Weitere Entscheidung unten: FG Niedersachsen, 03.09.2013

Rechtsprechung
   VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3134
VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13 (https://dejure.org/2016,3134)
VG Cottbus, Entscheidung vom 18.02.2016 - 6 K 129/13 (https://dejure.org/2016,3134)
VG Cottbus, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - 6 K 129/13 (https://dejure.org/2016,3134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • sebastianconrad.de (Kurzinformation)

    VG Cottbus ändert seine Rechtsprechung zu Altanschließern

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13
    Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, der sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angeschlossen hat (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2006 - OVG 9 S 64.06 - juris Rz. 5), war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich (OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB Bbg. 2002, S. 126 - Urteil vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 - S. 15 f.; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, S. 555 ).

    Dieser Zeitpunkt war auch maßgeblich für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung (vgl. 1. Leitsatz des Urteils des OVG für das Land Brandenburg vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris).

    Diese Feststellung ist ein Verwaltungsakt, der im Falle seiner Wirksamkeit Bindungswirkung über die am Feststellungsverfahren beteiligten Zweckverbände und Gemeinden (insoweit vgl. ausdrücklich § 14 Abs. 2 Satz 1 ZweckVerbStabG) hinaus auch für Dritte und auch für Gerichte im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen ein Handeln des Zweckverbands hat (vgl. ausführlich OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rz. 59 ff.).

    Speziell für Satzungen bestimmt § 15 ZwVerbStabG, dass sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens sonstiger Satzungen der Zweckverbände nach den Regelungen in diesen Satzungen richtet, und stellt damit nach dem Willen des Gesetzgebers klar, dass "soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes die Wirksamkeit sonstiger Satzungen der Zweckverbände begründen, diese Heilungswirkung rückwirkend eintritt, und zwar bezogen auf den in der jeweiligen Satzung vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens" (Begründung des Gesetzentwurfs, Drs. 2/5171, Seite 27) (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rz. 66).

    So setzt § 17 ZwVerbStabG, wonach rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen unberührt bleiben, gerade die rückwirkende Heilung von Einzelakten des geheilten Zweckverbands voraus; denn ansonsten hätte es einer solchen Regelung nicht bedurft (vgl. zum Vorstehenden: OVG für das Land Brandenburg vom 8. Juni 2000, a.a.O. Rz. 66 f.).

    Auch in diesen Fällen ausschließlich der Bekanntmachung der Genehmigung oder von "sonstigen" Satzungen unterliegt jedoch nicht die rückwirkende Heilung des Verbandes als solche, sondern ggf. nur die des von ihm vor dieser Heilung erlassenen Einzelakts Bedenken im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O. Rz. 67).

  • VG Frankfurt/Oder, 28.08.2006 - 5 K 439/05
    Auszug aus VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13
    Der Gesetzgeber hat das Ziel der Neufassung in der Vermeidung künftiger Beitragsausfälle gesehen (vgl. zu Vorstehendem bereits VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 28. August 2006 - 5 K 439/05 -, juris Rz. 45).

    Daraus kann gefolgert werden, dass die Regelung ursprünglich möglicherweise Wirkung nur für die Zukunft haben sollte (vgl. bereits VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 28. August 2006 - 5 K 439/05 -, juris Rz. 39).

    Dies könnte - was hier offenbleiben kann - etwa der Fall sein, wenn diese Eigentümer bereits vor Ablauf von vier Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem die erste Beitragssatzung beschlossen wurde, Beitragsbescheide erhalten hatten (so VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 28. August 2006 - 5 K 439/05 -, juris Rz. 45) und diese Bescheide gerichtlich aufgehoben wurden.

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13
    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Änderung der Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 - , - 1 BvR 3051/14 - ).

    Der vorliegende Fall unterscheide sich von den mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 - entschiedenen Fällen, da der beklagte Zweckverband letztlich erst im Jahre 2000 durch den rückwirkenden Feststellungsbescheid nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz gegründet worden sei.

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Änderung der Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, bundesverfassungsgericht.de mit ausführlicher Begründung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2006 - 9 S 64.06

    Formelle Anforderungen an den Beschwerdeantrag im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13
    Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, der sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angeschlossen hat (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2006 - OVG 9 S 64.06 - juris Rz. 5), war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich (OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB Bbg. 2002, S. 126 - Urteil vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 - S. 15 f.; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, S. 555 ).
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

    Auszug aus VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13
    Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, der sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angeschlossen hat (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2006 - OVG 9 S 64.06 - juris Rz. 5), war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich (OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB Bbg. 2002, S. 126 - Urteil vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 - S. 15 f.; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, S. 555 ).
  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

    Auszug aus VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13
    Bedenken gegen die rückwirkende Heilung von Handlungen des Verbands könnten dagegen in den Fällen bestehen, in denen mangels öffentlicher Bekanntmachung der Verbandssatzung zumindest in ihren wesentlichen Teilen als Zeitpunkt des Entstehens des Verbands nach § 3 Abs. 1 StabG der Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung der Verbandssatzung oder -- falls auch diese unterblieben ist -- nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StabG der Tag der vollständigen Bekanntmachung einer sonstigen Satzung des Verbandes gilt (offengelassen vom BbgVerfG, Urt. v. 20. Januar 2000 -- VfGBbg 53/98 u.a. --, LKV 2000, 199, 204).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13
    Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, juris Rz. 86 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 46) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 28).

    Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 28).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris).

    In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris; nunmehr ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten "Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17).

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 46) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 28).

    Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 28).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris).

    In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris; nunmehr ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten "Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17).

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1015/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 46) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 28).

    Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 28).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris).

    In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris; nunmehr ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten "Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17).

  • VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Änderung der Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).

    Die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in diesen Fällen folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu undeutlich: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 f.).

    Dies hat die Kammer bereits im Urteil vom 18. Februar 2016 (- VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 24 f.) festgestellt und hieran hält sie auch im vorliegenden Verfahren fest.

    Dies hat die Kammer bereits zur Wasserversorgungseinrichtung des beklagten Verbandes im zitierten Urteil vom 18. Februar 2016 (a.a.O., juris Rz. 26) mit ausführlicher Begründung festgestellt, an der die Kammer festhält und die auf die hiesige Einrichtung übertragen werden kann.

  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 - 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 46) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 a.a.O., Rn. 28).

    Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 28).

  • VG Cottbus, 23.06.2016 - 6 K 435/12

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).

    Dies hat die Kammer bereits im Urteil vom 18. Februar 2016 (- VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 24 f.) festgestellt und hieran hält sie auch im vorliegenden Verfahren fest.

    Dies hat die Kammer bereits zur Wasserversorgungseinrichtung des beklagten Verbandes im zitierten Urteil vom 18. Februar 2016 (a.a.O., juris Rz. 26) mit ausführlicher Begründung festgestellt, an der die Kammer festhält.

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).
  • VG Cottbus, 24.11.2016 - 6 K 572/13

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).

    Dies hat die Kammer bereits im Urteil vom 18. Februar 2016 (- VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 24 f.) festgestellt und hieran hält sie auch im vorliegenden Verfahren fest.

    Dies hat die Kammer bereits zur Wasserversorgungseinrichtung des beklagten Verbandes im zitierten Urteil vom 18. Februar 2016 (a.a.O., juris Rz. 26) mit ausführlicher Begründung festgestellt, an der die Kammer festhält.

  • VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14

    Wasseranschlussbeitrag

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).
  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15

    Klage gegen Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).

    An diese Feststellungen ist das Gericht gebunden (vgl. im Hinblick auf die Bindung des Gerichts an den den ... betreffenden Feststellungsbescheid: Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 24 f.).

  • VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung); Anspruch auf

  • VG Frankfurt/Oder, 10.08.2016 - 5 K 616/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14

    Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages

  • VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 1174/14

    Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen für zwei selbstständige Grundstücke

  • VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14

    Entstehung erstmaliger Anschlussmöglichkeit bei Beitritt einer Körperschaft zu

  • VG Cottbus, 27.10.2017 - 6 L 158/17

    Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrags; Grundsatz der Unzulässigkeit der

  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2017 - 5 K 360/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Frankfurt/Oder, 11.11.2016 - 5 K 471/12

    Beitrag für Abwasserentsorgungsanlage

  • VG Frankfurt/Oder, 18.09.2019 - 5 K 1173/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

  • VG Frankfurt/Oder, 05.05.2017 - 5 K 1366/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Frankfurt/Oder, 05.05.2017 - 5 K 840/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Frankfurt/Oder, 07.12.2016 - 5 K 1290/13

    Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

  • VG Frankfurt/Oder, 10.02.2017 - 5 K 751/13

    Beitrag für Abwasserentsorgungsanlage

  • VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bescheid über Schmutzwasserbeitrag

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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 03.09.2013 - 6 K 129/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,59295
FG Niedersachsen, 03.09.2013 - 6 K 129/13 (https://dejure.org/2013,59295)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.09.2013 - 6 K 129/13 (https://dejure.org/2013,59295)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. September 2013 - 6 K 129/13 (https://dejure.org/2013,59295)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 30.09.2014 - I B 164/13

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage

    Außerdem habe sie über den Betriebsprüfungsbericht verfügt, anhand dessen eine Substantiierung des Streitgegenstands möglich gewesen sei (Urteil vom 3. September 2013  6 K 129/13).
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