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   FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2003 - 6 K 1800/03   

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https://dejure.org/2003,14410
FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2003 - 6 K 1800/03 (https://dejure.org/2003,14410)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.12.2003 - 6 K 1800/03 (https://dejure.org/2003,14410)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - 6 K 1800/03 (https://dejure.org/2003,14410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 9; EStG § 24 Nr. 1a
    Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1a EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerbegünstigung einer Abfindung statt eines Gehaltsanspruchs für den Fall der Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzverfahrens mit Option der Arbeitnehmerkündigung; Vorliegen eines ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.06.2000 - XI B 93/99

    Erfüllungsleistung als Entschädigung?

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2003 - 6 K 1800/03
    Zahlungen des Arbeitgebers aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können nur dann gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei sein, wenn sie nicht in Erfüllung bereits bestehender Rechtsansprüche geleistet werden, sondern darüber hinaus geleistet werden (Beschluss des BFH vom 15.06.2000 - XI B 93/99, BFH/NV 2001, S. 26 ).
  • BFH, 27.04.1994 - XI R 41/93

    Zahlungen während einer Freistellung von der Arbeit sind keine Abfindungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2003 - 6 K 1800/03
    Die in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Freistellung des Klägers von seiner arbeitsvertraglichen Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung hat das bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet; insbesondere bestand die Pflicht des Arbeitsgebers zur Fortzahlung des vereinbarten Gehalts unverändert weiter bis zur vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2002 (Urteile des BFH vom 11.02.1980 - VI R 165/77, BStBl II 1980, S. 205 und vom 27.04.1994 - XI R 41/93, BStBl II 1994, S. 653 ).
  • BFH, 11.01.1980 - VI R 165/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen für Beträge, auf die der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2003 - 6 K 1800/03
    Die in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Freistellung des Klägers von seiner arbeitsvertraglichen Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung hat das bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet; insbesondere bestand die Pflicht des Arbeitsgebers zur Fortzahlung des vereinbarten Gehalts unverändert weiter bis zur vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2002 (Urteile des BFH vom 11.02.1980 - VI R 165/77, BStBl II 1980, S. 205 und vom 27.04.1994 - XI R 41/93, BStBl II 1994, S. 653 ).
  • FG Hessen, 31.05.2021 - 10 K 1597/20

    Qualifizierung der Abfindung eines (ehemaligen) Arbeitgebers als Entschädigung

    Demgegenüber bejaht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2003 6 K 1800/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2004, 307 die Voraussetzungen des § 3 Nr. 9 EStG (in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung) und des § 24 Nr. 1a EStG.
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