Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2004 - 5 Ta 32/04
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2004 - 5 Ta 32/04
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Unterbleiben von Erklärungen …
Kammern Neuwied- vom 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 12.07.2002 - 6 Ca 2716/01 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Z bewilligt worden.
Mit dem Beschluss vom 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01 - hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 12.07.2002 - 6 Ca 2716/01 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.
Gegen den am 02.10.2003 zugestellten Beschluss vom 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01 - legte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.10.2003 am 07.10.2003 sofortige Beschwerde ein.
Mit dem Beschluss vom 29.01.2004 - 6 Ca 2716/01 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.