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   OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2005 - 6 D 11152/05.OVG   

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https://dejure.org/2005,16207
OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2005 - 6 D 11152/05.OVG (https://dejure.org/2005,16207)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.09.2005 - 6 D 11152/05.OVG (https://dejure.org/2005,16207)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. September 2005 - 6 D 11152/05.OVG (https://dejure.org/2005,16207)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kapazitätsklage im Hochschulrecht; Maßgeblichkeit der jährlichen Aufnahmekapazität eines Studienganges; Anrechnung dieser überbuchter Zulassungen im Hochschulrecht

  • Judicialis

    KapVO § 2; ; KapVO § 2 Abs. 2; ; KapVO § 2 Abs. 2 S. 1; ; KapVO § 2 Abs. 2 S. 2; ; KapVO § 14; ; KapVO § 14 Abs. 2; ; KapVO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ; VergVOZVS § 11; ; VergVOZVS § 11 Ab... s. 3; ; VergVOZVS § 11 Abs. 3 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2003 - 6 D 11153/03

    Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2005 - 6 D 11152/05
    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. August 2003 (NVwZ-RR 2004, 36, auch veröffentlicht in ESOVGRP) ausgeführt:.

    Aus der bereits auszugsweise zitierten Entscheidung des Senats vom 27. August 2003 (NVwZ-RR 2004, 36, auch veröffentlicht in ESOVGRP), wonach im Wintersemester innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl unbesetzt gebliebene Studienplätze im nachfolgenden Sommersemester zusätzlich zur Kapazität des Sommersemesters zu vergeben sind, kann kein davon abweichender Schluss gezogen werden.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2005 - 6 D 11152/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561) aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbares Recht eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl unter möglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte abgeleitet.
  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86

    Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2005 - 6 D 11152/05
    Selbst wenn man aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1987 (NVwZ-RR 1989, 184) den Schluss zieht, die Aufnahmequote für den zweiten Vergabetermin des Studienjahres (Sommersemester) dürfe durch Abzug der zum ersten Vergabetermin (Wintersemester) vergebenen Studienplätze von der Jahresaufnahmequote ermittelt werden, ist die Festsetzung der Kapazität für das hier in Rede stehende Sommersemester 2005 auf 155 zu beanstanden.
  • VGH Hessen, 18.01.2001 - 8 GM 3131/00

    Vergabeverfahren, Nachrücken, Kapazitätserschöfpung, Hochschulzugang

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2005 - 6 D 11152/05
    Gegen eine solche Anrechnung mag sprechen, dass der Verordnungsgeber durch die Ermöglichung der Überbuchung eine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Besetzung von Studienplätzen in Kauf genommen (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschluss vom 18.01.2001, NVwZ-RR 2001, 448; Bahro/Berlin, a.a.O. § 7 Rz 14; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rz 391).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2003 - 6 D 11965/02

    Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2005 - 6 D 11152/05
    Da lediglich zwei Studienbewerberinnen im Beschwerdeverfahren verblieben sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Verteilung der "verschwiegenen" Studienplätze (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 30. Januar 2003, NVwZ-RR 2003, 502, auch veröffentlicht in ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2017 - 6 B 10541/17

    Anrechnung von Mehrzulassungen im Rahmen der Kapazitätsberechnung eines

    Willkürliche Mehrzulassungen verbrauchen (erschöpfen) die vorhandene Kapazität nicht (OVG RP, Beschluss vom 27. September 2005 - 6 D 11152/05.OVG -, juris; VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris).

    Da die normativen Festsetzungen von Zulassungszahlen nicht zur Disposition der Hochschule oder der Stiftung für Hochschulzulassung stehen (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 30. Mai 2016 - 1 VB 15/15 -, juris) und Mehrzulassungen in die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre der nicht zugelassenen Studienbewerber eingreifen können, bedürfen sie einer Rechtsgrundlage (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 6 D 11965/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, 502; OVG RP, Beschluss vom 27. September 2005 - 6 D 11152/05.OVG -, juris).

    Mit dem Instrument der Überbuchung wird im Interesse einer vollständigen und zügigen Ausschöpfung der festgesetzten Kapazität unter Berücksichtigung des Einschreibeverhaltens der Studienbewerber ermöglicht, mehr Zulassungen als festgesetzt auszusprechen (OVG RP, Beschluss vom 27. September 2005 - 6 D 11152/05.OVG -, juris).

    (3) Auch aus dem Hinweis in der Begründung des Entwurfs des HSZulEinrG (LT-Drucks. 15/3696, S. 13 zu § 2), die Regelung für die Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl im zentralen Vergabeverfahren werde aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 2005 - 6 D 11152/05.OVG - getroffen, ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09

    Anfangsbestand als Ausgangspunkt der Schwundberechnung; Schwundberechnung nach

    Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Senats (6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, juris, ESOVGRP) ein Studienplatz, den die Hochschule über die festgesetzte Zulassungszahl und eine zulässige Überbuchung (vgl. 6 D 11152/05.OVG, juris, ESOVGRP) hinaus an einen Bewerber vergibt, der keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte, in der Regel nicht auf die im gerichtlichen Verfahren ermittelte Kapazität anzurechnen.

    Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, erhöht sich diese Bestandszahl trotz der Kapazitätsberechnung des Senats im Verfahren 6 D 11152/05.OVG (ESOVGRP, juris) nicht auf 191. Soweit die Antragsgegnerin - wie im Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 erläutert - diesen sich auf das Sommersemester 2005 beziehenden Beschluss zum Anlass genommen hat, 30 weitere Studienbewerber im Wintersemester 2005/2006 und im Sommersemester 2006 zuzulassen, bleibt dies ohne Auswirkungen auf die Bestandszahl des Sommersemesters 2005.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.04.2006 - 6 D 10151/06

    Zulassung zum Studiengang Humanmedizin; Kapazitätserschöpfung und -ermittlung

    Sämtliche dieser Zulassungen sind auf die festgesetzte Kapazität anzurechnen, weil sie nicht ohne die erforderliche Rechtsgrundlage erfolgt sind, deren sie als Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre der nicht zugelassenen Studienbewerber bedürfen (OVG RP, B. v. 27.09.2005 - 6 D 11152/05.OVG - ESOVGRP, juris.de).
  • OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 2 NB 122/15

    Höhere Semester; Kohortenprinzip; patientenbezogen

    Eine Verpflichtung zur Anrechnung dieser ungenutzten Kapazitäten lässt sich - entgegen der Auffassung anderer Antragsteller in Parallelverfahren - nicht aus dem Beschluss des OVG Koblenz vom 27. August 2003 - 6 D 11153/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 36, herleiten (vgl. zu dieser Problematik auch OVG Koblenz, Beschl. v. 27.9.2005 - 6 D 11152/05 -, juris, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.8.1999 - NC 9 S 31/99 u.a. -, DVBl 1999, 1663, u. v. 31.3.2006 - NC 9 3/06 -, juris, OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2000 - 3 Nc 42/00 -, juris, BVerwG, Beschl. v. 19.3.1985 - 7 B 1.85 -, KMK-HSchR 1986, 177, u. v. 22.12.1989 - 7 B 82.89 -, NVwZ-RR 1990, 349).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2015 - 6 B 10104/15

    Hochschulzulassung; Aufnahmekapazität einer Lehreinheit; Aufteilung zwischen

    Eine Ausnahme davon stellt die Befugnis zur Überbuchung dar, um zu erwartende Nichtannahmen von zugewiesenen Studienplätzen auszugleichen (vgl. hierzu OVG RP, 6 D 11152/05.OVG, esovgrp, juris).
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