Sa 151/10
- BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.09.2010 - 3 Sa 151/10
Betriebsbedingte Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung …
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.02.2010 - 6 Ca 1240/09 - wie folgt abgeändert:.Im vorliegenden Verfahren hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 23.02.2010 - 6 Ca 1240/09 - festgestellt, dass das klägerische Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 25.09.2009 noch durch die Kündigung vom 26.11.2009 aufgelöst worden sei oder werde.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils vom 23.02.2010 - 6 Ca 1240/09 - (dort S. 2 ff. = Bl. 117 ff. d.A.).
Gegen das ihm am 03.03.2010 zugestellte Urteil vom 23.02.2010 - 6 Ca 1240/09 - hat der Beklagte am 01.04.2010 Berufung eingelegt und diese am 31.05.2010 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 28.04.2010, Bl. 151 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 31.05.2010 begründet.
Unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Klägerin in dem weiteren Kündigungsrechtsstreit - 7 Ca 215/10 - (Arbeitsgericht Mainz; Kündigung vom 26.02.2010) bringt der Beklagte vor, dass der von der Klägerin (im erstinstanzlichen Verfahren - 6 Ca 1240/09 - "kursorisch geschilderte Betriebsübergang" nicht etwa im 4. Quartal 2009, sondern bereits am 01.01.2005 stattgefunden habe. Der Beklagte verweist auf die Kündigungsschutzklage (- 7 Ca 215/10 -) der Klägerin vom 15.03.2010 (Kopie Bl. 190 ff. d.A.).
Der Beklagte beantragt, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.02.2010 - 6 Ca 1240/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.