Weitere Entscheidung unten: VG Saarlouis, 27.04.2006

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   FG Hamburg, 29.05.2007 - 6 K 200/05   

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https://dejure.org/2007,16185
FG Hamburg, 29.05.2007 - 6 K 200/05 (https://dejure.org/2007,16185)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 6 K 200/05 (https://dejure.org/2007,16185)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. Mai 2007 - 6 K 200/05 (https://dejure.org/2007,16185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG § 9; ; UStG § 15a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von mit einer Grundstücklieferung verbundenen Generalübernehmerleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von mit einer Grundstücklieferung verbundenen Generalübernehmerleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von mit einer Grundstücklieferung verbundenen Generalübernehmerleistungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1639
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.08.1991 - V R 87/86

    Gegenstand der Besteuerung eines Grundstücksumsatzes

    Auszug aus FG Hamburg, 29.05.2007 - 6 K 200/05
    Eine "Bündelung" ist umsatzsatzsteuerrechtlich nur von Leistungen desselben Unternehmers und nur nach den Gründsätzen der Einheitlichkeit der Leistung und von Haupt- und Nebenleistung zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 07.02.1991 V R 53/85, BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737; vom 29.08.1991 V R 87/86, BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206 m.w.N.).

    Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung umfasst der Umsatz weitere Leistungen nur, wenn sie mit dem Leistungsgegenstand so abgestimmt sind, dass sie in ihm aufgehen und ihre Selbstständigkeit verlieren (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.1991 V R 87/86, BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206 m.w.N.).

  • BFH, 07.02.1991 - V R 53/85

    Werklieferung eines schlüsselfertigen Ferienhauses durch einen Unternehmer, der

    Auszug aus FG Hamburg, 29.05.2007 - 6 K 200/05
    Eine "Bündelung" ist umsatzsatzsteuerrechtlich nur von Leistungen desselben Unternehmers und nur nach den Gründsätzen der Einheitlichkeit der Leistung und von Haupt- und Nebenleistung zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 07.02.1991 V R 53/85, BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737; vom 29.08.1991 V R 87/86, BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206 m.w.N.).
  • BFH, 10.09.1992 - V R 99/88

    Steuerfreiheit von Baubetreuungsleistungen (§ 4 Nr. 9 lit. a UStG (1980)

    Auszug aus FG Hamburg, 29.05.2007 - 6 K 200/05
    Eine einheitliche Leistung aus mehreren untereinander gleichwertigen auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichteten Bestandteilen ist dann anzunehmen, wenn die einzelnen Faktoren so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten (vgl. BFH-Urteil vom 10.09.1992 V R 99/88, BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316 m.w.N.).
  • BFH, 30.10.1986 - V B 44/86

    Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß im Rahmen eines Bauherrenmodells von

    Auszug aus FG Hamburg, 29.05.2007 - 6 K 200/05
    Besteuerungsgegenstand ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich die ausgeführte einzelne Leistung (BFH-Beschluss vom 30.10.1986 V B 44/86, BFHE 148, 80, BStBl II 1987, 145).
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Rechtsprechung
   VG Saarlouis, 27.04.2006 - 6 K 200/05.A   

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https://dejure.org/2006,36894
VG Saarlouis, 27.04.2006 - 6 K 200/05.A (https://dejure.org/2006,36894)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 27.04.2006 - 6 K 200/05.A (https://dejure.org/2006,36894)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 27. April 2006 - 6 K 200/05.A (https://dejure.org/2006,36894)
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Wird zitiert von ...

  • VG Saarlouis, 27.04.2006 - 6 K 137/04

    Abschiebungshindernis wegen der Gefahr der Blutrache.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des Bruders und der Schwägerin und Cousine der Klägerin zu 1) Mehmet und Leyla C. - 6 K 200/05.A - sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Ausländerbehörde.

    Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem Bruder der Klägerin, Mehmet C., ausweislich des diesem seitens des türkischen Generalkonsulats in Mainz ausgestellten Reisedokuments (vgl. die beigezogenen Akten - 6 K 200/05.A-) um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, spricht einiges dafür, dass es sich auch bei der Klägerin zu 1) um eine türkische Staatsangehörige handelt.

    (Vgl. Philipp Thalheimer, Einzelentscheiderbrief 2005) Von daher besteht nach wie vor keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung.(Vgl. ausführlich hierzu Urteil der Kammer vom 27.04.2006 - 6 K 200/05.A -).

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