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   FG Düsseldorf, 09.05.2000 - 6 K 2028/96 K, G   

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FG Düsseldorf, 09.05.2000 - 6 K 2028/96 K, G (https://dejure.org/2000,7989)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2000 - 6 K 2028/96 K, G (https://dejure.org/2000,7989)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Mai 2000 - 6 K 2028/96 K, G (https://dejure.org/2000,7989)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Warenzeichen als wirtschaftlich abnutzbare Wirtschaftsgüter; Erwerb eines mit der Nutzung der Warenzeichen und dem Vertrieb der Artikel in der Bundesrepublik zusammenhängenden Firmenwerts neben dem Erwerb einer Beteiligung; Einkommensmindernde steuerrechtliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Warenzeichen; Wirtschaftliche Abnutzung; Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - Warenzeichen als wirtschaftlich abnutzbare Wirtschaftsgüter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Warenzeichen als wirtschaftlich abnutzbare Wirtschaftsgüter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1177
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.09.1996 - II B 135/95

    Kein Wertverzehr bei (ausländischen) Warenzeichen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2000 - 6 K 2028/96
    Warenzeichen unterliegen einem nur durch werterhaltende Maßnahmen zu verhindernden Wertverfall und sind daher wirtschaftlich abnutzbare Wirtschaftsgüter (gegen Beschluss des BFH vom 04.09.1996 II B 135/95, BStBl II 1996, 586).

    DM sind gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 EStG gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter zu verteilen, denn auch bei den Warenzeichen handelt es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter im Sinne von § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG (ganz überwiegende Ansicht, vgl. etwa FG Bremen, Beschluss vom 3. November 1995 1 94 149 V 1, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 207; Stuhrmann in Bordewin/Brandt, § 7 EStG , Rz. 20; Schmidt/Glanegger, EStG , § 7 Rz. 19; Stein/Ortmann, BB 1996, 787 und BB 1997, 199; Gold, DB 1998, 956; Boorberg/Strüngmann/Wendelin, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1998, 1113; Schubert, Finanzrundschau - FR - 1998, 92 und FR 1998, 541 sowie die BMF-Schreiben vom 27. Februar 1998 IV B - S 2172 - 7/98, BStBl I 1998, 252 und vom 12. Juli 1999 IV C 2 - S 2172 -11/99, BStBl I 1999, 686; a.A. - soweit ersichtlich - nur BFH-Beschluss vom 4. September 1996 II B 135/95, BFHE 181, 93 , BStBl II 1996, 586 und Handzik in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 7 EStG , Rn. 63c unter Bezugnahme auf diese Entscheidung).

    Dem lässt sich nach Ansicht des Senates nicht entgegenhalten, dass der Wert eines Warenzeichens, das einem Betrieb für die voraussichtlich gesamte Dauer seines Bestehens erhalten bleibt und auf Dauer betrieblich genutzt wird, letztlich bestehen bleibt (so BFH-Beschluss BFHE 181, 93 , BStBl II 1996, 586).

    Die Revision wird zugelassen, denn die Entscheidung weicht von dem BFH-Beschluss, BFHE 181, 93 , BStBl II 1996, 586 ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ).

  • BFH, 27.07.1988 - I R 104/84

    Vermutung - Beteiligung - Teilwert - Anschaffungskosten - Erwerb von Anteilen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2000 - 6 K 2028/96
    Denn bei der Ermittlung des Teilwerts einer Beteiligung ist nach der Rechtsprechung des BFH (s. BFH-Urteile vom 27. Juli 1988 I R 104/84, BFHE 155, 56, BStBl II 1989, 274, vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552 , BStBl II 1991, 342, und vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95 , BStBl II 1992, 465, 468) nicht nur der Ertragswert, sondern auch der Substanzwert und der funktionale Wert einer Beteiligung zu berücksichtigen (str., vgl. Werndl in Kirchhof/Söhn, EStG , § 6 , Rdnrn. B 528 und B 336 sowie Mayer-Wegelin in Bordewin/Brandt, § 6 EStG , Rz. 327, 330, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.03.1977 - IV R 218/72

    Derivativer Geschäftswert - Erwerb eines Unternehmens - Aktivierung des Wertes -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2000 - 6 K 2028/96
    Wenn auch die Nutzungsdauer der von der Klägerin erworbenen Warenzeichen keiner zeitlichen Beschränkung unterlag, so folgt die wirtschaftliche Abnutzbarkeit der Warenzeichen daraus, dass der Wert eines Warenzeichens in erheblichem Maße von seinem Bekanntheitsgrad bei potenziellen Konsumenten abhängig ist und ohne werterhaltende Maßnahmen regelmäßig einem schnellen Wertverfall unterliegt (zur Abnutzbarkeit des immateriellen Wirtschaftsgutes "Geschäftsbeziehungen" bei jederzeit möglicher Beendigung der Geschäftsverbindung s. BFH-Urteile vom 16. September 1970 I R 196/67, BFHE 101, 76 , BStBl II 1971, 175 und vom 17. März 1977 IV R 218/72, BFHE 122, 70 , BStBl II 1977, 595).
  • BFH, 31.01.1973 - I R 197/70

    Kaufmann - Einheitlicher Vertrag - Wirtschaftsgüter - Einzeln vereinbarter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2000 - 6 K 2028/96
    Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die von der Klägerin im Rahmen ihrer Jahresabschlüsse zum 30.06.1989 und 1990 vorgenommene Zuordnung der Kaufpreisanteile nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 1973 I R 197/70, BFHE 108, 509 , BStBl II 1973, 391).
  • BFH, 28.05.1998 - IV R 48/97

    Abschreibung firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2000 - 6 K 2028/96
    Ein Wirtschaftsgut ist abnutzbar im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG , § 253 Abs. 2 S. 1 HGB , wenn seine Nutzung unter rechtlichen oder technischen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliegt (BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268 , BStBl II 1998, 775).
  • BFH, 29.01.1992 - X R 193/87

    Unterscheidung von betrieblicher Veräußerungsrente und privater Ersorgungsrente

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2000 - 6 K 2028/96
    Denn bei der Ermittlung des Teilwerts einer Beteiligung ist nach der Rechtsprechung des BFH (s. BFH-Urteile vom 27. Juli 1988 I R 104/84, BFHE 155, 56, BStBl II 1989, 274, vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552 , BStBl II 1991, 342, und vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95 , BStBl II 1992, 465, 468) nicht nur der Ertragswert, sondern auch der Substanzwert und der funktionale Wert einer Beteiligung zu berücksichtigen (str., vgl. Werndl in Kirchhof/Söhn, EStG , § 6 , Rdnrn. B 528 und B 336 sowie Mayer-Wegelin in Bordewin/Brandt, § 6 EStG , Rz. 327, 330, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.02.1984 - IV R 128/81

    Die Erhöhung einer betrieblichen Rentenverpflichtung auf Grund einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2000 - 6 K 2028/96
    DM ist mangels erkennbarer Einzelbewertung der erworbenen Wirtschaftsgüter nach einem objektiven Maßstab aufzuteilen; maßgebend für die Aufteilung ist das Verhältnis der Teilwerte der erworbenen Wirtschaftsgüter zueinander (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 125, 516, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1978, 620 sowie die BFH-Urteile vom 23. Februar 1984 IV R 128/81, BFHE 140, 548 , BStBl II 1984, 516 und vom 17. September 1987 III R 272/83, BFHE 151, 58 , BStBl II 1988, 441).
  • BFH, 16.09.1970 - I R 196/67

    Geschäftsaufgabe - Persönliche Geschäftsbedingungen - Geschäftswert -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2000 - 6 K 2028/96
    Wenn auch die Nutzungsdauer der von der Klägerin erworbenen Warenzeichen keiner zeitlichen Beschränkung unterlag, so folgt die wirtschaftliche Abnutzbarkeit der Warenzeichen daraus, dass der Wert eines Warenzeichens in erheblichem Maße von seinem Bekanntheitsgrad bei potenziellen Konsumenten abhängig ist und ohne werterhaltende Maßnahmen regelmäßig einem schnellen Wertverfall unterliegt (zur Abnutzbarkeit des immateriellen Wirtschaftsgutes "Geschäftsbeziehungen" bei jederzeit möglicher Beendigung der Geschäftsverbindung s. BFH-Urteile vom 16. September 1970 I R 196/67, BFHE 101, 76 , BStBl II 1971, 175 und vom 17. März 1977 IV R 218/72, BFHE 122, 70 , BStBl II 1977, 595).
  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2000 - 6 K 2028/96
    DM ist mangels erkennbarer Einzelbewertung der erworbenen Wirtschaftsgüter nach einem objektiven Maßstab aufzuteilen; maßgebend für die Aufteilung ist das Verhältnis der Teilwerte der erworbenen Wirtschaftsgüter zueinander (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 125, 516, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1978, 620 sowie die BFH-Urteile vom 23. Februar 1984 IV R 128/81, BFHE 140, 548 , BStBl II 1984, 516 und vom 17. September 1987 III R 272/83, BFHE 151, 58 , BStBl II 1988, 441).
  • BFH, 07.11.1990 - I R 116/86

    Zur Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2000 - 6 K 2028/96
    Denn bei der Ermittlung des Teilwerts einer Beteiligung ist nach der Rechtsprechung des BFH (s. BFH-Urteile vom 27. Juli 1988 I R 104/84, BFHE 155, 56, BStBl II 1989, 274, vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552 , BStBl II 1991, 342, und vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95 , BStBl II 1992, 465, 468) nicht nur der Ertragswert, sondern auch der Substanzwert und der funktionale Wert einer Beteiligung zu berücksichtigen (str., vgl. Werndl in Kirchhof/Söhn, EStG , § 6 , Rdnrn. B 528 und B 336 sowie Mayer-Wegelin in Bordewin/Brandt, § 6 EStG , Rz. 327, 330, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.03.1966 - VI 320/64

    Erwerb eines Geschäftswerts mit Übernahme eines ganzen lebenden Unternehmens -

  • BFH, 17.09.1987 - III R 272/83

    Orthopädische Fachwerkstätte - Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts -

  • BFH, 19.10.2006 - III R 6/05

    Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens ("Internet-Adresse")

    Eine wirtschaftliche Abnutzbarkeit des Domain-Namens ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass sein Wert ohne werterhaltende Maßnahmen --wie z.B. Werbung-- einem Wertverfall unterläge, weil der Wert in erheblichem Maße von seinem Bekanntheitsgrad abhängig ist (so zur Abnutzbarkeit von Warenzeichen Urteil des FG Düsseldorf vom 9. Mai 2000 6 K 2028/96 K, G, EFG 2000, 1177).
  • BFH, 02.03.2011 - II R 5/09

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine

    Wie das FG Düsseldorf im Urteil vom 9. Mai 2000  6 K 2028/96 K, G (EFG 2000, 1177) zutreffend ausgeführt hat, folgt die wirtschaftliche Abnutzbarkeit der Warenzeichen daraus, dass der Wert eines Warenzeichens in erheblichem Maße von seinem Bekanntheitsgrad bei potentiellen Kunden abhängig ist und ohne werterhaltende Maßnahmen regelmäßig einem schnellen Wertverfall unterliegt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.2004 - 2 K 1431/03

    Domain-Adresse nicht abschreibungsfähig

    Im Unterschied zu Marken- bzw. Warenzeichen besteht der wirtschaftliche Nutzen, der sich aus einer Domain-Adresse ziehen lässt, auch nicht im wesentlichen aus ihrem Bekanntheitsgrad, der nicht bereits durch Registrierung, sondern erst durch entsprechende Produktwerbung geschaffen wird und der ohne werterhaltene Maßnahmen (Werbung, Produktänderung usw.) einem u. U. sehr raschen Wertverfall ausgesetzt ist, weshalb eine Marke/ein Warenzeichen - nach allerdings umstrittener Auffassung - abschreibbar ist (vgl.: BFH, Beschluss vom 04. September 1996, II B 135/95, BStBl II 1996, 586 , eine AfA verneinend; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09. Mai 2000, 6 K 2028/96, K, G, EFG 2000, 1177 , eine AfA befürwortend).
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