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ArbG Mainz, 21.04.2006 - 6 Ca 1888/05 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 21.04.2006 - 6 Ca 1888/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.01.2007 - 5 Sa 515/06
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.01.2007 - 5 Sa 515/06
Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl - Geltendmachung von Kündigungsgründen im …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.04.2006 - 6 Ca 1888/05 - wie folgt abgeändert:.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 21.04.2006 - 6 Ca 1888/05 - (dort S. 2 ff. = Blatt 59 ff. d.A.).
Gegen das ihr am 13.06.2006 zugestellte Urteil vom 21.04.2006 - 6 Ca 1888/05 - hat die Klägerin am 03.07.2006 Berufung eingelegt und diese am 27.07.2006 mit dem Schriftsatz vom 25.07.2006 begründet.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 6 Ca 1888/05 - vom 21.04.2006 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29.09.2005 nicht zum 30.06.2006 aufgelöst worden ist.
Dass es keinen freien Arbeitsplatz in Kirchberg gegeben habe, sei in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2006 vorgetragen worden (- vgl. insoweit die Feststellungen auf Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 21.04.2006 - 6 Ca 1888/05 - = Blatt 55 d.A.).
Der Beklagte hatte immerhin erstinstanzlich so vorgetragen - s. dazu die Feststellung auf S. 4 - oben - im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 21.04.2006 - 6 Ca 1888/05 - (Bl. 61 d.A.) -, dass (auch) Frau C. von dem notwendigen Personalabbau betroffen bzw. in der Filiale K. gekündigt worden sei.