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   FG Düsseldorf, 17.01.2006 - 6 K 2154/04 K, G, F   

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https://dejure.org/2006,16249
FG Düsseldorf, 17.01.2006 - 6 K 2154/04 K, G, F (https://dejure.org/2006,16249)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2006 - 6 K 2154/04 K, G, F (https://dejure.org/2006,16249)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Januar 2006 - 6 K 2154/04 K, G, F (https://dejure.org/2006,16249)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Bewertung der durch Verzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf seine Forderung im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis entstandene Vermögensmehrung als Einlage des Gesellschafters mit dem Teilwert der Forderung; Annahme einer ...

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesellschafterdarlehen; Teilwert; Enger zeitlicher Zusammenhang; Wirtschaftlich einheitliche Kapitalmaßnahme - Annahme einer wirtschaftlich einheitlichen Kapitalmaßnahme des Gesellschafters bei anfänglicher Minderung der Darlehensforderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Annahme einer wirtschaftlich einheitlichen Kapitalmaßnahme des Gesellschafters bei anfänglicher Minderung der Darlehensforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1741
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.01.2006 - 6 K 2154/04
    Verzichtet ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis auf eine Forderung, die er dieser gegenüber hat, so ist die dadurch bei der Kapitalgesellschaft entstandene Vermögensmehrung als Einlage des Gesellschafters mit dem Teilwert der Forderung, auf die verzichtet wurde, zu bewerten (BFH Beschluß vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 307; Beschluss vom 16. Mai 2001 I B 143/00, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter BFH-Entscheidungen - BFH/NV - 2001, 1353).
  • BFH, 05.02.1992 - I R 127/90

    Einkommensbegriff des § 47 Abs. 2 S. I KStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.01.2006 - 6 K 2154/04
    Das Steuerrecht erkennt die Entscheidung des Gesellschafters, die Gesellschaft statt mit Eigenkapital mit Darlehen zu finanzieren, grundsätzlich an; was sich z.B. im Zusammenhang mit dem Abzug von Darlehenszinsen durch die Gesellschaft zeigt (vgl. hierzu BFH Urteil vom 5. Februar 1992 I R 127/90, BStBl II 1992, 532).
  • BFH, 24.04.2002 - I R 20/01

    Überführung von Wirtschaftsgütern in Hoheitsbereich

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.01.2006 - 6 K 2154/04
    Der Zeitraum zwischen Darlehenshingabe und Verzicht spielt bei der rechtlichen Bewertung der Vorgänge keine Rolle, was sich bereits aus dem Urteil des BFH vom 28.11.2001 (I R 20/01, BFH/NV 2002, 677) ergibt, wonach es unerheblich ist, ob das Darlehen bereits bei Hingabe oder aber - wann auch immer - erst später an Wert verloren hat.
  • BFH, 28.11.2001 - I R 30/01

    Verzicht auf Darlehensforderung gegen die Gesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.01.2006 - 6 K 2154/04
    Der Zeitraum zwischen Darlehenshingabe und Verzicht spielt bei der rechtlichen Bewertung der Vorgänge keine Rolle, was sich bereits aus dem Urteil des BFH vom 28.11.2001 (I R 20/01, BFH/NV 2002, 677) ergibt, wonach es unerheblich ist, ob das Darlehen bereits bei Hingabe oder aber - wann auch immer - erst später an Wert verloren hat.
  • BFH, 16.05.2001 - I B 143/00

    Forderungsverzicht durch GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.01.2006 - 6 K 2154/04
    Verzichtet ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis auf eine Forderung, die er dieser gegenüber hat, so ist die dadurch bei der Kapitalgesellschaft entstandene Vermögensmehrung als Einlage des Gesellschafters mit dem Teilwert der Forderung, auf die verzichtet wurde, zu bewerten (BFH Beschluß vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 307; Beschluss vom 16. Mai 2001 I B 143/00, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter BFH-Entscheidungen - BFH/NV - 2001, 1353).
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