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   FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04   

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FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04 (https://dejure.org/2006,16111)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.09.2006 - 6 K 1584/04 (https://dejure.org/2006,16111)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. September 2006 - 6 K 1584/04 (https://dejure.org/2006,16111)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsleistungen im Rahmen von Leasingverträgen ; Einbeziehung der Kraftfahrzeugsteuer in die Bemessungsgrundlage; Übernahme der Kraftfahrzeugsteuer als unselbstständige Nebenleistung zu der Nutzungsüberlassung

  • Judicialis

    UStG § 4 Nr. 10; ; UStG § 4 Nr. 11; ; UStG § 10 Abs. 1; ; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; KraftStG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerbemessungsgrundlage beim Kraftfahrzeugleasing

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerbemessungsgrundlage beim Kraftfahrzeugleasing

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer ja oder nein? - Weiterbelastete Kfz-Haftpflicht und Kfz-Steuer bei Leasingverträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 797
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04
    In dem Urteil vom 25. Februar 1999 (C-349/96, DStRE 1999, 27) hat der EuGH hierzu ausgeführt, dass die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen.

    Unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer ist dabei der Umstand ohne Belang, dass bei einer Gruppenversicherung der Versicherer nach dem mit dem Versicherungsnehmer geschlossenen Vertrag dessen Kunden den Versicherungsschutz unmittelbar gewährt (EuGH-Urteil vom 25.2. 1999 - C-349/96 (Card Protection Plan Ltd (CCP)/Commissioners of Customs & Excise), DStRE 1999, 271).

    Hierbei wäre die einfachstmögliche Berechnung- oder Bewertungsmethode zu verwenden (EuGH-Urteil vom 25.2. 1999 - C-349/96 (Card Protection Plan Ltd (CCP)/Commissioners of Customs & Excise), a.a.O.).

  • BFH, 30.01.2003 - V R 13/02

    Umsatzsteuerliche Behandlung von sog. Garantie-Modellen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04
    Daher handelt sich nach der Rechtsprechung des EuGH, der der BFH mit Urteilen vom 9. Oktober 2002 (V 5 R 67/01, BStBl. II 2003, 378), vom 16. Januar 2003 (V 5 R 16/02, BStBl. II 2003, 455) und 30. Januar 2003 (V R 13/02, BFH/NV 2003, 669) gefolgt ist, bei den streitbefangenen Umsätzen der Klägerin durch die Einbeziehung ihrer Leasingnehmer in die Gruppenversicherung und die Weiterbelastung des entsprechenden Versicherungsprämien an die Leasingnehmer um Versicherungsumsätze.

    In Hinblick auf eine Garantieleistung beim Gebrauchtwagenkauf hat der BFH in den entschiedenen Fällen dazu ausgeführt, dass eine Garantieleistung des Verkäufers für Fahrzeugschäden neben der Fahrzeuglieferung einen eigenen Zweck, nämlich ähnlich wie eine Kaskoversicherung den Zweck hat, das erworbene Fahrzeug gegen Schäden zu versichern (BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 - V 5 R 67/01, 16. Januar 2003 - V 5 R 16/02 und 30. Januar 2003 -V R 13/02, jeweils a.a.O.).

    Auch wenn durch die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 10 UStG eine doppelte Belastung des Versicherten mit Versicherungssteuer und Umsatzsteuer vermieden werden soll (BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 - V 5 R 67/01, 16. Januar 2003 - V 5 R 16/02 und 30. Januar 2003 - V R 13/02, jeweils a.a.O.), ist auf Grund der besonderen Umstände des Streitfalles hinsichtlich einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht von einer selbständigen Leistung auszugehen.

  • BFH, 09.10.2002 - V R 67/01

    Aufpreis

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04
    Daher handelt sich nach der Rechtsprechung des EuGH, der der BFH mit Urteilen vom 9. Oktober 2002 (V 5 R 67/01, BStBl. II 2003, 378), vom 16. Januar 2003 (V 5 R 16/02, BStBl. II 2003, 455) und 30. Januar 2003 (V R 13/02, BFH/NV 2003, 669) gefolgt ist, bei den streitbefangenen Umsätzen der Klägerin durch die Einbeziehung ihrer Leasingnehmer in die Gruppenversicherung und die Weiterbelastung des entsprechenden Versicherungsprämien an die Leasingnehmer um Versicherungsumsätze.

    Dieser Rechtsprechung des EuGH hat sich der BFH wiederum mit den vorgenannten Urteilen angeschlossen und definiert den Begriff der Nebenleistung nunmehr dahingehend, dass eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen ist, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, wobei entscheidend die Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 - V R 67/01, a.a.O.).

  • BFH, 18.08.2005 - V R 20/03

    Umsatzsteuerpflicht der Abgabe von Speisen und Getränken in einem Musical-Theater

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04
    Zwar ist der Umstand, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von der überwiegenden Mehrzahl der Leasingnehmer zusammen mit der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs in Anspruch genommen wurde, noch nicht Anlass, von einer einheitlichen Leistung auszugehen (BFH-Urteil vom 18. August 2005 - V R 20/03, BStBl. II 2005, 910) und aus einem einheitlichen Rechnungspreis kann nicht darauf geschlossen werden, dass eine einheitliche Leistung vorliegt (BFH Urteil vom 26. März 1992 - V R 16/88, BStBl II 1992, 929).
  • BFH, 26.03.1992 - V R 16/88

    Einheitliche sonstige Leistung durch Rennservice für Autorennfahrer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04
    Zwar ist der Umstand, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von der überwiegenden Mehrzahl der Leasingnehmer zusammen mit der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs in Anspruch genommen wurde, noch nicht Anlass, von einer einheitlichen Leistung auszugehen (BFH-Urteil vom 18. August 2005 - V R 20/03, BStBl. II 2005, 910) und aus einem einheitlichen Rechnungspreis kann nicht darauf geschlossen werden, dass eine einheitliche Leistung vorliegt (BFH Urteil vom 26. März 1992 - V R 16/88, BStBl II 1992, 929).
  • BFH, 13.07.2006 - V R 24/02

    Obligatorisch vom Reiseveranstalter angebotene Reiserücktrittskostenversicherung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04
    Im Revisionsverfahren hat sich der BFH der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts angeschlossen, da die Reiserücktrittsversicherung kein der Hauptleistung innewohnendes Risiko, sondern bestimmte Risiken im persönlichen Bereich des Reisenden versichere und deshalb nicht als Mittel angesehen werden könne, um die Reiseleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können und keinerlei Einfluss auf die Durchführung der Reise hätte (BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 - V R 24/02, in juris).
  • BFH, 25.02.1960 - V 17/57 U

    Grundsatz, dass ein einheitlicher Wirtschaftsvorgang für die umsatzsteuerliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04
    Die Klägerin hat im Streitjahr bei der Rechnungsstellung an die Leasingnehmer die Kraftfahrzeugsteuer auch nicht als durchlaufenden Posten behandelt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1960 - V 17/57 U, BStBl. III 1960, 222).
  • EuGH, 01.06.2006 - C-98/05

    De Danske Bilimportører - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04
    Soweit die Klägerin die Kraftfahrzeugsteuer trägt, ist diese Steuer deshalb als Kostenbestandteil in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. Art. 11 Teil A Abs. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG sowie Urteil des EuGH vom 01. Juni 2006 - C-98/05 - DBI - DB 2006, 1300, Rdnr. 23 und 25).
  • FG Hessen, 08.04.2002 - 6 K 1925/99

    Reiseleistung; Margenbesteuerung; Sonstige Leistung; Nebenleistung;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04
    Für den Fall einer Reise-Rücktrittsversicherung im Rahmen einer Pauschalreise hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 8. April 2002 (6 K 1925/99, EFG 2002, 1409) entschieden, dass sich eine Reise-Rücktrittsversicherung nicht im Sinne einer Zweckidentität der Reise unterordnet, sondern einen von der Durchführung der Reise unabhängigen Sicherungszweck verfolgt.
  • BFH, 20.12.2005 - V R 14/04

    Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von öffentlichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1584/04
    Aus den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 20. Dezember 2005 (V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233) lässt sich gleichfalls kein anderes Ergebnis herleiten.
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