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   VG Gießen, 10.10.2005 - 6 G 1453/05   

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VG Gießen, 10.10.2005 - 6 G 1453/05 (https://dejure.org/2005,24809)
VG Gießen, Entscheidung vom 10.10.2005 - 6 G 1453/05 (https://dejure.org/2005,24809)
VG Gießen, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 - 6 G 1453/05 (https://dejure.org/2005,24809)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zur Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis nach Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543

    Keine Verpflichtung der Behörde zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis ohne

    Auszug aus VG Gießen, 10.10.2005 - 6 G 1453/05
    Der Anwendung der Vorschriften des § 3 StVG i. V. m. §§ 46, 13 FeV auf EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnisse stehen auch die oben angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht grundsätzlich entgegen, denn die nachträgliche Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, setzt gerade voraus, dass diese zunächst anerkannt wurde (so auch VG München, Beschluss vom 13.01.2005, - M 6 b S 04.5543 - JURIS).

    Der Anwendung von § 46 Abs. 3 FeV steht auch nicht entgegen, dass sich die Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus Tatsachen ergeben, die vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis liegen (so im Ergebnis auch Hess. VGH , Beschluss vom 16.08.2005, - 2 TG 1904/05 - und VG Wiesbaden, Beschluss vom 24.06.2005, - 7 G 617/05 -, dem VG München folgend, Beschluss vom 13.01.2005, - M 6 b S 04.5543 - JURIS).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.08.2005 - 7 B 11021/05

    Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig

    Auszug aus VG Gießen, 10.10.2005 - 6 G 1453/05
    Daraus wird zum Teil abgeleitet, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV wegen Verstoßes gegen den Anwendungsvorrang des europäischen Rechts unanwendbar sei (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2005, - 7 B 11021/05.OVG; VG Frankfurt, Beschluss vom 15.09.2005, - 6 G 2485/05 (V) -), denn diese Regelung habe zur Folge, dass auf unbestimmte Zeit die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis verhindert werden könne.

    Selbst wenn man der den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache als offen betrachten wollte, weil Bedenken gegen die Berücksichtigung der vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis liegenden Tatsachen bei der Eignungsprüfung bestehen (so ohne vertiefende Begründung OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005, - 7 B 11021/05.OVG -), so überwiegt bei Abwägung aller in Betracht kommenden privaten und öffentlichen Interessen derzeit das öffentliche Interesse am Vollzug der getroffenen Entscheidung.

  • BVerfG, 25.01.1989 - 2 BvR 2058/83
    Auszug aus VG Gießen, 10.10.2005 - 6 G 1453/05
    Grundsätzlich können daher auch Tatsachen berücksichtigt werden, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis lagen, soweit dem nicht das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des Vertrauensschutzes und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 25.01.1989, - 2 BvR 2058/83 -, juris) entgegen stehen.
  • VGH Hessen, 04.06.1985 - 2 OE 65/83
    Auszug aus VG Gießen, 10.10.2005 - 6 G 1453/05
    Anders als die §§ 48, 49 HVwVfG, zu denen sich § 46 FeV als abschließende Sonderregelung erweist (VG Gießen, Beschluss vom 05.08.1999, - 6 G 2263/99 - Hess. VGH , Urteil vom 04.06.1985, - 2 OE 65/83 -, VRS 70, 268 ; Beschluss vom 17.08.1998, -2 TZ 2704/98 -, zu § 4 Abs. 1 StVG a.F:, § 15 b Abs. 1 StVZO a.F.), enthält dieser - ebenso wie Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG - keine zeitliche Zäsur für die Berücksichtigung von Tatsachen zur Prüfung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
  • VGH Hessen, 26.11.1993 - 2 TH 2033/93

    Fahrerlaubnisentziehung - Beibringung eines Doppelgutachtens

    Auszug aus VG Gießen, 10.10.2005 - 6 G 1453/05
    Wegen des hohen Ranges des Rechtsgutes der Verkehrssicherheit besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass ungeeignete Kraftfahrer auf Grund der von ihnen ausgehenden latenten Gefährdung von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden (Hess. VGH , Beschluss vom 22.02.1983, Hess. VG - Rechtsprechung 1983, 70 und Beschluss vom 26.11.1993, Az.: 2 TH 2033/93).
  • VG Sigmaringen, 05.01.2005 - 4 K 2198/04

    Aberkennung des Rechts, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu

    Auszug aus VG Gießen, 10.10.2005 - 6 G 1453/05
    Bei einer Abwägung aller Interessen bleibt daher für das Gericht die bedrohte Verkehrssicherheit ausschlaggebend für eine Entscheidung zu Gunsten der öffentlichen Interessen (so auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005, - 4 K 2198/04 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage vor dem

    Auszug aus VG Gießen, 10.10.2005 - 6 G 1453/05
    Diesem Aspekt sieht demgegenüber der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2004, - 10 S 1346/04 -, VRS 108, 141 ) dadurch Rechnung getragen, dass § 28 Abs. 5 FeV sicherstelle, dass einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht auf unbestimmte Zeit die Anerkennung versagt bleibe.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG Gießen, 10.10.2005 - 6 G 1453/05
    Dabei geht der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 29.04.2004, - C 476/01 -, DAR 2004, 333 ) davon aus, dass Artikel 1 Abs. 2 i. V. m. Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (Leitsatz 2).
  • VG Neustadt, 11.03.2005 - 4 L 389/05

    EU-Führerscheine gelten nicht in jedem Fall in Deutschland

    Auszug aus VG Gießen, 10.10.2005 - 6 G 1453/05
    Schon aus Gründen der Rechtssicherheit für den Antragsteller müsste dieser daher ein Rechtsschutzbedürfnis haben, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes inzident die Richtigkeit der von der Fahrerlaubnisbehörde vertretenen Rechtsauffassung durch das Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen (so auch VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 11.03.2005, - 4 L 389/05.NW - JURIS).
  • VG Braunschweig, 30.01.2006 - 6 B 11/06

    Ausländische Fahrerlaubnis und Eignungsüberprüfung wegen vorangegangener

    Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie enthält insoweit keine zeitliche Zäsur für die Berücksichtigung von Tatsachen zur Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. hierzu auch: Nds. OVG, Beschl. vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 - VG Gießen, Beschl. vom 10.10.2005 - 6 G 1453/05 - VG Sigmaringen, Beschl. vom 06.10.2005 - 2 K 1276/05 - VG Dresden, Beschl. vom 03.01.2006 - 14 K 2073/05 - VG Karlsruhe, Beschl. vom 29.12.2005 - 5 K 2115/05 - VGH Bad.-Würt., Beschl. vom 19.09.2005 - InfAuslR 2006, 6).
  • VG Magdeburg, 22.03.2006 - 1 B 58/06
    Grundsätzlich können daher bei der Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis wegen Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Gebrauch zu machen auch Tatsachen berücksichtigt werden, die vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis lag, soweit dem nicht im Einzelfall das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des Vertrauensschutzes und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen stehen (VG Gießen, B. v. 10.10.2005 - 6 G 1453/05 - zitiert nach: Juris).
  • VG Kassel, 06.02.2006 - 2 G 99/06

    Anordnung der Beibringung eines Gutachtens im Rahmen der Entziehung einer

    Ob diese Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht auch im Hinblick auf die Einschränkungen in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie in der Form vereinbar ist, die es durch die Rechtsprechung des EuGH und dabei insbesondere durch das Urteil vom 29.04.2004 (- C 476/01 -, NJW 2004, 1725) gefunden hat, ist - jedenfalls für den Fall der vorhergehenden Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol oder Betäubungsmitteleinfluss im Hinblick auf die fortwirkenden Gefährdungen - streitig (verneinend VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2005 - 2 G 1404/05 - VG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2005 - 6 G 2273/05 - OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05, DöV 2005, 1009; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 10.10.2005 - 6 G 1453/05 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, DAR 2005, 704; zweifelnd HessVGH, Beschluss vom 20.12.2005 - TG 2788/05 - OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -, DAR 2006, 43; VGH Mannheim, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -, DAR 2006, 33; vgl. auch den Vorlagebeschluss des VG München, Beschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -, NVZ 2005, 552).
  • VG Düsseldorf, 01.12.2005 - 6 L 2130/05
    So im Ergebnis auch VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6 b S 04.5543 -, NVZ 2005, 439 (Der EuGH hat in seiner Entscheidung zwar § 28 Abs. 5 FeV erwähnt, jedoch nicht abschließend zu dieser Norm Stellung genommen.); VG Gießen, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 6 G 1453/05 -, JURIS; VG Aachen, Beschluss vom 24. Juni 2005 - 3 L 270/05 -, JURIS.
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