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   VG Hamburg, 28.06.2017 - 6 E 6478/17   

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VG Hamburg, 28.06.2017 - 6 E 6478/17 (https://dejure.org/2017,21589)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2017 - 6 E 6478/17 (https://dejure.org/2017,21589)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 6 E 6478/17 (https://dejure.org/2017,21589)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Die Stadt ist einstweilen nicht verpflichtet, das geplante Protestcamp im Altonaer Volkspark gegen das G20-Treffen zu dulden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Stadt ist einstweilen nicht verpflichtet, das geplante Protestcamp im Altonaer Volkspark gegen das G20-Treffen zu dulden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bs 125/17

    Zulässigkeit eines Protestcamps gegen den G 20-Gipfel

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2017 - 6 E 6478/17
    Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1, BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 64; vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 22.6.2017, 4 Bs 125/17).

    Ein Teil der von den Antragstellern geplanten Infrastruktur und der nichtverbalen Ausdrucksformen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 22. Juni 2017, 4 Bs 125/17) dürfte ebenfalls dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfallen.

    Soweit die Infrastruktur funktionell für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist, etwa der Aufbau von Toiletten, dürfte dies ebenfalls von der Versammlungsfreiheit geschützt sein (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 22. Juni 2017, 4 Bs 125/17).

    Dieser besondere Schutz des Art. 8 GG greift unter Hinnahme der straßen- und wegerechtlichen sowie ordnungsrechtlichen Beeinträchtigungen vor allem dann, wenn es sich dabei um inhaltsbezogene Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die die geplante gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 22. Juni 2017, 4 Bs 125/17 m.w.N.).

    Zwar kann ein inhaltlicher Bezug von Schlafzelten für eine Versammlung im Einzelfall gegeben sein, wenn mit ihnen ein inhaltsbezogener Beitrag für die Kundgebung geleistet wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22. Juni 2017, 4 Bs 125/17 m.w.N.).

    Dieses nachvollziehbare Interesse der Teilnehmer stellt jedoch keinen inhaltsbezogenen Beitrag für die Veranstaltung dar (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 22. Juni 2017, 4 Bs 125/17).

    Ein solcher wäre jedoch für das dauerhafte Campieren auf öffentlichen Flächen angesichts der damit verbundenen Beeinträchtigung öffentlicher Belange erforderlich (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22. Juni 2017, 4 Bs 125/17, m.w.N.).

    Entscheidend ist dann, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, juris Rn. 112; BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01, 30/01, NJW 2001, S. 2459 juris Rn. 27; OVG Hamburg, Beschl. v. Beschl. v. 22. Juni 2017, 4 Bs 125/17).

    Auch ist mangels genauer Angaben zur Größe der Hauptbühne und des Zirkuszeltes unklar, ob die erwarteten bis zu 5.000 Teilnehmer gemeinsam an den Veranstaltungen auf der Hauptbühne teilnehmen können, was gegen ein Übergewicht der auf die geplante Versammlung bezogenen Anteile spricht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.6.2017, 4 Bs 125/17).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2017 - 6 E 6478/17
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61 ff.).

    In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 63).

    Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zu Gute kommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfG, Beschl. v.14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61).

  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2017 - 6 E 6478/17
    Der Versammlungsbegriff bzw. dessen Schutzbereich ist nicht weiter auszudehnen, als dies zur Schutzgewährung nach Art. 8 GG erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01, NJW 2001, 2459, juris Rn. 19, 22).

    Entscheidend ist dann, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, juris Rn. 112; BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01, 30/01, NJW 2001, S. 2459 juris Rn. 27; OVG Hamburg, Beschl. v. Beschl. v. 22. Juni 2017, 4 Bs 125/17).

  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2017 - 6 E 6478/17
    Entscheidend ist dann, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, juris Rn. 112; BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01, 30/01, NJW 2001, S. 2459 juris Rn. 27; OVG Hamburg, Beschl. v. Beschl. v. 22. Juni 2017, 4 Bs 125/17).

    Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, juris Rn. 113; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, BVerwGE 129, 42, juris Rn. 17 ff.).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2017 - 6 E 6478/17
    8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2004, 1 BvR 19/04, BVerfGE 111, 147, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2017 - 6 E 6478/17
    Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, juris Rn. 113; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, BVerwGE 129, 42, juris Rn. 17 ff.).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2017 - 6 E 6478/17
    Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1, BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 64; vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 22.6.2017, 4 Bs 125/17).
  • VGH Bayern, 20.04.2012 - 10 CS 12.845

    Kundgebung iranischer Asylbewerber in Würzburg - Aufstellung eines großen Zeltes

    Auszug aus VG Hamburg, 28.06.2017 - 6 E 6478/17
    Auch das Anbringen von Transparenten an Zelten vermag diesen nicht die behauptete Symbolik zu vermitteln (BayVGH, Beschl. v. 20.4.2012, 10 CS 12.845, juris Rn. 18).
  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

    Am 28. Juni 2017 lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg (6 E 6478/17) den von den Klägern zu 1 und 2 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Duldung des Camps auf der Spielwiese des Altonaer Volksparks für die Zeit vom 28. Juni. bis zum 9. Juli 2017 mit 5.000 Teilnehmern).

    Die Sachakten der Beklagten (1 Hefter, bezeichnet als "Sachakte", 4 Leitzordner, bezeichnet als "Sachakte I-IV"), der statistische Bericht des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein (Kennziffer G IV 1-m 7/17 HH) "Beherbergung im Reiseverkehr in Hamburg Juli 2017", die von dem Kläger zu 3 eingereichte Broschüre "Die Gipfelproteste in Hamburg-Global gerecht statt G 20!", die Prozessakten dieses Verfahrens sowie die Gerichtsakten 6 E 6478/17, 75 G9/17, 75 G 12/17 haben vorgelegen.

    Der Vertreter des Klägers zu 1, Herr A., war aber durchgehend als Leiter vorgesehen (vgl. auch Schriftsatz vom 27. Juni 2017 in dem Verfahren 6 E 6478/17; Beschluss vom 2.7.2017, 4 Bs 137/17) und hat der Beklagten das Konzept vom 29. Juni 2017 und die Liste der benötigten Aufbauten vom 30. Juni 2017 übersandt, war für die Veranstalter ausweislich des Protokolls vom 30. Juni 2017 bei dem Kooperationsgespräch u.a. mit seiner Bevollmächtigten Frau Rechtsanwältin ... und ab dem 30. Juni 2017 vor Ort als geplanter Leiter und Ansprechpartner für die Versammlungsbehörde anwesend.

    Denn es wurden am 26. Juni 2017 und am 29. Juni 2017 sowie zusätzlich in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 6 E 6478/17 Ergänzungen und Fortschreibungen des Konzepts und Ablaufpläne vorgelegt, die ausdrücklich auf die hier streitige "Infrastruktur" Bezug nahmen.

    Sie haben beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Durchführung der mehrtägigen Veranstaltung auf der Spielwiese des Altonaer Volksparks in der Zeit vom 28. Juni bis zum 9. Juli 2017 gemäß der Anmeldung vom 21. Juni 2017 in der Fassung des aktualisierten Konzepts vom 26./27. Juni 2017 mit bis zu ca. 5.000 Teilnehmern sowie den Aufbau der Bühne, der Zelte und der Infrastruktur entsprechend dem Aufbauplan ab dem 28. Juni 2017, 18:00 Uhr zu dulden (6 E 6478/17).

    Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht am nächsten Tag entschieden (Beschl. v. 28.7.2017, 6 E 6478/17); die Kläger zu 1 und 2 haben dagegen umgehend Beschwerde eingelegt.

  • VG Hamburg, 15.07.2020 - 10 K 307/18

    Zur Versammlungseigenschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 GG eines Protestcamps während des

    Am 28. Juni 2017 lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg (6 E 6478/17) den von den Klägern zu 1. und zu 2. gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab: Der Antrag sei nicht begründet, da die Kläger einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hätten.

    Am 2. Juli 2017 führte das Hamburgische Oberverwaltungsgerichts (4 Bs 137/17) in seiner Beschwerdeentscheidung, die nicht zum Erfolg des Antrags führte, zum Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017 (6 E 6478/17) aus, dass die in der Anmeldung vom 21. Juni 2017 beschriebene Dauerkundgebung in ihrer Gesamtheit als eine dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallende Versammlung zu behandeln sei.

    Die Sachakten der Beklagten (1 Hefter, bezeichnet als Sachakte und 4 Leitzordner, bezeichnet als Sachakte I usw.), der statistische Bericht des Statistischen Amts für Hamburg und Schleswig-Holstein (Kennziffer: G IV 1 - m 7/17 HH), Beherbergung im Reiseverkehr in Hamburg Juli 2017, herausgegeben am 20. September 2017, die Presseerklärung vom 5. Mai 2017 "Protest soll aus der Stadt herausgehalten werden" gemäß dem gerichtlichen Schreiben an die Klägervertreterin vom 10. Juli 2020, die Presseerklärung des Klägers zu 3. vom 9. Juli 2020 "G20-Proteste in Hamburg: Campverbot vor Gericht" sowie die Gerichtsakten 6 E 6478/17, 75 G 9/17 und 75 G 12/17 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Vielmehr hat der Kläger zu 2. in der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 1. Juli 2017 (dort S. 2, vgl. Bl. 190 d.A. 6 E 6478/17) gegenüber dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (4 Bs 137/17) selbst vortragen lassen, dass auch "Schlafzelte [...] ohne gleichzeitige Funktion" (Schriftzug) aufgestellt werden.

  • VG Hamburg, 07.07.2017 - 75 G 12/17

    Erfolgloser Eilantrag zu einem Protestcamp im Altonaer Volkspark

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 (6 E 6478/17) wurde dieser Antrag, der auf Verpflichtung zur Duldung der Versammlung gerichtet war, abgelehnt.
  • VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17

    Erfolgloser Eilantrag in Bezug auf die Dauermahnwache "Sleep in - Schlafen gegen

    Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zur Begründung der Auflagen in der Verfügung vom 4. Juli 2017 sowie auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg in den Beschlüssen vom 28. Juni 2017 (6 E 6478/17) und vom 2. Juli 2017 (75 G 8/17) sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 2. Juli 2017 (4 Bs 137/17).
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