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   FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15   

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FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15 (https://dejure.org/2016,50319)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.11.2016 - 6 K 230/15 (https://dejure.org/2016,50319)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. November 2016 - 6 K 230/15 (https://dejure.org/2016,50319)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 39 Abs. 1 AO; § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO; § 8b Abs. 1 S. 1 KStG 2002; § 8b Abs. 5 S. 2 KStG 2002; § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002; § 20 Abs. 2a EStG 2002; § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO; § 3c Abs. 1 EStG
    Rechtsstreit um die Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz a.F. (KStG) auf eine Dividende aus geliehenen Wertpapieren ; Steuermindernde Berücksichtigung einer sog. Kompensationszahlung nach § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG; Vorliegen einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftliche Eigentümerstellung bei Wertpapierleihe - Kein Vertrauensschutz bei ungeklärter Rechtsfrage; Fehlerhafte Bilanz; Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe bei positiver Vorsteuerrendite aufgrund einer verzinslichen Barsicherheit; keine ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wertpapierleihe - wirtschaftliches Eigentum - Vertrauensschutz bei ungeklärter Rechtsfrage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 18.08.2015 - I R 88/13

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15
    Mit Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 habe der BFH lediglich in einem besonders gelagerten Einzelfall entschieden, dass das wirtschaftliche Eigentum im dortigen Streitfall ausnahmsweise beim Verleiher verblieben und nicht, wie regelmäßig sonst bei einem Wertpapierdarlehen, auf den Darlehensnehmer (Entleiher) übergegangen sei.

    Dies sei ein erheblicher Unterschied zu dem Sachverhalt, über den der BFH mit seinem Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 entschieden habe.

    Das Urteil des BFH vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016 341 stelle in dieser Hinsicht einen unerwarteten Rechtssprung dar.

    Zudem habe das Bundesfinanzministerium (BMF) am 11. November 2016 ein Schreiben zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften veröffentlicht, das sich mit der Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 beschäftigt.

    Im Übrigen seien ihr nach der Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Wertpapiere, die sie sich im Streitjahr von der DKW geliehen habe, unabhängig von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 bilanziell zuzurechnen.

    Bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 18. August 2015 I R 88, BFH/NV 2016, 341 habe der BFH sowie die überwiegende Meinung im Schrifttum die Ansicht der Finanzverwaltung zur bilanziellen Behandlung von Wertpapierdarlehen geteilt und die Auffassung vertreten, dass die entliehenen Wertpapiere dem Darlehensnehmer als rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentümer bilanzsteuerrechtlich zuzurechnen seien.

    Hingegen liege hinsichtlich des, wenn auch kritikwürdigen, Urteils des BFH vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 keine Änderung der Rechtsprechung i.S.d. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO vor, sondern allenfalls eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Wertpapierdarlehen für einen speziell gelagerten Einzelfall.

    Die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung von gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Dividenden sowie von damit im Zusammenhang stehenden und gemäß § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG abziehbaren Betriebsausgaben setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Dividenden ihr steuerrechtlich zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    "Eigentümer" i.S.d. dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer oder der Inhaber des Wirtschaftsgutes (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Danach werden die Erträge aus den "verliehenen" Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sein, weil er zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere wurde (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341; BFH-Urteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFH/NV 2002, 240).

    Dies folgt aus den Bestimmungen des Rahmenvertrages, den die Klägerin am 15. Mai 2006 mit der DKW zur Ausfüllung ihre Wertpapierdarlehen abgeschlossen hat, und der Art des Vollzugs (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Vielmehr ist auch der Umstand zu berücksichtigen, ob es dem Darlehnsnehmer angesichts des kurzfristigen Umschlags und des Austauschs der Aktientitel überhaupt auf die Ausübung der Stimmrechte angekommen ist (so auch BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt folglich, dass der Klägerin lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, verschafft wurde, die es ihr wiederholt ermöglichen sollte, formal gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Dividenden zu beziehen und zugleich steuerlich abziehbare Betriebsausgaben (Dividendenkompensationszahlungen und Leihgebühren) zu generieren, um hieraus einen Steuervorteil zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Im Rahmen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist nach dem BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 lediglich zu berücksichtigen, wie oben bereits dargelegt, ob die Wertpapiergeschäfte darauf angelegt sind, dem Darlehensnehmer in einem wirtschaftlichen Sinne die Erträge aus den "verliehenen" Aktien zukommen zu lassen.

    Im Übrigen folgt das BMF in seinem Schreiben vom 11. November 2016 weitgehend dem BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 und geht, wie auch der BFH, ebenfalls davon aus, dass im Grundsatz dem Darlehensnehmer als zivilrechtlichem Eigentümer die im Rahmen des Darlehens übereigneten Wertpapiere auch wirtschaftlich gemäß § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen seien und dass nur im Ausnahmefall eine wirtschaftliche Zurechnung beim Darlehensnehmer ausbleiben könne.

    Ob ein derartiger Ausnahmefall vorliege, beurteilt sich nach dem BMF-Schreiben vom 11. November 2016 nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei in Anlehnung an die Maßstäbe des BFH-Urteils vom 18. August 2015 I R 88/16, BFH/NV 2016, 341 ebenfalls die kurze Haltedauer der Wertpapiere über den Dividendenstichtag hinaus, der fehlende Liquiditätsvorteil beim Darlehensnehmer aus der Dividendenzahlung sowie die fehlende Ausübung von Stimmrechten zu berücksichtigen sind.

    Mit dieser Rundverfügung hat die OFD Frankfurt lediglich für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmt, dass im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341, nach dem das wirtschaftliche Eigentum an Aktien ausnahmsweise beim Verleiher verbleibt, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte, die Bearbeitung von Einzelfällen, in denen Wertpapierleih- und/oder Kassageschäfte abgeschlossen wurden, bis zum Abschluss der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene zunächst zurückzustellen sind.

    Der BFH hat vielmehr mit seinem Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341, wie die Klägerin selbst einräumt, seine bisherige Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, nicht geändert, sondern lediglich fortentwickelt, indem er entschieden hat, dass das wirtschaftliche Eigentum ausnahmsweise beim Verleiher verbleibt, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte.

    In seinem Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 hat der BFH ausdrücklich an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft und ausgeführt, dass nach den Urteilen des Senats vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 und vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFH/NV 2002, 240 bei einer Wertpapierleihe die allgemeinen Grundsätze zum Übergang des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen anzuwenden sind und dass danach die Erträge aus den verliehenen Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sind, weil er zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere geworden ist.

    Auf der Grundlage der vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen verblieb das wirtschaftliche Eigentum im Streitfall allerdings dennoch ausnahmsweise auf Grund der Bestimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art ihres Vollzugs beim Verleiher (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Im Streitfall kann zudem offen bleiben, ob der BFH mit seinem Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 von dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 17. September 1931, RStBl 1931, 868 abgewichen ist.

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15
    In seinem Urteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2015, 1813 zur steuerlichen Beurteilung sog. cum/ex-Geschäfte habe der BFH eine Zurechnung der entliehenen Aktien zum Entleiher noch bekräftigt und ausdrücklich festgestellt, dass die Wertpapierleihe nach § 39 Abs. 1 AO zu einem steuerlichen Zurechnungswechsel zum Entleiher (= Eigentümer) führe, da der Entleiher nach § 20 Abs. 2a EStG i.V.m. § 39 AO rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der entliehenen Aktien werde.

    Danach werden die Erträge aus den "verliehenen" Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sein, weil er zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere wurde (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341; BFH-Urteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFH/NV 2002, 240).

    Der Entleiher wiederum wird verpflichtet, nicht dieselben, sondern Papiere gleicher Art und Ausstattung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zurück zu übereignen (BFH-Urteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813).

    Entsprechende Überlegungen gelten daher auch für die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 zur steuerlichen Beurteilung sog. cum/ex-Geschäfte mit Aktien, auf das sich die Klägerin ebenfalls berufen hat.

    Mit seinem Urteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 hat der BFH entschieden, dass das wirtschaftliche Eigentum bei der Wertpapierleihe nicht stets erst im Zeitpunkt der Depot-Umbuchung und damit des Erwerbs des zivilrechtlichen Eigentums auf den Entleiher übergeht.

    Es lag ein bloßer Durchgangserwerb vor (BFH-Urteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813).

    In seinem Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 hat der BFH ausdrücklich an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft und ausgeführt, dass nach den Urteilen des Senats vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 und vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFH/NV 2002, 240 bei einer Wertpapierleihe die allgemeinen Grundsätze zum Übergang des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen anzuwenden sind und dass danach die Erträge aus den verliehenen Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sind, weil er zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere geworden ist.

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15
    Zwar habe der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BStBl II 2013, 317 die bisherige Rechtsprechung zum subjektiven Fehlerbegriff hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen aufgegeben und nunmehr allein auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt.

    Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BStBl II 2013, 317 die bisherige Rechtsprechung zum subjektiven Fehlerbegriff hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen aufgegeben und nunmehr allein auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abstellt, liegt zwar eine Änderung der Rechtsprechung i.S.d. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO vor, diese Änderung der Rechtsprechung spielt im Streitfall jedoch keine Rolle.

    Mit Beschluss vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BStBl II 2013, 317 hat der Große Senat des BFH die bisherige Rechtsprechung zum subjektiven Fehlerbegriff, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, aufgegeben und entschieden, dass das Finanzamt im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz und deren einzelnen Ansätzen zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war.

    Maßgebend sind vielmehr die für den Bilanzstichtag geltenden Vorschriften in objektiv zutreffender Auslegung (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BStBl II 2013, 317).

  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15
    Es seien unter anderem diese Kriterien gewesen, die den Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 29. November 1982 GrS 1/81, BStBl II 1983, 272 davon abgehalten hätten, rechtliches und wirtschaftliches Eigentum bei echten Pensionsgeschäften auseinanderzureißen.

    Hinsichtlich der Wertpapierpensionsgeschäfte werde auf den BFH-Beschluss vom 29. November 1982 GrS 1/81, BStBl II 1983, 272 verwiesen.

    Darüber hinaus ergibt sich für die Frage, ob die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin der Wertpapiere geworden ist, die sie sich im Streitjahr von der DKW geliehen hatte, entgegen der Ansicht der Klägerin, auch nichts aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BStBl II 1983, 272.

    Im Konkurs des Pensionsnehmers fällt das Pensionsgut in die Konkursmasse (BFH-Beschluss vom 29. November 1982 GrS 1/81, BStBl II 1983, 272).

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15
    Zudem ist weder auf ein "Gesamtbild der Rechtsprechung" noch auf bloße Schlussfolgerungen aus früheren Entscheidungen abzustellen, da sich daraus keine konkrete entscheidungserhebliche Aussage ableiten lässt, die ein Abweichen begründet und justitiabel ist (BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BStBl II 2008, 863).

    Hingegen verhindert eine noch nicht geklärte Rechtslage das Entstehen eines Vertrauensschutzes (BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BStBl II 2008, 863).

    Dieser Hinweis in der gutachterlichen Stellungnahme verhindert im Streitfall jedoch gerade das Entstehen eines Vertrauensschutzes zugunsten der Klägerin, da, wie oben bereits ausgeführt, eine noch nicht geklärte Rechtslage keinen Vertrauensschutz begründen kann (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BStBl II 2008, 863).

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15
    In Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum beim Dividendenstripping ergebe sich dies aus dem Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527.

    Mit Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527 hat der BFH Folgendes entschieden: Werden alte Aktien eines Emittenten cum Dividende veräußert, so erlangt der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen Aktien, wenn er am Tag des Erwerbs junge Aktien desselben Emittenten ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien verkauft.

    Weiter heißt es jedoch in diesem Urteil auch ausdrücklich, dass es für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommt (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527).

  • BFH, 17.10.2001 - I R 97/00

    EStG § 20; AO 1977 § 42 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15
    Danach werden die Erträge aus den "verliehenen" Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sein, weil er zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere wurde (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341; BFH-Urteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFH/NV 2002, 240).

    In seinem Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 hat der BFH ausdrücklich an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft und ausgeführt, dass nach den Urteilen des Senats vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 und vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFH/NV 2002, 240 bei einer Wertpapierleihe die allgemeinen Grundsätze zum Übergang des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen anzuwenden sind und dass danach die Erträge aus den verliehenen Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sind, weil er zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere geworden ist.

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15
    Die Einschränkung der Änderungsbefugnis nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ist auch zu beachten, wenn, wie im Streitfall, der ursprüngliche Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO) ergangen ist (BFH-Beschluss vom 23. November 1987 GrS 1/86, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676; BFH-Urteil vom 28. Mai 2002 IX R 86/00, BStBl II 2002, 840).

    Sie sind nicht geeignet, schützenswerte Vertrauenspositionen zu schaffen (BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676).

  • BFH, 05.06.2007 - I R 47/06

    Bilanzberichtigung nur bei Fehlern, die der Unternehmer bei Aufstellung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH war das Vorliegen eines "Bilanzierungsfehlers" nach Maßgabe des subjektiven Fehlerbegriffs, also auf der Basis des tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung, zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 I R 47/06, BStBl II 2007, 818).

    Im Ergebnis war das Finanzamt damit im Rahmen der Steuerfestsetzung an die vom Steuerpflichtigen zulässigerweise gebildeten Bilanzansätze gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 I R 47/06, BStBl II 2007, 818).

  • BFH, 28.05.2002 - IX R 86/00

    Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15
    Die Einschränkung der Änderungsbefugnis nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ist auch zu beachten, wenn, wie im Streitfall, der ursprüngliche Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO) ergangen ist (BFH-Beschluss vom 23. November 1987 GrS 1/86, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676; BFH-Urteil vom 28. Mai 2002 IX R 86/00, BStBl II 2002, 840).

    § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO bindet auch das Finanzgericht, wenn ein Änderungsbescheid Verfahrensgegenstand ist (BFH-Urteil vom 28. Mai 2002 IX R 86/00, BStBl II 2002, 840).

  • BFH, 19.12.2001 - X R 41/99

    Rechtsmissbräuchliche Überkreuzvermietung von ETW; Wohneigentumsförderung

  • BFH, 23.10.2008 - X B 247/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Geldzahlung als Betriebsausgabe - Divergenz -

  • BFH, 07.05.2014 - IX B 146/13

    Übergang des wirtschaftliches Eigentums - Zulassung der Revision zur Fortbildung

  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

  • BFH, 12.10.2006 - II R 26/05

    Grundstückskaufvertrag; wirtschaftliches Eigentum; Rückabwicklung

  • BFH, 05.04.2006 - I R 46/04

    Pensionsrückstellung bei Betrieb gewerblicher Art - Bilanzänderung wegen nicht

  • BFH, 28.10.1992 - X R 117/89

    Inhaltliche Kollision von Rechtsprechung und allgemeiner Verwaltungsvorschrift

  • BFH, 28.02.2008 - III B 119/07

    Dacherneuerung wegen Asbestbelastung als außergewöhnliche Belastung - Verletzung

  • BFH, 18.02.2013 - XI B 117/11

    Abrechnung über nicht ausgeführte Lieferung

  • BFH, 23.09.2009 - IX B 84/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Kein wirtschaftliches Eigentum beim

  • FG Niedersachsen, 21.11.2013 - 6 K 366/12

    Unzulässige unechte Rückwirkung im Zusammenhang mit § 8b Abs. 10 KStG

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    Entgegen der Ansicht des FG Niedersachsen vom 17.11.2016 6 K 230/15 gelte der subjektive Fehlerbegriff auch für unterjährige Geschäfte und für die sich aus einer subjektiv fehlerfreien Bilanzierung ergebenden Folgen für die Gewinn- und Verlustrechnung.

    Ungeachtet der Frage, ob eine positive Vorsteuerrendite relevant sei (was das Finanzgericht Niedersachen, Urteil vom 17.11.2016 6 K 230/15 verneine), habe die A AG jedenfalls keine positive Vorsteuerrendite erzielt.

    Insbesondere sei aus den Gründen des Urteils des FG Niedersachsen vom 17.11.2016 6 K 230/15 eine Abweichung von dem den subjektiven Fehlerbegriff betreffenden Beschluss des Großen Senats vom 31.01.2013 GrS 1/10, BStBl. II 2013, 317 zu verneinen.

    Dabei beruft sich der BFH in seinem Urteil sogar ausdrücklich auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. mit ausführlicher Begründung: FG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2016,6 K 230/15, juris).

    Denn vorliegend fehlt es bereits an unrichtigen Bilanzpositionen, da zu den Bilanzstichtagen wegen der beendeten Wertpapiergeschäfte keine Aktien mehr auszuweisen waren und sich die Erlöse aus den überlassenen Wertpapieren aufgrund des Verrechnungsvorgangs gegenseitig ausgeglichen haben (so FG Niedersachsen vom 17.11.2016, a.a.O.).

    (vgl. ausführlich FG Niedersachsen - Urteil vom 17.11.2016, 6 K 230/15, juris).

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10

    Einkünfte-Zurechnung bei Wertpapierleihe - Betriebsausgabenabzug im Rahmen eines

    Die Möglichkeit, die tatsächliche Sachherrschaft über die verliehenen Wertpapiere auszuüben, wird in keiner Weise davon beeinflusst, ob der Darlehensnehmer aus einer im Zusammenhang mit dem Wertpapierdarlehen gewährten Sicherheit insgesamt eine positive oder negative Vorsteuerrendite erzielt (ebenso Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 17. November 2016 6 K 230/15, juris).
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