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   FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15 G, F   

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https://dejure.org/2016,43256
FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15 G, F (https://dejure.org/2016,43256)
FG Münster, Entscheidung vom 09.06.2016 - 6 K 1314/15 G, F (https://dejure.org/2016,43256)
FG Münster, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - 6 K 1314/15 G, F (https://dejure.org/2016,43256)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 7 S. 1; UmwStG § 18 Abs. 3
    Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils zur anteiligen Auflösung von Wertkorrekturposten in einer Ergänzungsbilanz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer/Gewerbesteuer - Verkauf eines Teil-Mitunternehmeranteils, anteilige Auflösung von Wertkorrekturposten einer negativen Ergänzungsbilanz, Gewerbesteuerpflicht des Gewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wertkorrekturposten bei Verkauf eines Teil-MU-Anteils

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 302
  • EFG 2017, 42
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 26.03.2015 - IV R 3/12

    Ermittlung des nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 7 Satz 1 GewStG in den

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15
    Erst recht ist die Norm anwendbar, wenn der Verkauf eines gesamten Mitunternehmeranteils durch eine natürliche Person nach § 7 Satz 2 GewStG nicht der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 26.03.2015 IV R 3/12, BStBl II 2016, 553; vom 17.07.2013 X R 40/10, BStBl II 2013, 883); dies muss auch dann gelten, wenn mehrere Teilanteilsverkäufe nach der Gesamtplan-Rechtsprechung als Verkauf des gesamten Mitunternehmeranteils zu behandeln sind.

    Denn nach der vom Senat für zutreffend gehaltenen ständigen und gefestigten Rechtsprechung des BFH ist für die Anwendung von § 18 Abs. 3 UmwStG nicht auf die im Zeitpunkt der Umwandlung im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft vorhandenen, sondern auf die beim übernehmenden Rechtsträger im Zeitpunkt der Veräußerung vorhandenen Wirtschaftsgüter und stillen Reserven abzustellen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 26.03.2015 IV R 3/12, BStBl II 2016, 553; vom 26.03.2015 IV R 3/12, BFH/NV 2015, 1193; vom 28.02.2013 IV R 33/09, BFH/NV 2013, 1122; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 06.11.2008 1 BvR 2360/07, NJW 2009, 499).

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 33/09

    Personengesellschaft als Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15
    Bei Mitunternehmerschaften ist als Gewerbeertrag der Personengesellschaft der Gesamtgewinn aus Gesamthandsbilanz, Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen anzusetzen; eine separate Gewerbeertragsbesteuerung einzelner Mitunternehmer ist nicht vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 28.02.2013 IV R 33/09, BFH/NV 2013, 1122; vom 30.08.2012 IV R 54/10, BStBl II 2012, 927).

    Denn nach der vom Senat für zutreffend gehaltenen ständigen und gefestigten Rechtsprechung des BFH ist für die Anwendung von § 18 Abs. 3 UmwStG nicht auf die im Zeitpunkt der Umwandlung im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft vorhandenen, sondern auf die beim übernehmenden Rechtsträger im Zeitpunkt der Veräußerung vorhandenen Wirtschaftsgüter und stillen Reserven abzustellen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 26.03.2015 IV R 3/12, BStBl II 2016, 553; vom 26.03.2015 IV R 3/12, BFH/NV 2015, 1193; vom 28.02.2013 IV R 33/09, BFH/NV 2013, 1122; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 06.11.2008 1 BvR 2360/07, NJW 2009, 499).

  • BFH, 22.11.2013 - III B 35/12

    Mehraktige Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und sog.

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15
    Für die im vorliegenden Klageverfahren allein zu beurteilende Frage, ob der Beklagte den auf den Beigeladenen entfallenden Gewinn und damit den Gesamtgewinn der Klägerin im Zusammenhang mit der vom Beigeladenen am 24.06.2011 vorgenommenen Veräußerung seines Mitunternehmeranteils im Umfang von 22/25 zu Recht um einen Betrag in Höhe von 180.154,22 EUR erhöht hat, kommt es nicht darauf an, ob diese Teilanteilsveräußerung nach der sog. Gesamtplan-Rechtsprechung des BFH (siehe dazu etwa BFH-Urteile vom 30.08.2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376; vom 22.11.2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531; vom 09.12.2014 IV R 29/14, DStR 2015, 211; vom 17.12.2014 IV R 57/11, BStBl II 2015, 536) mit der mit Vertrag vom 20.03.2012 vorgenommenen Veräußerung seines restlichen Teilanteils im Umfang von 3/25 zusammengefasst werden kann; mangels Erheblichkeit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 war der Senat daher auch nicht gehalten, dem von der Klägerin gestellten Beweisantrag nachzugehen und den Zeugen L. zu der Frage zu hören, ob im Zeitpunkt des Verkaufs des ersten Teils des Gesellschafteranteils am 24.06.2011 auch schon eine Vereinbarung über den Verkauf des dem Beigeladenen noch verbliebenen Teils seines Gesellschafteranteils bestand.

    Die Anwendung der Gesamtplan-Rechtsprechung könnte - vergleichbar einer über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckten Betriebsaufgabe (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 02.09.2008 X R 32/05, BStBl II 2009, 634) - allenfalls zum Ergebnis haben, dass trotz der Realisation des Veräußerungsgewinns in verschiedenen Veranlagungszeiträumen insgesamt von einem begünstigten Gewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG auszugehen wäre (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 30.08.2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376 und vom 22.11.2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531; Wacker, Ubg 2016, 245).

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 27/12

    Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15
    Das gilt z. B. für Aussagen zur Qualifikation der Einkünfte, zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft, zur Höhe des Gesamtgewinns und des laufenden Gewinns, zum Vorliegen eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 10.02.2016 VIII R 38/12, juris; vom 10.02.1988 VIII R 352/82, BStBl II 1988, 544; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.10.1989 GrS 2/87, BStBl II 1990, 327); Gleiches gilt für gem. § 35 Abs. 3 EStG mit dem Feststellungsbescheid verbundene Feststellungen nach § 35 Abs. 2 EStG (siehe dazu BFH-Urteile vom 15.04.2010 IV R 5/08, BStBl 2010, 912; vom 28.05.2015 IV R 27/12, BStBl II 2015, 837; vom 24.09.2015 IV R 30/13, BFH/NV 2016, 139).

    Diese kann im Hinblick auf den mit ihr verbundenen Zweck der Erhaltung des gewerbesteuerlichen Substrats einer in eine Personengesellschaft umgewandelten Kapitalgesellschaft indes selbst dann anwendbar sein, wenn bereits eine Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns nach § 7 Satz 2 GewStG besteht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.05.2015 IV R 27/12, BStBl II 2015, 837).

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15
    Für die im vorliegenden Klageverfahren allein zu beurteilende Frage, ob der Beklagte den auf den Beigeladenen entfallenden Gewinn und damit den Gesamtgewinn der Klägerin im Zusammenhang mit der vom Beigeladenen am 24.06.2011 vorgenommenen Veräußerung seines Mitunternehmeranteils im Umfang von 22/25 zu Recht um einen Betrag in Höhe von 180.154,22 EUR erhöht hat, kommt es nicht darauf an, ob diese Teilanteilsveräußerung nach der sog. Gesamtplan-Rechtsprechung des BFH (siehe dazu etwa BFH-Urteile vom 30.08.2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376; vom 22.11.2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531; vom 09.12.2014 IV R 29/14, DStR 2015, 211; vom 17.12.2014 IV R 57/11, BStBl II 2015, 536) mit der mit Vertrag vom 20.03.2012 vorgenommenen Veräußerung seines restlichen Teilanteils im Umfang von 3/25 zusammengefasst werden kann; mangels Erheblichkeit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 war der Senat daher auch nicht gehalten, dem von der Klägerin gestellten Beweisantrag nachzugehen und den Zeugen L. zu der Frage zu hören, ob im Zeitpunkt des Verkaufs des ersten Teils des Gesellschafteranteils am 24.06.2011 auch schon eine Vereinbarung über den Verkauf des dem Beigeladenen noch verbliebenen Teils seines Gesellschafteranteils bestand.

    Die Anwendung der Gesamtplan-Rechtsprechung könnte - vergleichbar einer über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckten Betriebsaufgabe (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 02.09.2008 X R 32/05, BStBl II 2009, 634) - allenfalls zum Ergebnis haben, dass trotz der Realisation des Veräußerungsgewinns in verschiedenen Veranlagungszeiträumen insgesamt von einem begünstigten Gewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG auszugehen wäre (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 30.08.2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376 und vom 22.11.2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531; Wacker, Ubg 2016, 245).

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15
    Die auf den 01.01.2010 vorgenommene Umwandlung der B-GmbH in die Klägerin ist ein Vorgang im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001 VIII R 23/01, BStBl II 2004, 474).
  • BFH, 30.08.2007 - IV R 22/06

    Veräußerung eines Teilanteils an einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15
    Der Regelungsbereich von § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 UmwStG umfasst - im Gegensatz zu § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG - nicht nur den Verkauf eines gesamten Mitunternehmeranteils, sondern auch den Verkauf eines Teilanteils (BFH-Urteil vom 30.08.2007 IV R 22/06, BFH/NV 2008, 109; Trossen in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 18 Rz 65; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum KStG und EStG, § 18 UmwStG Rz. 68; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz 181).
  • BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvR 2360/07

    Zur Anwendung von § 18 Abs 4 UmwStG 1995 idF vom 20.12.1996 auf den Formwechsel

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15
    Denn nach der vom Senat für zutreffend gehaltenen ständigen und gefestigten Rechtsprechung des BFH ist für die Anwendung von § 18 Abs. 3 UmwStG nicht auf die im Zeitpunkt der Umwandlung im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft vorhandenen, sondern auf die beim übernehmenden Rechtsträger im Zeitpunkt der Veräußerung vorhandenen Wirtschaftsgüter und stillen Reserven abzustellen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 26.03.2015 IV R 3/12, BStBl II 2016, 553; vom 26.03.2015 IV R 3/12, BFH/NV 2015, 1193; vom 28.02.2013 IV R 33/09, BFH/NV 2013, 1122; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 06.11.2008 1 BvR 2360/07, NJW 2009, 499).
  • BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08

    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15
    Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm gleichermaßen für - nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG in der Fassung des JStG 2008 - in den Gewerbeertrag einzubeziehende stille Reserven auf beim übernehmenden Rechtsträger bereits vor der Umwandlung der Kapitalgesellschaft vorhandene stille Reserven wie auch für stille Reserven in Wirtschaftsgütern, die vom übernehmenden Rechtsträger erst nach der Umwandlung der Kapitalgesellschaft erworben worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009 IV R 22/08, BStBl II 2010, 736; Erlass des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 Tz. 18.09; Trossen in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 18 Rz 56a; siehe auch Weiss, EStB 2016, 20: "vollständige Verhaftung des BV der übernehmenden Personengesellschaft"; a. A. Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz 227.2 und Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 18 UmwStG Rz 37).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06

    Abzug der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15
    Unabhängig davon geht der Senat mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5b EStG auch bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzuwenden ist (vgl. etwa Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.04.2008 2 K 2802/06, EFG 2008, 1307; Schmidt/Wacker, EStG, 35. Aufl., § 16 Rz 302; Blümich/Selder, § 16 EStG Rz. 633; Wendt, FR 2010, 484; Dötsch, jurisPR-SteuerR 17, 2010 Anm. 2).
  • BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

  • BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13

    Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 29/14

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

  • BFH, 10.02.2016 - VIII R 38/12

    Steuerbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines (Teil-)

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

  • BFH, 17.07.2013 - X R 40/10

    Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 Gewerbesteuerpflicht auch bei

  • BFH, 02.09.2008 - X R 32/05

    Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85

    Aktivierung familiär veranlaßter Abfindungszahlungen in den Ergänzungsbilanzen

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 54/10

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften - Keine

  • BFH, 06.08.2019 - VIII R 12/16

    Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines

    Eine überquotale Auflösung der positiven Ergänzungsrechnung und Berücksichtigung des Mehrkapitals anlässlich der Veräußerung eines Teilanteils ist danach nicht zulässig (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 09.06.2016 - 6 K 1314/15 G,F, EFG 2017, 42, Rz 34; zustimmend z.B. Bolk, a.a.O., Rz 14.55; Ley, Kölner Steuerdialog 2001, 12982, 12989, Rz 30; siehe auch Weiss, Betriebs-Berater 2017, 305).
  • FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15

    (Abzugsfähigkeit von Gewerbesteuer als Veräußerungskosten bei der Berechnung

    Auch soweit sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung mit der Frage zu beschäftigen hatte, wurde bislang die Abgrenzung der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 3 UmwStG als Veräußerungskosten oder als laufende Kosten nach 2007 im Hinblick auf die Einführung des § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr für relevant erachtet (so etwa FG Rheinland-Pfalz vom 23. April 2008 2 K 2802/06, EFG 2008, 1307 als Obiter Dictum, da dort das Steuerjahr 2002 zu beurteilen war; FG Münster vom 9. Juni 2016 6 K 1314/15 G, F, EFG 2017, 42).

    Dass es im Fall der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Veräußerungskosten zu einer doppelten Begünstigung kommt (so etwa die Argumentation des FG Münster, Urteil vom 9. Juni 2016 6 K 1314/15 G, F, EFG 2017, 42), kann sich nur auf bestimmte Fallgruppen beziehen, nämlich solche, in denen (neben den Fällen des § 18 Abs. 3 UmwStG) überhaupt eine Gewerbesteuerpflicht besteht und daneben eine Anrechnung nach § 35 EStG möglich ist.

    14/7344 Rz. 17; vgl. auch FG Münster vom 9. Juni 2016 6 K 1314/15 G,F, EFG 2017, 42 betr.

  • BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19

    Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.06.2016 - 6 K 1314/15 G,F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.03.2015 insoweit aufgehoben, als sie die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 betreffen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage der Klägerin, mit der sie u.a. beantragt hatte, den Gewinnfeststellungsbescheid für 2011 dahin zu ändern, dass der "Gewinn ohne Berücksichtigung eines Aufgabegewinns neu festzustellen" ist, nach Beiladung des Beigeladenen mit Urteil vom 09.06.2016 - 6 K 1314/15 G,F ab.

  • FG Saarland, 22.02.2017 - 1 K 1459/14

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG

    Diese Besonderheiten des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Feststellungsbescheide haben auch Bedeutung für die Möglichkeit einer Klageänderung im Sinne von § 67 FGO, denn bei einer Anfechtungsklage - wie vorliegend - ist die Änderung oder die Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens nur innerhalb der Klagefrist zulässig (vgl. auch FG Münster vom 9. Juni 2016 6 K 1314/15 G,F, EFG 2017, 42).
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