Rechtsprechung
ArbG Ludwigshafen, 07.04.2008 - 6 Ca 1360/05 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 02.02.2006 - 6 Ca 1360/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 5 Ta 44/06
- BAG, 17.09.2007 - 3 AZB 23/06
- ArbG Ludwigshafen, 07.04.2008 - 6 Ca 1360/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2008 - 7 Ta 96/08
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2008 - 7 Ta 96/08
Prozesskostenhilfe für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 07.04.2008, Az. 6 Ca 1360/05 wird zurückgewiesen.
Rechtsprechung
ArbG Ludwigshafen, 02.02.2006 - 6 Ca 1360/05 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 02.02.2006 - 6 Ca 1360/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 5 Ta 44/06
- BAG, 17.09.2007 - 3 AZB 23/06
- ArbG Ludwigshafen, 07.04.2008 - 6 Ca 1360/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2008 - 7 Ta 96/08
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 5 Ta 44/06
Prozesskostenhilfe - Zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines …
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 02.02.2006 - 6 Ca 1360/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.In der - das Erkenntnisverfahren - 6 Ca 1360/05 - einleitenden - Klageschrift vom 06.12.2005 hatte der ( - in F wohnende -) Kläger (auch) beantragt,.
Mit Beschluss vom 02.02.2006 - 6 Ca 1360/05 - (Bl. 65 d. A.) bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe und ordnete ihm zur Wahrnehmung der Rechte im ersten Rechtszug seinen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt C bei, - jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (Ort des Gerichtstages).
Das ( - vor den Auswärtigen Kammern Landau/Pfalz geführte -) Erkenntnisverfahren - 6 Ca 1360/05 - wurde (sodann) im Gütetermin durch den gerichtlichen Vergleich vom 02.02.2006 - 6 Ca 1360/05 - beendet (s. dazu jeweils die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2006 - 6 Ca 1360/05 - Bl. 64 ff. d. A.).
Mit dem Schriftsatz vom 09.02.2006, der am 10.02.2006 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt C, im Namen des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.02.2006 - 6 Ca 1360/05 - sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich.
Mit dem Beschluss vom 20.02.2006 - 6 Ca 1360/05 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- BAG, 17.09.2007 - 3 AZB 23/06
Prozesskostenhilfe - Zu den die Beiordnung eines Verkehrsanwalts rechtfertigenden …
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 2. Februar 2006 - 6 Ca 1360/05 - abgeändert, soweit die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (Ort des Gerichtstages) erfolgte.