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ArbG Mainz, 14.02.2007 - 6 Ca 1864/06 |
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Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 14.02.2007 - 6 Ca 1864/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2008 - 5 Sa 381/07
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2008 - 5 Sa 381/07
Außerordentliche Druckkündigung - Abmahnung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.02.2007 - 6 Ca 1864/06 - wird zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Urteil vom 14.02.2007 - 6 Ca 1864/06 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung vom 02.11.2006 nicht fristlos aufgelöst worden ist, die weitergehende Klage dagegen abgewiesen.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.02.2007, AZ: 6 Ca 1864/06, wird aufgehoben.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit dem Aktenzeichen 6 Ca 1864/06 vom 14.02.2007 wird abgeändert.