Rechtsprechung
   ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,10611
ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11 (https://dejure.org/2012,10611)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11 (https://dejure.org/2012,10611)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 20. März 2012 - 6 Ca 1554/11 (https://dejure.org/2012,10611)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,10611) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung aufgrund beharrlicher Weigerung zur Tragung von Dienstkleidung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung wegen Nichttragens der Dienstkleidung sowie Kostentragung der Dienstkleidung

  • rabüro.de

    Zur verhaltensbedingten Kündigung wegen beharrlicher Weigerung zur Befolgung von Weisungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Zum Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Arbeitskleidung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Das Nichttragen von Dienstkleidung als Kündigungsgrund

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Dienstkleidung: Beharrliche Weigerung kann zur Kündigung führen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Nichttragens von Dienstkleidung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen Nichttragens von Dienstkleidung

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Wer sich weigert, Dienstkleidung zu tragen, riskiert die Kündigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kleiderordnung missachtet: Kündigung rechtens

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Dienstkleidung verweigert - Kündigung rechtmäßig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitskleidung muss getragen werden, sonst droht Kündigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf Dienstkleidung vorschreiben

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Weigerung, von Arbeitgeber geforderte Dienstbekleidung zu tragen, rechtfertigt Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf Arbeitnehmern Dienstkleidung vorschreiben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dienstkleidung abgelehnt: Kündigung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen Weigerung zur Tragung der Dienstkleidung rechtmäßig - Frage der Dienstkleidung unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11
    Solche Gründe liegen vor, wenn der Arbeitnehmer mit den ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris; BAG vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 -, juris).

    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris; BAG vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 -, juris).

    Die negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und den daraus resultierenden Vertragsstörungen geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris).

    Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris).

    Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Abwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris).

  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11
    Solche Gründe liegen vor, wenn der Arbeitnehmer mit den ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris; BAG vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 -, juris).

    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris; BAG vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 -, juris).

    Die negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und den daraus resultierenden Vertragsstörungen geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris).

    Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris).

  • BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 636/09

    Kündigung wegen Glaubenskonflikts

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11
    Widersetzt sich ein Arbeitnehmer beharrlich einer zulässigen Weisung des Arbeitgebers, stellt dies eine schwerwiegende Pflichtverletzung an sich dar, die sogar einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung bilden kann (BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09, juris; BAG vom 19.04.2007 - 2 AZR 78/06, juris).

    Der Regelung des § 106 Satz 1 GewO kommt insoweit klarstellende Bedeutung zu (BAG vom 13.10.2009 - 9 AZR 722/08 -, juris Rn. 18; BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09 -, juris Rn. 17).

    Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Entscheidung trifft (BAG vom 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 -, juris Rn. 26 und 29; BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09 -, juris Rn. 17).

    Ob die Entscheidung billigem Ermessen entspricht, unterliegt nach § 106 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Kontrolle (BAG vom 19.01.2011 - 10 AZR 738/09 -, juris Rn. 18; BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09 -, juris Rn. 17).

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11
    Solche Gründe liegen vor, wenn der Arbeitnehmer mit den ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris; BAG vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 -, juris).

    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 -, juris; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -, juris; BAG vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 -, juris).

  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 18/06

    Kosten für einheitliche Personalkleidung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11
    Das betriebliche Interesse der Beklagten, an einem einheitlichen Erscheinungsbild der von ihr beschäftigten Angestellten überwiegt deren mögliches individuelles Interesse, während des Dienstes eine andere, persönlich gewünschte Kleidung zu tragen (BAG vom 13.02.2007 - 1 ABR 18/06, juris Rn. 26).

    Die mit der Selbstbeschaffung verbundene Notwendigkeit, zumindest zunächst finanziell in Vorlage zu treten, stellt keine schwerwiegende Belastung des Arbeitnehmers dar (BAG vom 13.02.2007 - 1 ABR 18/06 -, juris Rn. 29).

  • BAG, 19.01.2011 - 10 AZR 738/09

    Versetzung - Auslegung von AGB - billiges Ermessen

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11
    Ob die Entscheidung billigem Ermessen entspricht, unterliegt nach § 106 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Kontrolle (BAG vom 19.01.2011 - 10 AZR 738/09 -, juris Rn. 18; BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09 -, juris Rn. 17).
  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 722/08

    Altersdiskriminierung - Punkteschema

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11
    Der Regelung des § 106 Satz 1 GewO kommt insoweit klarstellende Bedeutung zu (BAG vom 13.10.2009 - 9 AZR 722/08 -, juris Rn. 18; BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09 -, juris Rn. 17).
  • BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 643/08

    Altersteilzeit - Ermessensentscheidung - Haushaltsmittel

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11
    Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Entscheidung trifft (BAG vom 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 -, juris Rn. 26 und 29; BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09 -, juris Rn. 17).
  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 78/06

    Außerordentliche Kündigung - Direktionsrecht

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11
    Widersetzt sich ein Arbeitnehmer beharrlich einer zulässigen Weisung des Arbeitgebers, stellt dies eine schwerwiegende Pflichtverletzung an sich dar, die sogar einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung bilden kann (BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09, juris; BAG vom 19.04.2007 - 2 AZR 78/06, juris).
  • BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 307/96

    Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für Dienstkleidung zu

    Auszug aus ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11
    Das Gleiche gilt auch für die Ersatzbeschaffung von einheitlicher Dienstkleidung, die zur besonderen Kenntlichmachung im betrieblichen Interesse an Stelle der individuellen Zivilkleidung getragen werden muss, soweit die Anschaffung der Dienstkleidung für den Arbeitnehmer keine Mehrkosten verursacht (BAG vom 19.05.1998 - 9 AZR 307/96 -, juris Rn. 30).
  • BAG, 13.02.2003 - 6 AZR 536/01

    Unentgeltliche Stellung von Dienstkleidung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht