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   VG Mainz, 12.05.2014 - 6 K 17/13.MZ   

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https://dejure.org/2014,10165
VG Mainz, 12.05.2014 - 6 K 17/13.MZ (https://dejure.org/2014,10165)
VG Mainz, Entscheidung vom 12.05.2014 - 6 K 17/13.MZ (https://dejure.org/2014,10165)
VG Mainz, Entscheidung vom 12. Mai 2014 - 6 K 17/13.MZ (https://dejure.org/2014,10165)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Los-Gutscheine im Supermarkt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Los-Gutscheine von "Aktion Mensch" - Rewe und dm brauchen keine Erlaubnis für Verkauf

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rewe und dm dürfen Lose der Aktion Mensch verkaufen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Klage wegen Losgutscheinen bei REWE und dm - Teilerfolg für "Aktion Mensch"

  • beck.de (Kurzinformation)

    Glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis beim Losverkauf

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Aktion Mensch" - Klage wegen Losgutscheinen bei REWE und dm teilweise erfolgreich - Zustandekommen eines Spielvertrages erst nach Aktivierung des Los-Gutscheins

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Arnsberg, 10.10.2018 - 1 K 5592/17
    vgl. auch VG Wiesbaden, Urteil vom 1. Februar 2011 - 5 K 718/10.WI - juris, Rn. 64 und VG Mainz, Urteil vom 12. Mai 2014 - 6 K 17/13.MZ -, juris, Rn. 22, wonach vom Begriff der Vertriebsform die gesamte Abwicklung der Beziehung zwischen Spieler und Veranstalter erfasst wird.

    vgl. allgemein: VG Mainz, Urteil vom 12. Mai 2014 - 6 K 17/13.MZ -, juris, Rn. 32.

    vgl. allgemein: VG Mainz, Urteil vom 12. Mai 2014 - 6 K 17/13.MZ -, juris, Rn. 32.

    Zum einen handelt es sich dort um Losgutscheine und nicht um Guthaben-Voucher, zum anderen wird dort nicht genutztes Geld für einen gemeinnützigen Zweck gespendet, d.h. wenn das Los nicht im Internet aktiviert wird, fließt der Kaufpreis als Spende der Soziallotterie Aktion Mensch zu, vgl. Bl. 257 der Beiakte Heft 3 und VG Mainz, Urteil vom 12. Mai 2014 - 6 K 17/13.MZ -, Rn. 2.

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2018 - 11 ME 541/18

    Aktivierungscodes; gewerbliche Spielvermittlung; Glücksspielaufsichtsbehörde;

    Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 18. April 2018 angezeigte Vertrieb der Aktivierungscodes in den genannten Geschäften stellt gegenüber dem der Antragstellerin genehmigten Vertriebsweg "Internet" bzw. dem Vertriebsweg "E. im Internet" einen weiteren - und damit von den vorliegenden Erlaubnissen nicht umfassten, sondern einer gesonderten glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegenden - Vertriebsweg dar (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 10.10.2018 - 1 K 5592/17 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2017 - 14 E 2868/17 -, S. 14, V.n.b; VG Mainz, Urt. v. 12.5.2014 - 6 K 17/13.MZ -, juris, Rn. 22).

    Eine Gesamtschau der erwähnten Regelungen spricht somit dafür, dass die Vertriebsform Teil der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist und dass der hier in Rede stehende Verkauf der Aktivierungscodes im Einzelhandel gegenüber dem der Antragstellerin erlaubten Vertriebsweg über das Internet die Einführung eines neuen Vertriebswegs darstellt, der damit zugleich einer (eigenen) glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegt (vgl. VG Mainz, Urt. v. 12.5.2014 - 6 K 17/13.MZ -, juris, Rn. 22; VG Arnsberg, Urt. v. 10.10.2018 - 1 K 5592/17 -, juris, Rn. 30 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2017 - 14 E 2868/17 -, S. 13 f., V.n.b; vgl. auch Hilf/Umbach, in: Becker u.a., Glücksspielregulierung, Kommentar, 2017, § 9 GlüStV, Rn. 82).

    Denn der Begriff des "Vertriebs wegs " ist bereits von seinem reinen Wortlaut her nicht auf den Ort beschränkt, an dem der Spielvertrag zustande kommt, sondern umfasst die gesamte Abwicklung der Beziehung zwischen Spieler und Veranstalter (VG Wiesbaden, Urt. v. 1.2.2011 - 5 K 718/10.WI -, juris, Rn. 64; VG Mainz, Urt. v. 12.5.2014 - 6 K 17/13.MZ -, juris, Rn. 22; VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2017 - 14 E 2868/17 -, S. 13, V.n.b; VG Arnsberg, Urt. v. 10.10.2018 - 1 K 5592/17 -, juris, Rn. 31 ff.).

  • VG Hamburg, 19.06.2020 - 14 E 5803/19

    Erwerb eines kostenpflichtigen Teilnahmecodes; "Entgelt" im

    Demnach entsteht die unmittelbare Gewinnchance nicht bereits mit dem Erwerb der Spendenkarte bzw. des Teilnahmecodes, sondern erst nach der Registrierung und der Newsletter-Anmeldung, aus der eine Loszuteilung folgt (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation OVG Koblenz, Urt. v. 21.11.2014, 6 A 10562/14, juris Rn. 30 ff.; VG Mainz, Urt. v. 12.5.2014, 6 K 17/13.MZ, juris Rn. 27 ff.).

    Mit der Registrierung des Teilnahmecodes und der Newsletter-Anmeldung wird der Teilnahmecode und damit der in der Spendenkarte liegende wirtschaftliche Wert eingelöst und damit "entwertet"; die Spendenkarte gleicht insoweit einem Losgutschein (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG Koblenz, Urt. v. 21.11.2014, a.a.O., Rn. 30 ff.; VG Mainz, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 27 ff.).

  • VG Wiesbaden, 20.11.2020 - 5 L 712/20
    Dementsprechend ist in der Nebenbestimmung Nr. 10 im Bescheid vom 31.07.2014 festgelegt, dass Änderungen des (genehmigten) Vertriebsweges erlaubnispflichtig sind (OVG HH, B. v. 25.09.2017 - 4 Bs 108/17 - OVG Nds., B. v. 14.12.2018 - 11 ME 541/18 - VG Mainz, U. v. 12.05.2014 - 6 K 17/13 - VG Arnsberg, U. v. 10.10.2018 - 1 K 5592/17 -).
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