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   FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 215/09   

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https://dejure.org/2011,35069
FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 215/09 (https://dejure.org/2011,35069)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2011 - 6 K 215/09 (https://dejure.org/2011,35069)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. April 2011 - 6 K 215/09 (https://dejure.org/2011,35069)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Abgabenordnung, Verwaltungszustellungsgesetz: Ermittlungspflicht des Finanzamtes vor einer öffentlichen Zustellung; isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

  • Justiz Hamburg

    § 10 Abs 1 VwZG, § 10 Abs 2 VwZG
    Abgabenordnung, Verwaltungszustellungsgesetz: Ermittlungspflicht des Finanzamtes vor einer öffentlichen Zustellung; isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung, Verwaltungszustellungsgesetz: Ermittlungspflicht des Finanzamtes vor einer öffentlichen Zustellung; isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Ermittlungspflicht des Finanzamtes vor einer öffentlichen Zustellung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer öffentlichen Zustellung

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2047
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.12.2009 - X R 54/06

    Ermittlungspflichten des FA vor einer öffentlichen Zustellung wegen "unbekannten

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 215/09
    Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, darf das Finanzamt zur öffentlichen Zustellung übergehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 09.12.2009 - X R 54/06, BStBl. II 2010, 732).

    Daher muss das Tatbestandsmerkmal "unbekannt" in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VwZG im Sinne von "allgemein unbekannt" verstanden werden; es genügt nicht, dass der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers der betreffenden Behörde nicht bekannt ist (so BFH-Urteil vom 09.12.2009 - X R 54/06, BStBl. II 2010, 732 - zu § 15 VwZG alte Fassung - mit weiteren Nachweisen).

    Die öffentliche Zustellung ist erst als "letztes Mittel" zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (so ausdrücklich der BFH in: BStBl. II 2010, 732, Rz. 26).

    Daher verneint die Rechtsprechung eine Rechtspflicht der zustellenden Behörde, Anschriften im Ausland zu ermitteln, regelmäßig dann, wenn ein Fall der "Auslandsflucht" vorliegt, wenn sich der Empfänger beim inländischen Melderegister "ins Ausland" ohne Angabe einer Anschrift abmeldet oder wenn er sich allgemein in einer Weise verhält, die auf die Absicht schließen lässt, den Aufenthaltsort zu verheimlichen (vgl. BFH in: BStBl. II 2010, 732, Rz. 28).

    Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung im Wege des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs entweder nicht möglich oder ein konkretes Auskunftsersuchen fehlgeschlagen ist, darf das Finanzamt demnach zur öffentlichen Zustellung übergehen (so BFH in: BStBl. II 2010, 732, Rz. 30).

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen, da die grundsätzliche Frage nach dem Umfang der Ermittlungspflichten des Finanzamts vor einer öffentlichen Zustellung durch das Urteil des BFH vom 09.12.2009 (X R 54/06, BStBl. II 2010, 732, Nebenentscheidungen) geklärt ist.

  • BFH, 30.08.2012 - III R 46/10

    Öffentliche Zustellung - Verjährung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 215/09
    Ob dieser Umstand zur Unwirksamkeit einer öffentlichen Zustellung führen würde, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (bejahend insoweit FG Hamburg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 K 79/08, EFG 2011, 200 - Revision wurde eingelegt, Aktz. des BFH: III R 46/10).
  • FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08

    Abgabenordnung: Zur Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und zur Wahrung der

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 215/09
    Ob dieser Umstand zur Unwirksamkeit einer öffentlichen Zustellung führen würde, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (bejahend insoweit FG Hamburg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 K 79/08, EFG 2011, 200 - Revision wurde eingelegt, Aktz. des BFH: III R 46/10).
  • BFH, 19.05.1998 - I R 44/97

    Einspruchsentscheidung, isolierte Aufhebung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 215/09
    Der Kläger ist durch die Entscheidung des Beklagten vom 07.08.2009, mit der sein Einspruch als unzulässig verworfen wurde, beschwert, und hat dementsprechend einen eingeschränkten Klageantrag gestellt (s. im Einzelnen BFH-Urteil vom 19.05.1998 - I R 44/97, BFH/NV 1999, 314, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 25.10.1995 - I R 16/95

    Notwendiger Inhalt einer ausgehängten Benachrichtigung über öffentliche

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 215/09
    c) Der erkennende Senat lässt vor diesem Hintergrund offen, ob die Bezeichnung "Haftungsbescheid" in der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung den Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 VwZG gerecht wird, wenn dieser Bescheid weder durch Angabe eines Datums noch etwa durch Nennung des Schuldners, für dessen Steuerschulden der Haftende in Anspruch genommen wird, konkretisiert wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25.10.1995 - I R 16/95, BStBl. II 1996, 301).
  • OLG Hamm, 17.01.2013 - 3 RBs 214/12

    Zustellung eines Bußgeldbescheids; Voraussetzungen für die öffentliche

    § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LZG NRW betrifft vielmehr die Fälle, in denen es am Zustellungsort im Ausland an geordneten staatlichen Einrichtungen fehlt, und ist auch anwendbar bei Abbruch oder Fehlen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen (sofern nicht gleichwohl Rechtshilfeverkehr besteht), bei Verweigerung der Rechtshilfe oder bei zu erwartender unzureichender Vornahme durch die örtlichen Behörden im Ausland (vgl. [jeweils zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes] FG Hamburg, BeckRS 2011, 95595; Göhler, a.a.O., § 51 Rdnr. 33).
  • BPatG, 07.05.2020 - 30 W (pat) 38/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "WIPEOUT" - zur Zustellung im Ausland - zur

    Allerdings trifft die Behörden hier - wie auch im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG - immer die Pflicht, Nachforschungen durchzuführen (vgl. FG Hamburg, EFG 2011, 2047; FG Köln EFG 2012, 1708) und zu dokumentieren.
  • BPatG, 07.03.2019 - 30 W (pat) 38/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Inlandsvertreter IV" - Pflicht

    Allerdings trifft die Behörden hier - wie auch im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG - immer die Pflicht, Nachforschungen durchzuführen (vgl. FG Hamburg, EFG 2011, 2047; FG Köln EFG 2012, 1708) und zu dokumentieren.
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