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   VG Gießen, 31.01.2001 - 6 E 1972/97   

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VG Gießen, 31.01.2001 - 6 E 1972/97 (https://dejure.org/2001,19626)
VG Gießen, Entscheidung vom 31.01.2001 - 6 E 1972/97 (https://dejure.org/2001,19626)
VG Gießen, Entscheidung vom 31. Januar 2001 - 6 E 1972/97 (https://dejure.org/2001,19626)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 238
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2012 - 10 S 2554/10

    Anspruch eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen einen

    Im Gegenteil, mangels Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich des privatwirtschaftlich organisierten Dualen Systems bleiben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die nicht an das private System zurückgegebenen Verpackungsabfälle nach § 20 Abs. 1 KrWG n. F. (subsidiär) zuständig und müssen insoweit ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht nachkommen (VG Gießen, Urt. v. 31.1.2001 - 6 E 1972/97 - NVwZ 2002, 238, 239; Baars, NVwZ 2000, 42, 44; ders., NVwZ 2002, 309; Roder a.a.O. § 6 RdNr. 50).

    Im Rechtssinne wird das auf die Verpackungsverordnung gemünzte "Kooperationsprinzip" seit jeher als generelles Leitbild und allgemeine Ordnungsidee verstanden (vgl. BVerfG, Urt. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - E 98, 106, 130 f.; VG Gießen, Urt. v. 31.1.2001 - 6 E 1972/97 - NVwZ 2002, 238, 239); das gilt ebenso für § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 (vgl. HessVGH, Beschl. v. 20.8.1999 - 8 TG 3140/98 - NVwZ 2000, 92, 97).

  • VG Stuttgart, 30.09.2010 - 2 K 639/09

    Rücknahme von gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton - PPK

    Wie die Durchsetzung der Mitbenutzungspflicht dient auch das Erfordernis der Abstimmung und die Pflicht hierzu der Gewährleistung einer funktionsfähigen Abfallentsorgung und ist daher noch auf der ersten, öffentlich-rechtlichen Ebene des Verhältnisses der privaten Systeme zu den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angesiedelt (siehe auch VG Gießen, Urteil vom 31.01.2001 - 6 E 1972/97 -, NVwZ 2002, 238).

    Diese rechtliche Situation des Ineinandergreifens von Entsorgungs- und Rücknahmepflichten (Baars a.a.O. Rn 102; das VG Gießen spricht zutreffend von "kumulativer Zuständigkeit", Urteil vom 31.01.2001 - 6 E 1972/97 -, NVwZ 2002, 238) ist auch der Grund dafür, dass richtigerweise die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV erforderliche Abstimmung nicht als einmaliger Vorgang anzusehen ist, sondern einen dauernden Prozess darstellt (so zu Recht VG Würzburg a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 24.11.2004 - 17 L 3190/04

    Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Ordnungsverfügung hinsichtlich der

    vgl. beispielhaft aus der Rechtsprechung: Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 E 1972/97, in: NVwZ 2002, 238; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. August 1999 - 8 TG 3140/98; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 24. Januar 1997 - 4 L 3105/96, in: NVwZ 1998, 315; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Fachsenat für Personalvertretungssachen), Beschluss vom 26. Januar 1995 - TL 2313/94, in: PersR 1995, 254; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - VII-Verg 69/03 (juris); Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - VK-29/2003-L (Internetveröffentlichung der Bezirksregierung Düsseldorf); Bundeskartellamt, 10. Beschlussabteilung, Beschluss vom 6. Mai 2004 - B 10-37202-N97/02-1 (Internetveröffentlichung des Bundeskartellamts).

    Verstößt sie gegen diese Pflichten, kann die Antragsgegnerin möglicherweise auf Abstimmung klagen, Unterlassung der Betätigung verlangen, Schadensersatz geltend machen oder die oberste Abfallwirtschaftsbehörde auffordern, die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV zu überdenken, welche flächendeckende Abstimmungen voraussetzt, vgl. dazu Bonk, Die Rechtsstellung der Kommungen nach der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), Gutachten im Auftrag des VKS-Verband Kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung e.V., Köln, in: VKS-Dokumentation 2/99 S. 19; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 E 1972/97, in: NVwZ 2002, 238.

    13/10943 S. 32, 34. Dazu auch Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 E 1972/97, in: NVwZ 2002, 238: Das Gebot der Abstimmung ist demnach kein temporäres Abstimmungserfordernis bei der Feststellung eines Systembetriebs i.S.d. § 6 Abs. 3 S. 6 VerpackV, sondern es dient als ständiges Steuerungselement der Kooperation der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den Systemträgern i.S.d. § 6 Abs. 3 VerpackV".

  • VG Gießen, 09.08.2022 - 6 K 2794/21

    Zahlung von PPK-Mitbenutzungsentgelten aufgrund einer Abstimmungsvereinbarung

    Das Kooperationsprinzip im Umweltrecht verpflichtet Systembetreiber und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aufgrund ihrer kumulativen Zuständigkeit für die Verwertung von Verpackungen wesentliche Änderungen ihrer Sammel- und Verwertungssysteme miteinander abzustimmen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 31.01.2001, Az. 6 E 1972/97, Rn. 27 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 15.05.2017, Az. 4 K 1055/16.NW, Rn. 51; jeweils juris).

    Die Abstimmungsvereinbarung dient als ständiges Steuerungselement der Kooperation der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (VG Gießen, Urteil vom 31.01.2001, a.a.O., Rn. 28).

  • VGH Hessen, 20.08.1999 - 8 TG 3140/98

    Erfassung und Verwertung von Verpackungsabfällen - duales System - Schutz gegen

    Die Antragstellerin und die Firma Schneider haben am 17. Dezember 1997 beim Verwaltungsgericht Gießen gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Änderung des Abfallerfassungssystems und die entsprechende Beeinflussung der Abfallerzeuger und -besitzer Feststellungs- bzw. Unterlassungsklage -- 6 E 1972/97 -- erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und haben am 18. Dezember 1997 im vorliegenden Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Inbetriebnahme von Einrichtungen zur getrennten Erfassung von Verpackungsabfällen aus privaten Haushaltungen und/oder aus anderen Herkunftsbereichen im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beantragt.

    Bei einem Weiterbetrieb des konkurrierenden Landbellsystems bis zu einem rechtskräftigen Urteil in dem derzeit beim Verwaltungsgericht Gießen anhängigen Klageverfahren -- 6 E 1972/97 -- erscheint es angesichts der vorgelegten zahlreichen Presseveröffentlichungen nicht unwahrscheinlich, dass die Endverbraucher das mit der öffentlichen Abfallentsorgung im Bereich des Antragsgegners nicht mehr abgestimmte System der Antragstellerin in weiter zunehmendem Umfang nicht mehr annehmen und dass darüber hinaus angesichts des landes- und bundesweiten Medieninteresses weitere hessische Landkreise, die auch das Trockenstabilatverfahren anwenden wollen (vgl. die bereits vorliegenden Abstimmungserklärungen der Landkreise Gießen und Kassel), und sogar öffentlichrechtliche Entsorgungsträger aus anderen Bundesländern dem Beispiel des Antragsgegners folgen könnten und damit die von der Kooperation der Endverbraucher und der öffentlichen Entsorgungsträger abhängige Existenz der Antragstellerin landes- oder sogar bundesweit ernsthaft gefährdet wäre.

  • VG Neustadt, 15.05.2017 - 4 K 1055/16

    Abfallentsorgung - Rechtspositionen durch Systemfeststellung nach

    Wesentliche Änderungen des Sammel- und Verwertungssystems des Beklagten, die für den Systembetrieb der Klägerinnen erheblich sein können, sind daher mit deren Systembetrieb abzustimmen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 E 1972/97 -, juris).
  • LG Köln, 15.12.2005 - 22 O 134/05

    Duales System

    Unabhängig von der Frage, ob der Kläger gemäß § 15 AbfallG subsidiär zur Beklagten zur Entsorgung der lizenzierten PPK selbst verpflichtet war (vgl. VG Gießen 6 E 1972/97), stellte dies jedenfalls für ihn ein "auch" fremdes Geschäft dar.
  • VG München, 30.07.2015 - M 17 K 14.5813

    Abfallrecht; Anpassung des Abholturnus des Gelben Sacks

    Die von der Klägerin mit dem Klageantrag letztendlich begehrte Tragung der Mehrkosten allein durch die Beklagte ist dagegen im vorrangigen, wenn nicht sogar im einseitigen Interesse der Klägerin; die insoweit angestrebte Änderung der Abstimmungsvereinbarung stellt eine deutliche Verschiebung des bislang praktizierten Interessenausgleichs zum Nachteil der Beklagten dar (vgl. OVG NRW, U.v. 14.7.2011 - 20 A 2467/08 - juris Rn. 62; vgl. a. VG Gießen, U.v. 31.1.2001 - 6 E 1972/97 - juris Rn. 36: Ziel des Abstimmungsgebots ist bestmögliche Optimierung beider Systeme).
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