Weitere Entscheidung unten: VG Leipzig, 11.09.2006

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   VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06   

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VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06 (https://dejure.org/2006,24350)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 01.06.2006 - NC 6 K 117/06 (https://dejure.org/2006,24350)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - NC 6 K 117/06 (https://dejure.org/2006,24350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Studienplatzvergabe: Umwidmung von außerkapazitären Studienplätzen in innerkapazitäre Studienplätze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Eilverfahren; Umwidmung von außerkapazitären Studienplätzen in innerkapazitäre Studienplätze; Einbeziehung von über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden und auf Gerichtsentscheidungen beruhenden restlichen 21 ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06
    Nur um dieses mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare Ergebnis zu vermeiden, ist einem gegen die Hochschule klagenden Studienbewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer außerhalb des  herkömmlichen Vergabeverfahrens zu erteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.04.1975 - 1 BvR 344 bis 355/74 und 1 BvR 344/73 -BVerfGE 39, 276, 295 ff. und BVerfGE 39, 258, 273; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.1982 - 16 B 2002/81 -, NVwZ 1983, 236).

    Es ist auch nicht zu befürchten, dass durch die Billigung dieser Verfahrensweise eine - auch gerichtliche - Überprüfung der Berechnung der Aufnahmekapazität mangels KlägerInnen bzw. AntragstellerInnen, die sich von einer solchen Überprüfung Erfolg versprechen, unterbleibt (vgl. zu diesem Aspekt nur BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 269).

    Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f).

    Damit müssen in gewissem Umfang zu Gunsten des Rechtssuchenden der Zeitablauf und die dadurch für den Ausbildungsträger entstehenden Probleme der Eingliederung des verspätet zugelassenen Bewerbers in den Ausbildungsbetrieb unberücksichtigt gelassen werden (vgl die zitierte Senatsentscheidung vom 17.10.1978 und BVerfGE 39, 258, 276 am Ende).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 45/02

    Studienplatzvergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität - Vergabe im

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06
    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 39, zum ZVS-Vergabeverfahren) sind auch solche zusätzlichen Studienplätze als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, die aufgrund einer Neuermittlung der Aufnahmekapazität von der Hochschule noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums in das Vergabeverfahren einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege der Änderung der Zulassungszahlenverordnung unterbleibt.

    Der VGH Baden-Württemberg hat jedoch die Frage offen gelassen, ob und ggf. unter welchen Umständen auch solche zusätzlichen Studienplätze, die entgegen § 5 Abs. 3 KapVO VII - wie hier - nach dem Beginn des Berechnungszeitraums in das innerkapazitäre Vergabeverfahren einbezogen werden, als kapazitätsdeckend anzusehen sind (Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, a.a.O.; befürwortend: OVG Bremen, Urteil vom 18.10.1994 - 1 BA 16/94 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 15).

    Diesem Umstand kommt besondere Bedeutung deshalb zu, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für gewöhnlich zwischen beiden Anträgen strikt trennt und sie im Verwaltungs- wie Gerichtsverfahren als unterschiedliche Streitgegenstände behandelt (zu den zu trennenden Streitgegenständen inner- und außerhalb der festgesetzten Kapazität vgl. nur die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg: Beschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 - Beschluss vom 23.12.2002 - NC 9 S 43/02 - Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - zuletzt: Beschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.02.2006 - NC 6 K 440/05 -).

    Zwar ist - trotz alledem - denkbar, dass sich die Hochschule dann ausnahmsweise nicht auf die kapazitätsdeckende Wirkung von durch sie jenseits der festgesetzten Kapazität im Nachrückverfahren vergebenen Studienplätzen berufen kann, wenn sie willkürlich oder "rechtsmissbräuchlich mit der Absicht", die Erfolgsaussichten klagender Studienbewerber zu verringern, gehandelt hat (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 - Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 39; OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -).

  • OVG Berlin, 26.07.2001 - 5 NC 13.01
    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06
    Die somit gegenüber dem gerichtlichen Vergabeverfahren vorrangige Berücksichtigung "berechtigter" StudienbewerberInnen im ZVS-Vergabeverfahren bzw. im hochschuleigenen Vergabeverfahren tritt nur für den Fall zurück, dass infolge unzureichender Kapazitätsermittlung ein vorhandener Studienplatz in das Vergabeverfahren nicht einbezogen wird und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt bliebe und unwiederbringlich verlorenginge (vgl. u. a. Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.SO.T -, NVwZ-RR 2001, 448 zur Überbuchung; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.11.1992 - 10 N 0750/92 u. a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ-RR 2002, 749; OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -).

    Es gibt - mit Ausnahme des unmittelbar verfassungsrechtlichen Teilhaberechts aus Art. 12 GG - keine Rechtsvorschrift, die Rechte der auf Zuteilung eines "außerkapazitären" Studienplatzes klagenden Bewerber schützt (so OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -).

    Zwar ist - trotz alledem - denkbar, dass sich die Hochschule dann ausnahmsweise nicht auf die kapazitätsdeckende Wirkung von durch sie jenseits der festgesetzten Kapazität im Nachrückverfahren vergebenen Studienplätzen berufen kann, wenn sie willkürlich oder "rechtsmissbräuchlich mit der Absicht", die Erfolgsaussichten klagender Studienbewerber zu verringern, gehandelt hat (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 - Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 39; OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1982 - NC 9 S 2194/81

    Hochschulzulassung; beurlaubte Studenten; Kapazität

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06
    Es steht ihr frei, im Falle einer Beurlaubung einen Kohortenwechsel vorzunehmen, indem sie den Beurlaubten mit Beginn der Beurlaubung als Abgang verbucht und erst nach Fortsetzung des Studiums in der entsprechenden "jüngeren" Kohorte als Zugang erfasst (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.1980 - NC IX 1420/79 -, insoweit in NJW 1980, 2274 nicht abgedruckt; Beschluss vom 29.09.1982 - NC 9 S 2194/81 u.a. -).

    Zu einer solchen Verfahrensweise, die hier die Zulassung einer weiteren Antragstellerin zur Folge hätte, ist die Hochschule jedoch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gerade wegen der Gefahr der Entstehung späterer nicht ausgleichbarer Überlasten nicht verpflichtet (Beschluss vom 26.03.1981 - NC 9 S 1635/80 - Beschluss vom 05.02.1981 - NC 9 S 871/80 - Beschluss vom 27.08.1981 - NC 9 S 1322/81 - Beschluss vom 29.09.1982 - NC 9 S 2194/81 u.a. -).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.1995 - NC 9 S 19/95

    Zulassung zum Studium: Losverfahren - Überbuchung der festgesetzten

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06
    Insoweit ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass der Rechtsprechung keine originäre Zuständigkeit zur Vergabe von Studienplätzen zukommt, sondern nur die Aufgabe, im Wege einer der Verwaltungstätigkeit nachgeschalteten Kontrolle für die Kapazitätserschöpfung Sorge zu tragen; es dient daher gerade der Effektivierung des Ausbildungsgrundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Hochschule dem Rechtsschutz durch eigene - kapazitätserschöpfende - Vergabetätigkeit zuvorkommt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.1977 - IX 2349/77 -, KMK-HSchR 1978, 70; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -).

    Zwar ist - trotz alledem - denkbar, dass sich die Hochschule dann ausnahmsweise nicht auf die kapazitätsdeckende Wirkung von durch sie jenseits der festgesetzten Kapazität im Nachrückverfahren vergebenen Studienplätzen berufen kann, wenn sie willkürlich oder "rechtsmissbräuchlich mit der Absicht", die Erfolgsaussichten klagender Studienbewerber zu verringern, gehandelt hat (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 - Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 39; OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -).

  • OVG Bremen, 18.10.1994 - 1 BA 16/94

    Zulassung zum Architekturstudium

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06
    Der VGH Baden-Württemberg hat jedoch die Frage offen gelassen, ob und ggf. unter welchen Umständen auch solche zusätzlichen Studienplätze, die entgegen § 5 Abs. 3 KapVO VII - wie hier - nach dem Beginn des Berechnungszeitraums in das innerkapazitäre Vergabeverfahren einbezogen werden, als kapazitätsdeckend anzusehen sind (Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, a.a.O.; befürwortend: OVG Bremen, Urteil vom 18.10.1994 - 1 BA 16/94 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 15).

    Eine solche Verfahrensweise führt genau zu dem Ergebnis, das bei korrekter Ausweisung aller Studienplätze in der Zulassungszahlenverordnung eintreten würde (OVG Bremen, Urteil vom 18.10.1994 - 1 BA 16/94 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 15).

  • LG Köln, 27.10.2004 - 9 S 281/04
    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06
    Der VGH Baden-Württemberg setzt in ständiger Praxis in Verfahren des vorläufigen wie des endgültigen Rechtsschutzes zur Erlangung eines Studienplatzes den Auffangwert an (vgl. nur die Beschlüsse vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 - und vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1981 - NC 9 S 1635/80

    Zulassungsbegrenzung; Belegung; Überprüfung; beurlaubter Student

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06
    Zu einer solchen Verfahrensweise, die hier die Zulassung einer weiteren Antragstellerin zur Folge hätte, ist die Hochschule jedoch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gerade wegen der Gefahr der Entstehung späterer nicht ausgleichbarer Überlasten nicht verpflichtet (Beschluss vom 26.03.1981 - NC 9 S 1635/80 - Beschluss vom 05.02.1981 - NC 9 S 871/80 - Beschluss vom 27.08.1981 - NC 9 S 1322/81 - Beschluss vom 29.09.1982 - NC 9 S 2194/81 u.a. -).
  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06
    Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1980 - NC IX 1420/79

    Hochschulzulassung: Verteilung durch die ZVS - Berücksichtigung beurlaubter

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06
    Es steht ihr frei, im Falle einer Beurlaubung einen Kohortenwechsel vorzunehmen, indem sie den Beurlaubten mit Beginn der Beurlaubung als Abgang verbucht und erst nach Fortsetzung des Studiums in der entsprechenden "jüngeren" Kohorte als Zugang erfasst (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.1980 - NC IX 1420/79 -, insoweit in NJW 1980, 2274 nicht abgedruckt; Beschluss vom 29.09.1982 - NC 9 S 2194/81 u.a. -).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.1981 - NC 9 S 1322/81

    Studium; Zulassung; Berücksichtigung beurlaubter Studenten

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2006 - NC 9 S 45/06

    Streitwertbemessung bei auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb wie

  • VG Sigmaringen, 08.11.2005 - NC 6 K 278/05

    Zulassung zum Studiengang der Humanmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

  • VGH Hessen, 18.01.2001 - 8 GM 3131/00

    Vergabeverfahren, Nachrücken, Kapazitätserschöfpung, Hochschulzugang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1982 - 16 B 2002/81
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - NC 9 S 59/93

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach VwGO § 123 auf vorläufige

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

  • OVG Niedersachsen, 10.11.1992 - 10 N 750/92

    Zulassung zum Architekturstudium

  • OVG Bremen, 23.02.2001 - 1 B 46/01
  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

    Der VGH Baden-Württemberg führt dazu aus ( Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 - vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06 - ):.
  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum

    Sie führt auch den Antragsteller H. aus dem Verfahren NC 6 K 444/05, mit dem sie sich im Vorjahr dahingehend verglichen hatte, dass er endgültig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/06 zum Studium zugelassen, aber erst gemeinsam mit den Studierenden des 1. Fachsemesters im nunmehr streitigen Wintersemester 2006/07 das Studium beginnen werde, kapazitätsrechtlich in der richtigen Kohorte (vgl. dazu bereits die Beschlüsse der Kammer vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06).
  • VG Sigmaringen, 20.11.2012 - NC 6 K 2062/12

    Lehrverpflichtungsbandbreiten; Lehrverpflichtung befristet; beschäftigter

    Es bestehen gewisse Zweifel, ob es für diese Fachsemester damals tatsächlich derart viele BewerberInnen gegeben hat, dass es zu einer derartigen Überbuchung und Überbelegung hat kommen können; ebenso erscheint möglich, dass die die Auffüllgrenzen übersteigenden Belegungszahlen auf zurückkehrende beurlaubte Studierende zurückzuführen sein könnten, obwohl die Antragsgegnerin jedenfalls für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin nach ihrer Darstellung insoweit anders (als in Bachelor- und Masterstudiengängen) verfährt und beurlaubte Studierende erst gar nicht aus ihrer Kohorte ausbucht (zu den verschiedenen - zulässigen - Handhabungsweisen bei Beurlaubungen vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 01.06.2006 - NC 6 K 117/06 - m.w.N.).
  • VG Sigmaringen, 12.12.2011 - NC 6 K 2468/11

    Lehrverpflichtungsbandbreiten

    Es bestehen gewisse Zweifel, ob es für diese Fachsemester damals tatsächlich derart viele BewerberInnen gegeben hat, dass es zu einer derartigen Überbuchung und Überbelegung hat kommen können; ebenso erscheint möglich, dass die die Auffüllgrenzen übersteigenden Belegungszahlen auf zurückkehrende beurlaubte Studierende zurückzuführen sein könnten, obwohl die Antragsgegnerin jedenfalls für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin nach ihrer Darstellung insoweit anders (als in Bachelor- und Masterstudiengängen) verfährt und beurlaubte Studierende erst gar nicht aus ihrer Kohorte ausbucht (zu den verschiedenen - zulässigen - Handhabungsweisen bei Beurlaubungen vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 01.06.2006 - NC 6 K 117/06 - m.w.N.).
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Rechtsprechung
   VG Leipzig, 11.09.2006 - 6 K 117/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,78513
VG Leipzig, 11.09.2006 - 6 K 117/06 (https://dejure.org/2006,78513)
VG Leipzig, Entscheidung vom 11.09.2006 - 6 K 117/06 (https://dejure.org/2006,78513)
VG Leipzig, Entscheidung vom 11. September 2006 - 6 K 117/06 (https://dejure.org/2006,78513)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - 18 U 95/11

    Ausgleichsansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Verursacher von

    Insofern sind die räumlichen Grenzen der Zustandshaftung zu beachten (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 11.09.2006 - 6 K 117/06 -, zitiert nach juris Rdnr. 44 ff.).
  • VG Ansbach, 20.04.2016 - AN 9 K 15.02552

    Sanierungsuntersuchung und Grundwassersanierung durch Grundstückseigentümer bei

    Die Zustandsstörerhaftung sei auf das jeweilige Grundstück begrenzt (unter Verweis auf VG Leipzig, B. v. 11.9.2006 - 6 K 117/06 - BayVGH, B. v. 17.2.2005, 22 ZB 04.3472 - juris; VG Trier, U. v. 20.1.2000, NJW 2001, 531).

    In der Literatur und Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, mangels einer entsprechenden Ausdehnung der Sanierungsverpflichtung auf von der schädlichen Bodenverunreinigung betroffene andere Grundstücke, müsse der Zustandsverantwortliche nicht über sein Grundstück hinaus und die dadurch verursachte Gewässerverunreinigung sanieren (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG Kom., 2000, § 4 Rn. 99; Troidl, Zehn Jahre BBodSchG - rechtswidrige Sanierungsverfügungen, NVwZ 2010, 154/158; Sparwasser/Geißler, Grenzen der Zustandsstörerhaftung am Beispiel des Altlastenrechts, DVBl 1995, 1317; VG Regensburg, B. v. 14.3.2005 - RO 13 S 03.1055 - juris Rn. 208, 211; U. v. 25.1.2010 - RO 8 K 08.272 - juris LS 5; VG München, B. v. 19.2.2001 - M 2 S 00.4678 - juris Rn. 57; VG Leipzig, B. v. 11.9.2006 - 6 K 117/06 - juris Rn. 44 ff. u. LS 4; VG Trier, U. v. 20.1.2000 - 4 K 1108/99 - NJW 2001, 531 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 11 B 14.05

    Zur Sanierungspflicht von Grundwasserkontaminationen im Bereich des Wasserwerks

    Eine danach grundsätzlich mögliche Heranziehung der Klägerin als Zustandsstörerin scheidet nach Auffassung des Senats auch nicht deshalb aus, weil der Grundwasserschaden, dessen Sanierung der Beklagte ihr aufgegeben hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung sogar den räumlichen Bereich des ihre Verantwortlichkeit begründenden Grundstücks bereits verlassen hatte (a.A. VG Leipzig, Urteil v. 11. September 2006 - 6 K 117/06 -, zit. nach juris, insbes. Rn 47 f.; VG Regensburg, Urteil v. 14. März 2005 - RO 13 S 03.1055 -, zit. nach juris, insbes. Rn 208 ff., insbes. Rn 21 ff.).

    Auch Verfassungsrecht gebietet nach Auffassung des Senats in einem Fall wie dem vorliegenden keine Einschränkung der sich auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ergebenden Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt für einen abgedrifteten Grundwasserschaden (a.A. VG Leipzig, Beschluss vom 11. September 2006 - 6 K 117/06 -, zit. nach juris Rn. 44 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 14. März 2005 - RO 13 S 03.1055 -, zit. nach juris Rn 208 ff.; VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2000 - 4 K 1108/99 -, NJW 2001, 5 131, allerdings jeweils für nicht vergleichbare Fallkonstellationen).

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2016 - 12 U 14/16

    Bodenschutzrecht: Sanierungsbedürfnis bei Einfließen schadstoffbelasteten

    Dort bleibt nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, der Grundstückseigentümer, von dessen Boden aus Schadstoffe ins Grundwasser gelangt sind, auch dann sanierungspflichtig, wenn die Schadstofffahne sich aus dem räumlichen Bereich seines Grundstücks entfernt hat, dazu also in keinem räumlichen Zusammenhang mehr steht und auch die Bodenkontamination auf dem Ausgangsgrundstück mittlerweile beseitigt ist, die ursprüngliche Störung also nicht mehr fortdauert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.09.2005 - 11 S 13.05, juris Rn. 55 f.; VG Darmstadt, Urt. v. 30.10.2013 - 6 K 1717.11, juris Rn. 40; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, S. 231; Sanden, ZfW 2012, 124, 134 ff.; Landegg/Vogg/Wüterich, BBodSchG, § 4 Rn. 94 ff., je mwN.; a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2013 - 18 U 95/11, juris Rn. 283 f.; VG Leipzig, Beschl. v. 11.09.2006 - 6 K 117/06, juris Rn. 44 ff.; Troidl, NVwZ 2010, 154, 158 f., je mwN.).
  • VG Darmstadt, 30.10.2013 - 6 K 1717/11

    Sanierungsanordnung nach dem Bundesbodenschutzgesetz

    Insofern bildet das Eigentum am Grundstück lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen (h. M. s. o.; a. A. VG Trier, Urt. v. 20.01.2000 - 4 K 1108/99; VG Regensburg, Urt. v. 14.03.2005, - RO 13 S 03.1055; VG Leipzig, Beschl. v. 11.09.2006 - 6 K 117/06 -, allesamt in Juris).
  • VG Ansbach, 02.06.2020 - AN 9 K 17.00808

    Haftung des Grundstückseigentümers für Bodenverunreinigungen

    So wird in der Literatur und Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, mangels einer entsprechenden Ausdehnung der Sanierungsverpflichtung auf von der schädlichen Bodenverunreinigung betroffene andere Grundstücke, müsse der Zustandsverantwortliche nicht über seine Grundstücksgrenze hinaus sanieren (Troidl, Zehn Jahre BBodSchG - rechtswidrige Sanierungsverfügungen, NVwZ 2010, 154/158; Sparwasser/Geißler, Grenzen der Zustandsstörerhaftung am Beispiel des Altlastenrechts, DVBl 1995, 1317; VG Regensburg B.v. 14.3.2005 - RO 13 S 03.1055 - juris Rn. 208 ff-, 211; U.v. 25.1.2010 - RO 8 K 08.272 - juris LS 5; VG München B.v. 19.2.2001 - M 2 S 00.4678 - juris Rn. 57; VG Leipzig B.v. 11.9.2006 - 6 K 117/06 - juris Rn. 44 ff. u. LS 4; VG Trier U.v. 20.1.2000 - 4 K 1108/99 - NJW 2001, 531 ff.).
  • VG Regensburg, 05.10.2009 - RO 8 K 08.1452

    1) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Konzepts zur Durchführung von

    Dass dies im Einzelfall einer schnellen, effektiven oder für die Behörde mit geringem Aufwand möglichen Sanierung eventuell abträglich ist, darf nicht dazu führen, dass die verfassungsrechtlichen und auch die vom Bundesbodenschutzgesetz für die Zustandsverantwortlichkeit vorgegebenen räumlichen Grenzen überschritten werden, da dann letztlich jedem Eigentümer Maßnahmen für ein anderes Grundstück bzw. das unter diesem befindlichen Grundwasser aufgegeben werden könnten, für das er weder als Handlungs- noch als Zustandsstörer - unter Berücksichtigung des Anknüpfungspunktes und der sich daraus ergebenden Grenzen der Zustandshaftung - verantwortlich gemacht werden kann (vgl. im Einzelnen: Urteil des VG Regensburg v. 30.10.2002 Az. RN 13 K 02.00679; Beschl. d. VG Regensburg v. 14. März 2005 Az. RO 13 S 03.1055, Beschl. d. VG Leipzig v. 11.9.2006 Az. 6 K 117/06, Urt. d. VG Trier v. 20.1.2000 Az. 4 K 1104/99).
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