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ArbG Dortmund, 11.12.2014 - 6 Ca 3176/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristungsvereinbarung; Verlängerung der Höchstdauer der sachgrundlos zulässigen Befristung von 24 Monaten auf 48 Monate durch eine tarifliche Regelung
Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 11.12.2014 - 6 Ca 3176/14
- LAG Hamm, 03.06.2015 - 2 Sa 433/15
- BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 627/15
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11
Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags
Auszug aus ArbG Dortmund, 11.12.2014 - 6 Ca 3176/14
Eine tarifliche Regelung, die nach § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG die Höchstdauer der sachgrundlos zulässigen Befristung von den 24 Monaten gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG auf 42 Monate verlängert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder nach der Systematik und dem Zweck des TzBfG noch aus verfassungs- oder unionsrechtlichen Gründen bedenklich (BAG, Urteil vom 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - AP Nr. 101 zu § 14 TzBfG, Rn. 32 zitiert nach juris).
- BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 627/15
Befristung ohne Sachgrund - Tarifvertrag
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11. Dezember 2014 - 6 Ca 3176/14 - wird zurückgewiesen. - LAG Hamm, 03.06.2015 - 2 Sa 433/15
Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Einbeziehung von Mantel- und …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.12.2014 - 6 Ca 3176/14 - abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25.07.2011 in Verbindung mit der Vertragsverlängerung vom 23.06.2013 zum 26.07.2014 beendet ist.