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   VG Kassel, 27.04.2005 - 6 E 2548/04   

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VG Kassel, 27.04.2005 - 6 E 2548/04 (https://dejure.org/2005,29996)
VG Kassel, Entscheidung vom 27.04.2005 - 6 E 2548/04 (https://dejure.org/2005,29996)
VG Kassel, Entscheidung vom 27. April 2005 - 6 E 2548/04 (https://dejure.org/2005,29996)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Gebührenerhebung aus Anlass der Anmeldung einer Demonstration; Vereinbarkeit der Gebührenerhebung für verbotene oder unter Auflagen genehmigte Versammlungen mit dem GG; Vertretbarkeit eines Gebührenrahmens unter dem Aspekt der Möglichkeit der Ausübung der ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Gebühren gegen Demonstrationsveranstalter sind zulässig

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Gebühren gegen Demonstrationsveranstalter sind zulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 22.12.1976 - 1 BvR 306/76
    Auszug aus VG Kassel, 27.04.2005 - 6 E 2548/04
    Auch das Bundesverfassungsgericht hebt in seiner Rechtsprechung darauf ab, dass gegen eine Gebührenerhebung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, sofern sich die Gebühr innerhalb eines vertretbaren Gebührenrahmens hält, sodass die beabsichtigte Ausübung von Grundrechten nicht beeinträchtigt ist (Beschluss vom 22.12.1976, Az.: 1 BvR 306/76, NJW 1977, S. 671 zu Art. 5 GG: Errichtung eines Informationsstandes i.V.m. mit der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr; Beschluss vom 22.03.1999, Az.: 1 BvR 487/91, juris-Abfrage, zu Art. 8 GG: Sitzblockade i.V.m. Kostenerhebung wegen Ausübung unmittelbaren Zwangs gegen Dritte).

    Als grundrechtseinschränkendes Gesetz ist auch nicht etwa das der Gebührenerhebung zu Grunde liegende Kostengesetz, sondern das das jeweilige Grundrecht einschränkende Gesetz zu betrachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.12.1976, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338

    Vereinbarkeit der Erhebung von Kosten für die Festlegung von Auflagen nach § 15

    Auszug aus VG Kassel, 27.04.2005 - 6 E 2548/04
    Da in diesem Fall die entsprechende Prüfung durch die Versammlungsbehörde veranlasst ist und die Festlegung von Auflagen eine Amtshandlung im Sinne des Kostengesetzes darstellt, ist die Erhebung der Verwaltungsgebühr nicht verfassungswidrig (so auch VGH München, Beschluss vom 16.04.2002, Az.: 24 ZB 01.1338, NVwZ 2003, S. 114).
  • VG Gießen, 25.01.2005 - 2 E 2638/04

    Demonstrationsgebühren in vier Fällen für rechtswidrig befunden

    Auszug aus VG Kassel, 27.04.2005 - 6 E 2548/04
    Die Kammer vermag nach alledem ebenso wenig den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gießen (Urteil vom 25.01.2005, Az.: 2 E 2638/04) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zu folgen.
  • BVerfG, 22.03.1999 - 1 BvR 487/91

    Zulässige Gebührenerhebung für polizeiliches Einschreiten anlässlich einer

    Auszug aus VG Kassel, 27.04.2005 - 6 E 2548/04
    Auch das Bundesverfassungsgericht hebt in seiner Rechtsprechung darauf ab, dass gegen eine Gebührenerhebung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, sofern sich die Gebühr innerhalb eines vertretbaren Gebührenrahmens hält, sodass die beabsichtigte Ausübung von Grundrechten nicht beeinträchtigt ist (Beschluss vom 22.12.1976, Az.: 1 BvR 306/76, NJW 1977, S. 671 zu Art. 5 GG: Errichtung eines Informationsstandes i.V.m. mit der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr; Beschluss vom 22.03.1999, Az.: 1 BvR 487/91, juris-Abfrage, zu Art. 8 GG: Sitzblockade i.V.m. Kostenerhebung wegen Ausübung unmittelbaren Zwangs gegen Dritte).
  • VGH Hessen, 26.04.2006 - 5 UE 1567/05

    Allgemeine Handlungsanweisungen sind keine Auflagen im Sinne des § 15 Abs 1

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 27. April 2005 - 6 E 2548/04 - abgeändert.

    unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. April 2005 - 6 E 2548/04 - den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2004 insoweit aufzuheben, als dieser eine Kostenentscheidung über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 40, 00 EUR enthält.

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