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   VG Gießen, 17.10.2005 - 6 G 2144/05   

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VG Gießen, 17.10.2005 - 6 G 2144/05 (https://dejure.org/2005,28703)
VG Gießen, Entscheidung vom 17.10.2005 - 6 G 2144/05 (https://dejure.org/2005,28703)
VG Gießen, Entscheidung vom 17. Oktober 2005 - 6 G 2144/05 (https://dejure.org/2005,28703)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Führen eines Fahrzeugs innerhalb Deutschlands unter Verwendung einer tschechischen Fahrerlaubnis trotz Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis; Berücksichtigung von vor der Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegenden Tatsachen; Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.08.2005 - 7 B 11021/05

    Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig

    Auszug aus VG Gießen, 17.10.2005 - 6 G 2144/05
    Daraus wird zum Teil abgeleitet, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV wegen Verstoßes gegen den Anwendungsvorrang des europäischen Rechts unanwendbar sei (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2005, - 7 B 11021/05.OVG; VG Frankfurt, Beschluss vom 15.09.2005, - 6 G 2485/05 (V) -), denn diese Regelung habe zur Folge, dass auf unbestimmte Zeit die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis verhindert werden könne.

    Selbst wenn man den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache als offen betrachten wollte, weil Bedenken gegen die Berücksichtigung der vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis liegenden Tatsachen bei der Eignungsprüfung bestehen (so ohne vertiefende Begründung OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005, - 7 B 11021/05.OVG -), so überwiegt bei Abwägung aller in Betracht kommenden privaten und öffentlichen Interessen derzeit das öffentliche Interesse am Vollzug der getroffenen Entscheidung.

  • VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543

    Keine Verpflichtung der Behörde zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis ohne

    Auszug aus VG Gießen, 17.10.2005 - 6 G 2144/05
    Der Anwendung der Vorschriften des § 3 StVG i. V. m. §§ 46, 13 FeV auf EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnisse stehen auch die oben angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht grundsätzlich entgegen, denn die nachträgliche Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, setzt gerade voraus, dass diese zunächst anerkannt wurde (so auch VG München, Beschluss vom 13.01.2005, - M 6 b S 04.5543 - JURIS).

    Der Anwendung von § 46 Abs. 3 FeV steht auch nicht entgegen, dass sich die Bedenken gegen die Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus Tatsachen ergeben, die vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis liegen (so im Ergebnis auch Hess. VGH, Beschluss vom 16.08.2005, - 2 TG 1904/05 - und VG Wiesbaden, Beschluss vom 24.06.2005, - 7 G 617/05 -, dem VG München folgend, Beschluss vom 13.01.2005, - M 6 b S 04.5543 - JURIS).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG Gießen, 17.10.2005 - 6 G 2144/05
    Dabei geht der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 29.04.2004, - C 476/01 -, DAR 2004, 333) davon aus, dass Artikel 1 Abs. 2 i. V. m. Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 EWG so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (Leitsatz 2).
  • VG Neustadt, 11.03.2005 - 4 L 389/05

    EU-Führerscheine gelten nicht in jedem Fall in Deutschland

    Auszug aus VG Gießen, 17.10.2005 - 6 G 2144/05
    Schon aus Gründen der Rechtssicherheit für die Antragstellerin müsste diese daher ein Rechtsschutzbedürfnis haben, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes inzident die Richtigkeit der von der Fahrerlaubnisbehörde vertretenen Rechtsauffassung durch das Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen (so auch VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 11.03.2005, - 4 L 389/05.NW - JURIS).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage vor dem

    Auszug aus VG Gießen, 17.10.2005 - 6 G 2144/05
    Diesem Aspekt sieht demgegenüber der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2004, - 10 S 1346/04 -, VRS 108, 141) dadurch Rechnung getragen, dass § 28 Abs. 5 FeV sicherstelle, dass einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht auf unbestimmte Zeit die Anerkennung versagt bleibe.
  • VG Sigmaringen, 05.01.2005 - 4 K 2198/04

    Aberkennung des Rechts, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu

    Auszug aus VG Gießen, 17.10.2005 - 6 G 2144/05
    Bei einer Abwägung aller Interessen bleibt daher für das Gericht die bedrohte Verkehrssicherheit ausschlaggebend für eine Entscheidung zu Gunsten der öffentlichen Interessen (so auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005, - 4 K 2198/04 - juris).
  • VGH Hessen, 26.11.1993 - 2 TH 2033/93

    Fahrerlaubnisentziehung - Beibringung eines Doppelgutachtens

    Auszug aus VG Gießen, 17.10.2005 - 6 G 2144/05
    Wegen des hohen Ranges des Rechtsgutes der Verkehrssicherheit besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass ungeeignete Kraftfahrer auf Grund der von ihnen ausgehenden latenten Gefährdung von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden (Hess. VGH, Beschluss vom 22.02.1983, Hess. VG - Rechtsprechung 1983, 70 und Beschluss vom 26.11.1993, Az.: 2 TH 2033/93).
  • VGH Hessen, 04.06.1985 - 2 OE 65/83
    Auszug aus VG Gießen, 17.10.2005 - 6 G 2144/05
    Anders als die §§ 48, 49 HVwVfG, zu denen sich § 46 FeV als abschließende Sonderregelung erweist (VG Gießen, Beschluss vom 05.08.1999, - 6 G 2263/99 - Hess.VGH, Urteil vom 04.06.1985, - 2 OE 65/83 -, VRS 70, 268; Beschluss vom 17.08.1998, -2 TZ 2704/98 -, zu § 4 Abs. 1 StVG a.F:, § 15 b Abs. 1 StVZO a.F.), enthält dieser - ebenso wie Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG - keine zeitliche Zäsur für die Berücksichtigung von Tatsachen zur Prüfung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
  • BVerfG, 25.01.1989 - 2 BvR 2058/83
    Auszug aus VG Gießen, 17.10.2005 - 6 G 2144/05
    Grundsätzlich können daher auch Tatsachen berücksichtigt werden, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis lagen, soweit dem nicht das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des Vertrauensschutzes und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 25.01.1989, - 2 BvR 2058/83 -, juris) entgegen stehen.
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