Rechtsprechung
FG Köln, 18.12.2014 - 6 K 1090/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Einkommensteuer: Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anerkennung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 2010 § 33
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Außergewöhnliche Belastungen - Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen // Die Entscheidung betrifft aber nur die Zeit bis einschließlich 2012
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Scheidungskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
Besprechungen u.ä.
- schneideranwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)
Besondere Belastungen sind nicht nur die reinen Scheidungskosten
Verfahrensgang
- FG Köln, 18.12.2014 - 6 K 1090/12
- BFH, 28.04.2016 - VI R 15/15
Papierfundstellen
- EFG 2015, 817
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus FG Köln, 18.12.2014 - 6 K 1090/12
Den hiergegen eingelegten Einspruch, bei dem der Kläger auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) hinwies, wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 09.03.2012 als unbegründet zurück: Die geänderte Rechtsprechung sei angesichts der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung nicht anzuwenden.Während der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen seiner früheren Rechtsprechung eine derartige Zwangsläufigkeit bei Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen anerkannt hat und insbesondere bei Scheidungskosten nur die Kosten der eigentlichen Scheidung und der im so genannten Zwangsverbund nach § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung a.F. stehenden Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat mit der Begründung, dass sich die Eheleute bezüglich der sonstigen Scheidungsfolgesachen auch ohne Mitwirkung des Gerichts einigen könnten (etwa Urteil vom 09.05.1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596), hat der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe und nicht mutwillig erschienen sei.
Unter Berücksichtigung der dargelegten, durch das Urteil des BFH vom 12.05.2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) eingeleiteten Rechtsprechungsänderung sind daher die insgesamt mit einer Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen, soweit sie die gesetzlich festgelegten Gebühren nicht übersteigen, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
- FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 2392/12
Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar
Auszug aus FG Köln, 18.12.2014 - 6 K 1090/12
Jeder Ehegatte könnte diese Fragen durch Antragstellung zum Verfahrensgegenstand der Scheidungssache machen, über die insgesamt dann durch Urteil zu entscheiden wäre (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 10 K 2392/12 E, EFG 2013, 933). - BFH, 09.05.1996 - III R 224/94
Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als …
Auszug aus FG Köln, 18.12.2014 - 6 K 1090/12
Während der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen seiner früheren Rechtsprechung eine derartige Zwangsläufigkeit bei Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen anerkannt hat und insbesondere bei Scheidungskosten nur die Kosten der eigentlichen Scheidung und der im so genannten Zwangsverbund nach § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung a.F. stehenden Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat mit der Begründung, dass sich die Eheleute bezüglich der sonstigen Scheidungsfolgesachen auch ohne Mitwirkung des Gerichts einigen könnten (etwa Urteil vom 09.05.1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596), hat der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe und nicht mutwillig erschienen sei.
- BFH, 28.04.2016 - VI R 15/15
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von …
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Dezember 2014 6 K 1090/12 aufgehoben.Das FA beantragt, das Urteil des FG Köln vom 18. Dezember 2014 6 K 1090/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rechtsprechung
VG Cottbus, 27.02.2013 - 6 K 1090/12 |
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 27.02.2013 - 6 K 1090/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2013 - 9 L 9.13