Rechtsprechung
ArbG Ludwigshafen, 04.11.2003 - 6 Ca 1269/03 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 04.11.2003 - 6 Ca 1269/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.05.2004 - 6 Sa 2084/03
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.05.2004 - 6 Sa 2084/03
Betriebsübergang
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 04.11.2003 - AZ: 6 Ca 1269/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Die Beklagten werden unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau - vom 04.11.2003, zugestellt am 27.11.2003 Az. 6 Ca 1269/03, verurteilt, an die Klägerin 26.021,90 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 EUR ab 05.06.2003, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 EUR seit 05.07.2003, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 EUR seit 05.08.2003, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 EUR seit 05.09.2003, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 EUR seit 05.10.2003, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 EUR ab 05.11.2003, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 EUR ab 05.01.2004, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 EUR ab 05.02.2004, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 EUR ab 05.03.2004, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 EUR ab 05.04.2004, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 EUR ab 05.05.2004 zu bezahlen.
Die Beklagten werden unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau, vom 04.11.2003, zugestellt am 27.11.2003 Az. 6 Ca 1269/03, verurteilt, an die Klägerin 147, 85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte werden unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau, vom 04.11.2003, zugestellt am 27.11.2003 Az. 6 Ca 1269/03, verurteilt, an die Klägerin 158, 73 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu bezahlen.