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   OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2003 - 6 D 11965/02   

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https://dejure.org/2003,13157
OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2003 - 6 D 11965/02 (https://dejure.org/2003,13157)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.01.2003 - 6 D 11965/02 (https://dejure.org/2003,13157)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - 6 D 11965/02 (https://dejure.org/2003,13157)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 502
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2003 - 6 D 11965/02
    Dies geht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 ) zurück, in der betont wird, dass ein hochschulreifer Bewerber um einen Studienplatz, den er im gerichtlichen Verfahren über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus nachgewiesen hat, in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt wird, wenn seine Klage allein mit Rücksicht auf seine ungünstige Rangstelle abgewiesen wird.
  • VGH Hessen, 18.01.2001 - 8 GM 3131/00

    Vergabeverfahren, Nachrücken, Kapazitätserschöfpung, Hochschulzugang

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2003 - 6 D 11965/02
    Demgegenüber ist die Zulassung einer Studienbewerberin, die beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte, auf die ermittelte Kapazität anzurechnen (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 18.01.2001, NVwZ-RR 2001, 448 zum Fall der sog. Überbuchung im ZVS-Vergabeverfahren).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2017 - 6 B 10541/17

    Anrechnung von Mehrzulassungen im Rahmen der Kapazitätsberechnung eines

    Da die normativen Festsetzungen von Zulassungszahlen nicht zur Disposition der Hochschule oder der Stiftung für Hochschulzulassung stehen (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 30. Mai 2016 - 1 VB 15/15 -, juris) und Mehrzulassungen in die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre der nicht zugelassenen Studienbewerber eingreifen können, bedürfen sie einer Rechtsgrundlage (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 6 D 11965/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, 502; OVG RP, Beschluss vom 27. September 2005 - 6 D 11152/05.OVG -, juris).

    b) Bei der Verteilung der 15 Teilstudienplätze werden die Kriterien, die der Senat im Beschluss vom 30. Januar 2003 (- 6 D 11965/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, 502) und im Beschluss vom 12. April 2016 (- 6 B 10087/16.OVG -, juris) aufgestellt hat, aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens ausnahmsweise nicht angewendet.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2016 - 6 B 10087/16

    Kapazitätsberechnung bei zulassungsbeschränktem Studienfach

    Nach den Verteilungskriterien des Senats (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 - 6 D 11965/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp) entfällt jedoch keiner dieser freien Plätze auf die Antragstellerin.

    Die Verteilung der drei weiteren unbesetzten Teilstudienplätze erfolgte nach den folgenden Kriterien (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 - 6 D 11965/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, 502, juris, esovgrp).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2013 - 6 B 10145/13

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes Medizin im 1. vorklinischen

    Nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) entfällt keiner dieser Plätze auf die Antragstellerin.

    Sie waren nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) an andere Beschwerdeführer zu vergeben.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09

    Anfangsbestand als Ausgangspunkt der Schwundberechnung; Schwundberechnung nach

    Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Senats (6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, juris, ESOVGRP) ein Studienplatz, den die Hochschule über die festgesetzte Zulassungszahl und eine zulässige Überbuchung (vgl. 6 D 11152/05.OVG, juris, ESOVGRP) hinaus an einen Bewerber vergibt, der keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte, in der Regel nicht auf die im gerichtlichen Verfahren ermittelte Kapazität anzurechnen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2005 - 6 D 11152/05

    Maßgeblichkeit der jährlichen Aufnahmekapazität; Ausgleich von Mehrzulassungen

    Da lediglich zwei Studienbewerberinnen im Beschwerdeverfahren verblieben sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Verteilung der "verschwiegenen" Studienplätze (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 30. Januar 2003, NVwZ-RR 2003, 502, auch veröffentlicht in ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.2014 - 6 B 10777/14

    Hochschulzulassung; Kapazitätsberechnung bei auslaufenden Lehrangeboten;

    Wird nämlich in einem solchen Verfahren, das ein Bewerber um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang Psychologie betreibt, ein "verschwiegener" Studienplatz in der Lehreinheit Psychologie ermittelt, der nicht kapazitätserschöpfend (z. B. durch zulässige Überbuchung oder aufgrund gerichtlichen Vergleichs) vergeben ist und der nicht vorrangig von einem Bewerber des Bachelor-Studiengangs beansprucht werden kann, ist dieser Platz dem Bewerber um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang Psychologie (vorläufig) zuzuweisen, ggf. nach den Verteilungskriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2015 - 6 B 10104/15

    Hochschulzulassung; Aufnahmekapazität einer Lehreinheit; Aufteilung zwischen

    Die Verteilung erfolgt, wenn die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren "verschwiegenen" Studienplätze übersteigt, in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind (vgl. zum zentralen Vergabeverfahren: OVG RP, 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp).
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