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   FG Düsseldorf, 11.12.2007 - 6 K 1416/05 K, F   

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FG Düsseldorf, 11.12.2007 - 6 K 1416/05 K, F (https://dejure.org/2007,20228)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2007 - 6 K 1416/05 K, F (https://dejure.org/2007,20228)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - 6 K 1416/05 K, F (https://dejure.org/2007,20228)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung für eine offene Gewinnausschüttung für das Rumpfwirtschaftsjahr; Ordnungsgemäßheit einer offenen Gewinnausschüttung bei einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Möglichkeit eines Beschlusses ...

  • Judicialis

    KStG § 11 Abs. 4 S. 3; ; KStG n.F. § 34 Abs. 1; ; KStG n.F. § 34 Abs. 12 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abwicklungszeitraum für Liquidationsbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 559
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.10.1998 - I R 15/98

    GmbH in Liquidation; Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2007 - 6 K 1416/05
    Denn eine in Liquidation befindliche GmbH kann auch nach Eintritt in das Liquidationsstadium die Ausschüttung von Gewinnen beschließen, sofern die betreffenden Wirtschaftsjahre, für die ausgeschüttet wird, vor Beginn der Liquidation geendet haben; dies gilt auch für Gewinnausschüttungen für ein Rumpfwirtschaftsjahr, das wegen der Auflösung der Kapitalgesellschaft bis zum Auflösungstag gebildet worden ist (vgl. im Einzelnen BFHUrteil vom 22. Oktober 1998 - I R 15/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 829 m.w.N.).

    Bei der Beschlussfassung haben die Gesellschafter auch die Vorschrift des § 73 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) beachtet; die am 12.06.2001 beschlossene offene Gewinnausschüttung ist erst im August 2001 und damit nach Ablauf des Sperrjahres erfolgt; darüber hinaus sind auch keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Schutzvorschrift des § 30 GmbHG nicht beachtet worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen BFH in BFH/NV 1999, 829 m.w.N.).

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05

    Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2007 - 6 K 1416/05
    Denn Zweck der Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 1 KStG über den Besteuerungszeitraum während des Liquidationsverfahrens ist es, den gesamten während der Abwicklung entstandenen Gewinn einheitlich zu ermitteln und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung in einer einzigen Veranlagung zu erfassen und zu besteuern (vgl. BFHUrteil vom 27.03.2007 VIII R 25/05, GmbH-Rundschau 2007, 682).
  • BFH, 22.02.2006 - I R 67/05

    Körperschaftsteuerminderung bei Auskehrung von Liquidationsraten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2007 - 6 K 1416/05
    Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob während der Liquidation jeder Besteuerungszeitraum als Wirtschaftsjahr anzusehen ist, oder ob der gesamte Abwicklungszeitraum als ein Wirtschaftjahr gilt, oder ob, wie der BMF (in BStBl. I 2003, 434) meint, während der Liquidation überhaupt keine Wirtschaftsjahre existieren (vgl. zur Problematik der Wirtschaftsjahre im Liquidationsverfahren Dötsch (in Dötsch, Jost, Pung, Witt, Die Körperschaftsteuer § 40 Rdnr. 33), da es vorliegend nicht um die Besteuerung eines Zeitraums geht, der in den Liquidationszeitraum der Klägerin fällt (vgl. zur Besteuerung der Ausschüttung = Auskehrung von Liquidationsraten während der Liquidation: BFHUrteil vom 22.02.2006 I R 67/05 in [...]).
  • BFH, 17.07.2008 - I R 12/08

    Übergangsrecht für Gewinnausschüttungen in der Liquidationsphase -

    Der gegen diese Bescheide gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2007 6 K 1416/05 K,F); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 559 abgedruckt.
  • FG Köln, 23.07.2008 - 13 K 3714/04

    Bestimmung des betroffenen Veranlagungszeitraums bei der Minderung oder Erhöhung

    Diese Übergangsregelung betrifft vielmehr nur die Besteuerung von Liquidationsraten, anderen Ausschüttungen und sonstige Leistungen der Kapitalgesellschaft, die für den Liquidationszeitraum erfolgen (so zutreffend: Urteil des FG Düsseldorf vom 11.12.2007 6 K 1416/05, EFG 2008, 559).

    Auch wenn es im Liquidationszeitraum keine Wirtschaftsjahre gibt, so kann doch ein Anknüpfungszeitpunkt für die letztmalige Anwendung des Anrechnungsverfahrens darin gefunden werden, dass offene Ausschüttungen auch im laufenden Liquidationsverfahren nach dem Recht zu beurteilen sind, das unabhängig von dem besonderen Besteuerungszeitraum i. S. d. § 11 Abs. 1 KStG für in diesem Zeitraum endende Wirtschaftsjahre gelten würde (so Urteil des FG Düsseldorf vom 11.12.2007, a. a. O., unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 27.3.2007 VIII R 25/05, BFHE 217, 467, BFH/NV 2007, 1562).

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