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   FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21   

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FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21 (https://dejure.org/2021,38647)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.08.2021 - 6 K 1098/21 (https://dejure.org/2021,38647)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. August 2021 - 6 K 1098/21 (https://dejure.org/2021,38647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 33a Abs 1 S 3 EStG 2009, § 11 EStG 2009
    Außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsaufwendungen: Wertgrenze für unschädliches Vermögen; Zurechnung von Zahlungen zum schädlichen Vermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a
    Geringes Vermögen im Rahmen des § 33a EStG ; Eigenes Vermögen der unterhaltsbedürftigen Person; Die erforderliche Bedürftigkeit für die Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen im Sinne des § 33a EStG orientiert sich auch für den Veranlagungszeitraum 2019, trotz fehlender ...

  • rechtsportal.de

    EStG § 33a
    Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Grenze des nur geringen Vermögens für die Beurteilung der Bedürftigkeit und Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Geringes Vermögen im Rahmen des § 33a EStG auch im Jahr 2019 nur bis 15.500 EUR

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unterhaltsaufwendungen
    Geringes Vermögen der unterhaltenen Person
    Verwertungsverpflichtung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2009 - 1 K 1343/08

    Unterhaltsleistungen an Tochter als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21
    Das Finanzgericht Rheinland- Pfalz habe in seiner Entscheidung vom 11.09.2009 (Az. 1 K 1343/08) mit Verweis auf die Rechtsprechung ausgeführt, dass der Betrag in Höhe von 15.500 EUR ein mehrfaches des damals geltenden jährlichen Existenzminimums darstelle und daher ausreiche, ungewisse Lebenssituationen abzusichern.

    Der Verweis der Kläger auf das Urteil des FG Rheinland- Pfalz im Verfahren 1 K 1343/08 könne zu keiner anderen Beurteilung der Streitsache führen.

    Im Beschluss des BFH vom 28.04.2010 für den Veranlagungszeitraum 2006 wurde die Entscheidung offengelassen, ob die Grenze noch Bestand hat (vgl. BFH vom 28.04.2010 VI B 142/09, BFH/ NV 2010, 1441 und Vorentscheidung des FG Rheinland- Pfalz vom 11.09.2009 1 K 1343/08, juris; ebenso für den Veranlagungszeitraum 04/05: BFH Beschluss vom 30.05.2008, III B 55/08, BFH/NV 2008, 1481-1482).

  • BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09

    Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21
    Der BFH hat diese Grenze wiederholt für die Veranlagungszeiträume 1999- 2001 und 2005 gebilligt, auch wenn der Wert seit 1975 (damals: 30 000 DM) nicht erhöht worden ist (vgl BFH VI R 65/08 BStBl II 10, 628; BFH VI B 142/09 BFH/NV 10, 1441, unter Hinweis auf § 12 II SGB 2; Loschelder, Schmidt 40. Aufl. 2021 Rn. 24, EStG § 33a Rn. 24).

    Im Beschluss des BFH vom 28.04.2010 für den Veranlagungszeitraum 2006 wurde die Entscheidung offengelassen, ob die Grenze noch Bestand hat (vgl. BFH vom 28.04.2010 VI B 142/09, BFH/ NV 2010, 1441 und Vorentscheidung des FG Rheinland- Pfalz vom 11.09.2009 1 K 1343/08, juris; ebenso für den Veranlagungszeitraum 04/05: BFH Beschluss vom 30.05.2008, III B 55/08, BFH/NV 2008, 1481-1482).

  • BFH, 11.02.2010 - VI R 65/08

    Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21
    Maßgeblich ist dabei das Nettovermögen, d.h. der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltsempfängers (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BStBl II 2010, 628).

    Der BFH hat diese Grenze wiederholt für die Veranlagungszeiträume 1999- 2001 und 2005 gebilligt, auch wenn der Wert seit 1975 (damals: 30 000 DM) nicht erhöht worden ist (vgl BFH VI R 65/08 BStBl II 10, 628; BFH VI B 142/09 BFH/NV 10, 1441, unter Hinweis auf § 12 II SGB 2; Loschelder, Schmidt 40. Aufl. 2021 Rn. 24, EStG § 33a Rn. 24).

  • BFH, 14.08.1997 - III R 68/96

    Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21
    Der Gesetzgeber geht typisierend davon aus, dass bei eigenem, nicht nur geringfügigem Vermögen eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht gegeben ist und die Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig anfallen (BFH-Urteil vom 14. August 1997 III R 68/96, BFHE 184, 315, BStBl II 1998, 241, zu § 33a Abs. 1 EStG a.F.).

    33 e) Zum Vermögen gehören auch, die Zahlungen, die voraussichtlich für den künftigen Unterhalt benötigt werden (vgl. Mellinghoff in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2021, § 33a EStG, Rn. 15, BFH, Urteil vom 14. August 1997 - III R 68/96 -, BFHE 184, 315, BStBl II 1998, 241).

  • FG Münster, 10.06.2015 - 9 K 3230/14

    Einkommensteuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt und die

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21
    Für 2005 und auch für spätere Veranlagungszeiträume wurde die Grenze durch die Rechtsprechung teilweise bestätigt (vgl. FG Hamburg Urt. v. 5.12.2007 - 7 K 112/07, BeckRS 2007, 26024650, beck-online ; für den VZ 2012 FG Münster Urt. v. 10.6.2015 - 9 K 3230/14 E, BeckRS 2015, 95291, die Grenze war jedoch deutlich überschritten).
  • BFH, 11.02.2010 - VI R 61/08

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21
    Jedenfalls für behinderte Kinder hat dies der BFH auch in Hinblick auf Altersvorsorge so bestätigt (vgl. BFH VI R 61/08 v. 11.2.10, BStBl II 10, 621; III R 97/06 v. 30.10.08, BFH/NV 09, 728).
  • BFH, 05.05.2010 - VI R 29/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21
    Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Sinne des § 1602 BGB ist daher Voraussetzung für die Annahme, einer Unterhaltsberechtigung (vgl. BFH Urteil vom 5.5. 2010, VI R 29/09, BFHE 230, 12, DStR 2010, 1831).
  • BFH, 30.05.2008 - III B 55/08

    Unterhaltsaufwendungen für vermögende Lebenspartnerin als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21
    Im Beschluss des BFH vom 28.04.2010 für den Veranlagungszeitraum 2006 wurde die Entscheidung offengelassen, ob die Grenze noch Bestand hat (vgl. BFH vom 28.04.2010 VI B 142/09, BFH/ NV 2010, 1441 und Vorentscheidung des FG Rheinland- Pfalz vom 11.09.2009 1 K 1343/08, juris; ebenso für den Veranlagungszeitraum 04/05: BFH Beschluss vom 30.05.2008, III B 55/08, BFH/NV 2008, 1481-1482).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21
    Gleichwohl steht dieser Betrag den Unterstützungsempfänger im Jahr 2019 zur Deckung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung (vgl. BFH Urteil vom 11.11.2010, VI R 16/09 BStBl. II 2011, 966).
  • FG Hamburg, 05.12.2007 - 7 K 112/07

    Einkommensteuer: Unterhaltszahlungen an vermögende Unterhaltsberechtigte,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21
    Für 2005 und auch für spätere Veranlagungszeiträume wurde die Grenze durch die Rechtsprechung teilweise bestätigt (vgl. FG Hamburg Urt. v. 5.12.2007 - 7 K 112/07, BeckRS 2007, 26024650, beck-online ; für den VZ 2012 FG Münster Urt. v. 10.6.2015 - 9 K 3230/14 E, BeckRS 2015, 95291, die Grenze war jedoch deutlich überschritten).
  • BFH, 12.07.2017 - VI R 36/15

    Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen

  • BFH, 30.10.2008 - III R 97/06

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den kranken Sohn - Unzumutbarkeit des

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Rechtsprechung
   VG Trier, 16.02.2022 - 6 K 1098/21.TR   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,54690
VG Trier, 16.02.2022 - 6 K 1098/21.TR (https://dejure.org/2022,54690)
VG Trier, Entscheidung vom 16.02.2022 - 6 K 1098/21.TR (https://dejure.org/2022,54690)
VG Trier, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - 6 K 1098/21.TR (https://dejure.org/2022,54690)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3e
    Zentralafrikanische Republik: interner Schutz gewährleistet

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Trier, 16.02.2022 - 6 K 1098/21
    Die die Allgemeinheit betreffende Gefahr muss sich also auf den Betroffenen individualisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, a.a.O., Rn. 19 f.).

    Denn etwaige schadenszufügende Handlungen müssen von diesem bewusst und zielgerichtet ausgeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 12).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Trier, 16.02.2022 - 6 K 1098/21
    Denn hinsichtlich der dem Ausländer im Heimatstaat drohenden Gefahren ist eine zwar notwendig hypothetische, aber doch realitätsnahe Rückkehrsituation zu Grunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, BVerwGE 166, 113-125, juris, Rn. 15 f.).

    Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahren müssen ein Mindestmaß an Schwere erreichen, der Umfang hängt vom Einzelfall ab, es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 12).

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    Auszug aus VG Trier, 16.02.2022 - 6 K 1098/21
    Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - nicht besorgen lässt; darüberhinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 27).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Trier, 16.02.2022 - 6 K 1098/21
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, ECLI:EU:C:2019:219, Ibrahim, Rn. 89 ff.; sowie: - C-163/17 -, ECLI:EU:C:2019:218, Jawo Rn. 90 ff.).
  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Trier, 16.02.2022 - 6 K 1098/21
    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 19).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Auszug aus VG Trier, 16.02.2022 - 6 K 1098/21
    Dies hat auf Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers und einer würdigenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (ebd., Rn. 2 1 ; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, ECLI:EU:C:2021:472, juris, Rn. 30 ff.).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Trier, 16.02.2022 - 6 K 1098/21
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, ECLI:EU:C:2019:219, Ibrahim, Rn. 89 ff.; sowie: - C-163/17 -, ECLI:EU:C:2019:218, Jawo Rn. 90 ff.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2021 - 4 LB 443/19

    Anfechtung der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter

    Auszug aus VG Trier, 16.02.2022 - 6 K 1098/21
    Insbesondere verfügen die angebliche Lebensgefährtin des Klägers und sein Kind über kein gesichertes Bleiberecht in Deutschland und wären so auch bei der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG nicht entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Juni 2021 - 4 LB 443/19 OVG -, juris, Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Trier, 16.02.2022 - 6 K 1098/21
    Bei der Prüfung eines drohenden Schadens für den Ausländer ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - "real risk" - anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377-388, juris, Rn. 22).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Trier, 16.02.2022 - 6 K 1098/21
    Bei der Prüfung eines drohenden Schadens für den Ausländer ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - "real risk" - anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377-388, juris, Rn. 22).
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