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   VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10   

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VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10 (https://dejure.org/2014,44041)
VG Aachen, Entscheidung vom 15.12.2014 - 6 K 1566/10 (https://dejure.org/2014,44041)
VG Aachen, Entscheidung vom 15. Dezember 2014 - 6 K 1566/10 (https://dejure.org/2014,44041)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; abgestimmtes Vorgehen; Bestimmtheit; Zustandsverantwortlichkeit; früherer Eigentümer; gesellschaftsrechtliche Nachhaftung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Anfechtung; Rückwirkung; fehlerhafte Gesellschaft; Übertragung; ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; abgestimmtes Vorgehen; Bestimmtheit; Zustandsverantwortlichkeit; früherer Eigentümer; gesellschaftsrechtliche Nachhaftung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Anfechtung; Rückwirkung; fehlerhafte Gesellschaft; Übertragung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Sanierung der durch schädliche Bodenverunreinigungen oder Altlasten verursachten Verunreinigungen von Gewässern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • VG Aachen, 16.02.2005 - 6 K 2019/99

    Zu den Grundsätzen der Störerbestimmung und -auswahl

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1731/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

    vgl. die Urteile der Kammer vom 2. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 140 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., jeweils mit zahlreichen Nachweisen.

    Diese Störerauswahl hat die Kammer in ihren bereits zitierten Urteilen vom 2. und 16. Februar 2005 (6 K 2235/01 und 6 K 2019/99) als fehlerfrei bestätigt.

    Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 101.218,45 EUR (13.344,63 EUR für die Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tankanlagen - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 - sowie 87.873,82 EUR für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergab sich eine Belastung von 572.428,93 EUR.

  • BGH, 28.01.2000 - V ZR 402/98

    Zurechnung der Kenntnis des Abschlußvertreters

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10
    vgl. BGH, u.a. Urteil vom 28. Januar 2000 - V ZR 402/98 -, juris Rn. 15; Schramm in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 6. Auflage 2012, § 166 Rn. 5 und 43; Palandt, BGB, Kommentar, 72. Auflage 2013, § 166 Rn. 4.

    vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2000 - V ZR 402/98 -, juris Rn. 14.

  • FG München, 22.07.2003 - 6 K 1296/01

    Angemessener Pachtzins bei Betriebsaufspaltung; Körperschaftsteuer 1993; Zinsen

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1731/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

    Abgesehen davon, dass das in den Akten befindliche Exemplar des Anfechtungsschreibens (siehe etwa Blatt 25 f. der Gerichtsakte des Parallelverfahrens 6 K 1301/01 und Blatt 26 f. der Beiakte 2 zum Parallelverfahren 6 K 1296/01) des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht unterzeichnet ist und es an ein Postfach in Titz adressiert ist, weshalb man an einem wirksamen Zugang der Anfechtungserklärung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zweifeln könnte, weil Herr X. sich nach dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2005 bereits seit 1995 für längere Zeit in Thailand aufhielt und seit 1999 nach seiner Kenntnis keine zustellfähige Anschrift im Inland mehr besaß, gilt auch hier, dass die Voraussetzungen des §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB aufgrund der genannten tatsächlichen Unklarheiten nicht eindeutig gegeben sind und der Kläger insoweit auch kein ihn bestätigendes zivilgerichtliches Urteil vorlegte.

  • VG Aachen, 16.02.2005 - 6 K 1301/01

    Kostentragung nach BBodSchG für eine Gefährdungsabschätzung

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1731/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

    Abgesehen davon, dass das in den Akten befindliche Exemplar des Anfechtungsschreibens (siehe etwa Blatt 25 f. der Gerichtsakte des Parallelverfahrens 6 K 1301/01 und Blatt 26 f. der Beiakte 2 zum Parallelverfahren 6 K 1296/01) des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht unterzeichnet ist und es an ein Postfach in Titz adressiert ist, weshalb man an einem wirksamen Zugang der Anfechtungserklärung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zweifeln könnte, weil Herr X. sich nach dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2005 bereits seit 1995 für längere Zeit in Thailand aufhielt und seit 1999 nach seiner Kenntnis keine zustellfähige Anschrift im Inland mehr besaß, gilt auch hier, dass die Voraussetzungen des §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB aufgrund der genannten tatsächlichen Unklarheiten nicht eindeutig gegeben sind und der Kläger insoweit auch kein ihn bestätigendes zivilgerichtliches Urteil vorlegte.

  • VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10

    Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung;

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1731/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

    Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 101.218,45 EUR (13.344,63 EUR für die Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tankanlagen - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 - sowie 87.873,82 EUR für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergab sich eine Belastung von 572.428,93 EUR.

  • VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1181/10

    Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung;

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1731/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

    Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 101.218,45 EUR (13.344,63 EUR für die Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tankanlagen - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 - sowie 87.873,82 EUR für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergab sich eine Belastung von 572.428,93 EUR.

  • VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1731/10

    Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung;

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10
    Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 6 K 1731/10 erhobene Klage hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 15. Dezember 2014 abgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1731/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

  • BGH, 19.05.1960 - II ZR 72/59

    Beendigung der Kaufmannseigenschaft mit Aufgabe des Geschäftsbetriebes

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10
    2 Z 50/83">2 Z 50/83 -, juris Rn. 9 ff. unter Darstellung des Streitstandes und Verweis auf die Rechtsprechung des BGH, u.a. das Urteil vom 19. Mai 1960 - II ZR 72/59 -, juris Rn. 23 ff.; ebenso Fischer in: Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 16. Auflage 2007, § 1 Rn. 593; Palandt, BGB, Kommentar, § 873 Rn. 6 f.
  • BGH, 13.12.1965 - II ZR 10/64

    Erwerb von Alleineigentum an einem Grundstück - Einwilligung zur Eintragung als

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10
    vgl. Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg, Urteil vom 4. April 2006 - 3 K 1112/03 -, juris Rn. 21 m.w.N.; BGH, u.a. Urteil vom 13. Dezember 1965 - II ZR 10/64 -, juris Rn. 12.; Oberlandesgericht (OLG) Celle, Beschluss vom 27. April 1978 - 4 Wx 6/78 - zitiert nach juris; ebenso Bergmann in: jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 723 BGB Rn. 4; Fischer in: Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 16. Auflage 2007, § 1 Rn. 590 ff., 596; Ulmer/Schäfer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, Kommentar, 6. Auflage 2013, § 719 Rn. 26; Gummert in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 1, GbR § 21 Rn. 80 f.
  • BGH, 09.02.1970 - II ZR 76/68
    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10
    vgl. Ulmer/Schäfer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, Kommentar, 6. Auflage 2013, § 705 Rn. 334; BGH, Urteile vom 9. Februar 1970 - II ZR 76/68 -, juris Rn. 6 f., vom 13. März 1975 - II ZR 154/73 -, juris Rn. 29, vom 16. Mai 1988 - II ZR 316/87 -, juris Rn. 7, und vom 13. September 2011 - VI ZR 229/09 -, juris Rn. 8 ff. (zur Abgrenzung von einer - hier nicht vorliegenden - bloßen Scheingesellschaft); ebenso Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Urteil vom 17. September 2008 - 3 U 305/06 -, juris Rn. 17 ff.
  • BGH, 13.03.1975 - II ZR 154/73

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft - Sittenwidrige

  • BGH, 16.05.1988 - II ZR 316/87

    Anfechtung eines Teilhaberschaftsvertrages - Bestätigung eines

  • BGH, 13.10.2000 - V ZR 349/99

    Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZR 229/09

    Haftung eines Bevollmächtigten wegen sittenwidriger Schädigung bei Errichtung

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

  • BVerwG, 14.11.1996 - 4 B 205.96

    Wasserrecht - Zustandsstörerhaftung des Grundstückseigentümers für

  • FG Brandenburg, 04.04.2006 - 3 K 1112/03

    Eigentumsübergang i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG bei Erwerb des

  • OLG Celle, 27.04.1978 - 4 Wx 6/78
  • OLG Frankfurt, 17.09.2008 - 3 U 305/06

    Rechtsgrundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft: Außerordentliches

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1996 - 10 A 3565/92

    Zur Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsanordnung gegenüber einem

  • VG Regensburg, 07.12.2009 - RO 8 K 09.01987

    Heranziehung des Eigentümers zur Sanierungsmaßnahmen - Opfergrenze

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1998 - 10 S 233/97

    Sittenwidrige Veräußerung eines Altlastengrundstücks zwecks Umgehung der

  • VGH Bayern, 01.02.1996 - 26 CS 95.3969
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 63/97

    Haftung von GbR-Gesellschaftern

  • BFH, 24.06.2004 - VII B 156/03

    USt-Haftungsbescheid gegen Gesellschafter einer aufgelösten GbR

  • BGH, 10.02.1992 - II ZR 54/91

    Verjährung von Ansprüchen eines Gesellschafters gegen eine GbR

  • BGH, 23.06.1994 - III ZR 54/93

    Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aufgrund Tätigkeit der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2000 - 5 A 95/00

    Rechtliche Ausgestaltung der Kostentragungspflicht für das Abschleppen von

  • VG Würzburg, 23.01.2009 - W 6 K 08.1848

    IHK-Beitrag; Beteiligungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1996 - 10 S 2163/95

    Haftung für Altlasten: polizeiliche Inanspruchnahme des Zustandsstörers bei

  • VGH Bayern, 29.11.2004 - 22 CS 04.2701

    Altlast, Personengesellschaft, Gesellschafterhaftung, Haftung für

  • VGH Hessen, 19.10.1992 - 14 TH 1154/92

    Altlast: Befreiung des Grundeigentümers von der Sanierungsverantwortlichkeit;

  • VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1181/10
    Ergänzend verweist der Kläger zur weiteren Begründung der Klage schließlich auf sein Vorbringen in den Parallelverfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

    Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 im Einzelnen ausgeführt und in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 nochmals bestätigt.

    Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.

    Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 510.277,68 EUR (496.933,05 EUR für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 13.344,63 EUR für die Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 EUR.

  • VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10
    Ergänzend verweist der Kläger zur weiteren Begründung der Klage schließlich auf sein Vorbringen in den Parallelverfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

    Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.

    Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 584.806,87 EUR (496.933,05 EUR für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 87.873,82 EUR für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 EUR.

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Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 09.07.2010 - 6 K 1566/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9653
VG Karlsruhe, 09.07.2010 - 6 K 1566/10 (https://dejure.org/2010,9653)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.07.2010 - 6 K 1566/10 (https://dejure.org/2010,9653)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Juli 2010 - 6 K 1566/10 (https://dejure.org/2010,9653)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Landwirtschaftsrecht, Gentechnikrecht - Beseitigung gentechnisch veränderter Maispflanzen; GVO-Verunreinigung

  • Wolters Kluwer

    "Freisetzung" als das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt; Genehmigung der Freisetzung des Saatguts "Mais" durch eine Bundesoberbehörde; Kenntnis vom Vorhandensein gentechnischer Verunreinigungen durch einen Landwirt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beseitigung gentechnisch verunreinigter Maispflanzen bei Kontamination einer Laborprobe; unbegründeter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beseitigungsanordnung für Genmais-Anpflanzung

  • VG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Rastatt: Eilantrag gegen die Verpflichtung, Maispflanzen sachgerecht zu beseitigen, die aus Saatgut mit einer Verunreinigung durch gentechnisch veränderten Mais stammen, abgelehnt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Braunschweig, 03.12.2008 - 2 A 273/07
    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2010 - 6 K 1566/10
    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung zu § 3 Nr. 5 GenTG richtet sich die Finalität des Begriffs "gezielt" aber nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern allein auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2008 - 3 MB 51/07 -, LRE 56, 352 = juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2008 - 3 M 177/07 - VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 B 33/07 -, juris Rn. 65 ff.; VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 4732/07 -, NuR 2009, 67 = juris Rn. 67; VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008 - 2 A 273/07 -, ZUR 2009, 213 = juris Rn. 27).

    Mehrere solcher negativer Ergebnisse von verschiedenen Proben erhöhen zwar die Wahrscheinlichkeit, dass die Kontaminationen bezogen auf die gesamte Partie geringfügig sind und nicht an anderer Stelle in höherer Konzentration auftreten; sie widerlegen damit aber nicht die Richtigkeit eines positiven Laborergebnisses (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 28).

    Soweit es Fehler des Laborpersonals oder fehlerhafte Gerätschaften betrifft, kann eine Zweitbegutachtung desselben Probenmaterials durch ein anderes Labor dazu beitragen, solche Fehler zu erkennen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 28).

    In einem solchen Fall darf vielmehr von dem Nachweis in der Laborprobe auch auf einen Nachweis von GVO in dem freigesetzten Saatgut geschlossen werden (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 31).

    Die angeordnete Maßnahme war erforderlich und geeignet, den drohenden Gefahren zu begegnen und angesichts des Gefahrenpotentials, das mit einer unkontrollierten Verbreitung nicht zugelassener GVO einhergeht, auch verhältnismäßig (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 32).

  • VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2010 - 6 K 1566/10
    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung zu § 3 Nr. 5 GenTG richtet sich die Finalität des Begriffs "gezielt" aber nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern allein auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2008 - 3 MB 51/07 -, LRE 56, 352 = juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2008 - 3 M 177/07 - VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 B 33/07 -, juris Rn. 65 ff.; VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 4732/07 -, NuR 2009, 67 = juris Rn. 67; VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008 - 2 A 273/07 -, ZUR 2009, 213 = juris Rn. 27).

    Insoweit ist das umfassende, jede genetische Veränderung erfassende Regelungskonzept des Gentechnikgesetzes das Ergebnis einer gesetzgeberischen Risikobewertung, die auch nur theoretisch denkbare Risikopfade und Schadensfolgen einbezieht und den bestehenden Unsicherheiten und Wissenslücken bei der gentechnischen Veränderung von Organismen durch ein umfassendes vorsorgend-vorsichtiges Kontrollregime begegnen will (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., juris Rn 71 m.w.N.).

    Um dieses Nebeneinander unterschiedlicher Produktionsweisen sicherzustellen, welches sich in der Wahlfreiheit der Endverbraucher fortsetzt, bedarf es eines präventiven "vorsorglichen" Schutzes vor einer möglichen - auch unbeabsichtigten - Ausbreitung gentechnisch veränderter Organismen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., juris Rn. 75; VG Stade, Beschluss vom 03.06.2010 - 6 B 650/10 -, S. 7).

  • VG Hannover, 01.10.2008 - 11 A 4732/07

    Ermessen; Freisetzung; GVO; Inverkehrbringen; Saatgut; Vernichtungsanordnung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2010 - 6 K 1566/10
    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung zu § 3 Nr. 5 GenTG richtet sich die Finalität des Begriffs "gezielt" aber nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern allein auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2008 - 3 MB 51/07 -, LRE 56, 352 = juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2008 - 3 M 177/07 - VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 B 33/07 -, juris Rn. 65 ff.; VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 4732/07 -, NuR 2009, 67 = juris Rn. 67; VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008 - 2 A 273/07 -, ZUR 2009, 213 = juris Rn. 27).

    Daraus folgt, dass zwischen einem GVO-Anteil von 0, 01 Prozent und 0, 1 Prozent nur gesagt werden kann, dass gentechnisch verändertes Material nachweisbar ist, jedoch nicht wie viel (vgl. VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008, a.a.O., juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2008 - 13 ME 11/08

    Vernichtungsanordnung als gentechnikrechtliche Anordnung wegen der Verunreinigung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2010 - 6 K 1566/10
    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung zu § 3 Nr. 5 GenTG richtet sich die Finalität des Begriffs "gezielt" aber nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern allein auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2008 - 3 MB 51/07 -, LRE 56, 352 = juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2008 - 3 M 177/07 - VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 B 33/07 -, juris Rn. 65 ff.; VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 4732/07 -, NuR 2009, 67 = juris Rn. 67; VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008 - 2 A 273/07 -, ZUR 2009, 213 = juris Rn. 27).

    bb) Ist somit die Anordnung des Landratsamts ... in der Sache voraussichtlich zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz notwendig, so ist - ungeachtet der aufgezeigten Zuständigkeitsbedenken - die Folgenabwägungsentscheidung im Rahmen des Aussetzungsverfahrens wegen der gegebenenfalls unabsehbaren Folgen für die Umwelt zu Lasten des Antragstellers zu treffen, bei dem zwar nicht unerhebliche Eingriffe in Grundrechte in Rede stehen, letztlich aber (noch) überschaubare wirtschaftliche Interessen betroffen sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

  • OVG Saarland, 29.01.2008 - 1 A 165/07

    Auskunftsverlangen nach dem Saatgutverkehrsgesetz; Zuständigkeit oberster

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2010 - 6 K 1566/10
    Zwar wäre neben der Untersuchung von Saatgut im Labor auch eine Feldbeprobung möglich (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.01.2008 - 1 A 165/07 -, juris); da sich aber zur Schonung des Anbaus auch hierbei nur ein geringer Teil der Pflanzen untersuchen lässt, ist bei einem solchen Vorgehen die Wahrscheinlichkeit groß, bei einer nur geringen Kontamination nicht zu positiven Ergebnissen zu gelangen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.02.2008 - 3 MB 51/07
    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2010 - 6 K 1566/10
    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung zu § 3 Nr. 5 GenTG richtet sich die Finalität des Begriffs "gezielt" aber nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern allein auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2008 - 3 MB 51/07 -, LRE 56, 352 = juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2008 - 3 M 177/07 - VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 B 33/07 -, juris Rn. 65 ff.; VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 4732/07 -, NuR 2009, 67 = juris Rn. 67; VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008 - 2 A 273/07 -, ZUR 2009, 213 = juris Rn. 27).
  • VG Stade, 02.09.2004 - 6 A 691/02

    Genetisch veränderte Maispflanzen als genetisch veränderte Organismen i.S.d.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.07.2010 - 6 K 1566/10
    Auch mag das Risiko bei Mais unter Umständen geringer sein als etwa bei Raps (zur Möglichkeit eines unbeabsichtigten Gentransfers bei Mais siehe aber VG Stade, Urteil vom 02.09.2004 - 6 A 691/02 -, LRE 50, 173 = juris).
  • VG Augsburg, 29.03.2011 - Au 1 K 10.937

    Vernichtung von Maispflanzen der gentechnisch veränderten Linie NK 603; Nachweis

    Wurde die gute wissenschaftliche Praxis aber sowohl bei der Probenziehung als auch bei der Analyse selbst eingehalten, reicht dies zum Nachweis einer Verunreinigung des Saatguts mit GVO aus (für das hier in Frage stehende Saatgut bereits VG Karlsruhe vom 9.7.2010 Az. 6 K 1566/10 - RdNrn. 15 ff.; VG Würzburg vom 13.7.2010 W 6 S 10.606 S. 11 des BA; für vergleichbare Konstellationen VG Braunschweig vom 3.12.2008 Az. 2 A 273/07 - RdNrn. 28 ff.; VG Hannover vom 1.10.2008 Az. 11 A 4732/07 - RdNrn. 28 ff.; VG Schleswig-Holstein vom 7.11.2007 Az. 1 B 33/07 - RdNrn. 78 ff.).

    Denn liegt der GVO-Anteil im Saatgut wie im vorliegenden Fall bei unter 0, 1 %, vermag eine negative Zweitprobe schon aus statistischen Gründen und darüber hinaus wegen der Möglichkeit einer ungleichmäßigen Verteilung der gentechnisch veränderten Körner eine positive Erstprobe nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. S. 10 des o. g. Saatgut-Konzepts der LAG sowie HessVGH vom 19.1.2011, a. a. O., S. 20 f. des UA; VG Karlsruhe vom 9.7.2010, a. a. O., RdNr. 17; VG Würzburg vom 13.7.2010, a. a. O., S. 11 des BA; für vergleichbare Konstellationen VG Braunschweig vom 3.12.2008, a. a. O., RdNr. 28; VG Hannover vom 1.10.2008, a. a. O., RdNrn. 59 ff.; VG Schleswig-Holstein vom 7.11.2007, a. a. O., RdNrn. 82 ff.).

    Im Anschluss an Mecklenburg (Zur Störfallbewältigung im Gentechnikrecht, NuR 2006, 229 ) hat die Rechtsprechung in der Folge über längere Zeit die Auffassung vertreten, es handle sich um eine Freisetzung im Sinne von § 3 Nr. 5 GenTG (vgl. VG Schleswig-Holstein vom 7.11.2007, a. a. O., RdNrn. 63 ff.; VG Braunschweig vom 3.12.2008, a. a. O., RdNr. 27; VG Hannover vom 1.10.2008, a. a. O., RdNrn. 65 ff.; VG Karlsruhe vom 9.7.2010, a. a. O., RdNr. 20; zustimmend Schröder, Gentechnik im Saatgut - ein wiederkehrendes Problem, NuR 2010, 770 ).

    Eine Beschränkung darauf, lediglich das Inverkehrbringen der Ernte zu untersagen und eine Verwertung, etwa als Futtermittel oder zur Herstellung von Biobrennstoffen zuzulassen, kam nicht in Betracht, weil eine Verwertung der Ernte erst nach der Blüte möglich gewesen wäre, die Blüte aber gerade die Gefahr von Auskreuzungen mit sich gebracht hätte (vgl. auch VG Karlsruhe vom 9.7.2010 Az. 6 K 1566/10 - RdNr. 21) und darüber hinaus nur die sofortige Beseitigung die oben ausgeführten sonstigen Risiken beseitigen konnte.

  • VG Würzburg, 13.07.2010 - W 6 S 10.606

    Gentechnik; gentechnische Verunreinigung bei Mais; Beseitigungsanordnung

    Die in dem Prüfbericht für die noch unbehandelte Partie D/H 4626/739 dargestellten Ergebnisse können trotz Saatgutaufbereitung auf die Partie D/H 4626/831 W übertragen werden (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 09.07.2010, Az: 6 K 1566/10).
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