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   VG Bremen, 26.02.2019 - 6 K 2334/18   

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VG Bremen, 26.02.2019 - 6 K 2334/18 (https://dejure.org/2019,5487)
VG Bremen, Entscheidung vom 26.02.2019 - 6 K 2334/18 (https://dejure.org/2019,5487)
VG Bremen, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 6 K 2334/18 (https://dejure.org/2019,5487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    BremHG § 65 Abs 4; GG Art 2 Abs 1; GG Art 12 Abs 1; GG Art 5 Abs 3
    Entzug des Doktorgrades, Urteil vom 26.08.2019 - Entziehung des Doktorgrades; Promotion; Täuschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Hamburg, 24.06.2016 - 2 K 2209/13

    Entziehung der Promotion - Rückforderung der Promotionsurkunde

    Auszug aus VG Bremen, 26.02.2019 - 6 K 2334/18
    Zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 - 2 K 2209/13 -, juris, Rn. 85 m.w.N.) hat eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung bestanden (1.); auch ist die Entziehung formell (2.) und materiell (3.) rechtmäßig.

    Der in § 22 Satz 1 PromO verwendete Begriff der Täuschung knüpft an ein allgemeines Begriffsverständnis an, das insbesondere zum Begriff der arglistigen Täuschung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BremVwVfG entwickelt worden ist (ebenso zur Auslegung des Täuschungsbegriffs in anderen Promotionsordnungen: OVG NRW, Urteil vom 10.02.2016 - 19 A 991/12 -, juris, Rn. 59; VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 - 2 K 2209/13 -, juris, Rn. 120).

    Doktoranden sind daher verpflichtet, sämtliche wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken aus Quellen und Literatur als solche kenntlich zu machen (VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 - 2 K 2209/13 -, juris, Rn. 124).

    Bei der Übernahme eines gedanklichen Inhalts ist die Autorennennung im Text an einem Ort vorzunehmen, die dem Leser nach dem Sinnzusammenhang eine Zuordnung zu der Textstelle ermöglicht und nicht zu weit vorne oder zu weit hinten im Text erscheint (VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 - 2 K 2209/13 -, juris, Rn. 125).

    Der besonderen Kennzeichnung bedarf es, wenn ein Text wortgleich oder im Wesentlichen wortgleich übernommen wird, ohne dass diese Form der Wiedergabe und damit letztlich die Herkunft des in der Arbeit verwendeten und ausformulierten Textes deutlich gemacht worden sind, sei es im Text selbst oder durch eine entsprechende Abfassung der verwendeten Zitate (VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 - 2 K 2209/13 -, juris, Rn. 126).

    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist allerdings einschränkend davon auszugehen, dass unwesentliche Verstöße gegen die Zitierpflicht nicht dazu führen, dass eine wesentliche Verleihungsvoraussetzung entfällt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.2015 - 19 A 254/13 -, juris, Rn. 101; VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 - 2 K 2209/13 -, juris, Rn. 189; VG Bremen, Beschluss vom 04.06.2013 - 6 V 1056/12 -, juris, Rn. 49).

    Ein durch die Täuschungshandlung hervorgerufener Irrtum liegt bei einer Entscheidung durch ein Gremium bereits dann vor, wenn nur einzelne Amtswalter, die an der Entscheidung maßgeblich beteiligt gewesen sind, irregeführt worden sind (VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 - 2 K 2209/13 -, juris, Rn. 195).

    Ausreichend für eine vorsätzliche Täuschung ist ein bedingter Vorsatz, bei dem die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 - 2 K 2209/13 -, juris, Rn. 198 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 3.16

    Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation

    Auszug aus VG Bremen, 26.02.2019 - 6 K 2334/18
    a) Die Entziehung eines Doktorgrades stellt sowohl einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG als auch das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dessen soziales und gesellschaftliches Ansehen Schaden nimmt (BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 29 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fällt eine Doktorarbeit, die erhebliche Verstöße gegen grundlegende wissenschaftliche Pflichten aufweist, nicht in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG (BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 31).

    Auch die Funktion der Wesentlichkeitslehre, den Normadressaten zu ermöglichen, sich auf Entscheidungen der Verwaltung einzustellen (vgl. BVerfGE 118, 168 m.w.N.), verlangt keine weitergehende Konkretisierung durch den parlamentarischen Gesetzgeber (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 40).

    Dabei ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass die Regelung des Promotionswesens zur durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Hochschulselbstverwaltung gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Die damit verbundene Schlechterstellung der Inhaber von Doktorgraden wird allerdings durch den besonderen Zweck dieses Grades gerechtfertigt (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 41).

    Um das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen, muss der Doktorand einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen und darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 43).

  • VG Bremen, 04.06.2013 - 6 V 1056/12
    Auszug aus VG Bremen, 26.02.2019 - 6 K 2334/18
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist allerdings einschränkend davon auszugehen, dass unwesentliche Verstöße gegen die Zitierpflicht nicht dazu führen, dass eine wesentliche Verleihungsvoraussetzung entfällt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.2015 - 19 A 254/13 -, juris, Rn. 101; VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 - 2 K 2209/13 -, juris, Rn. 189; VG Bremen, Beschluss vom 04.06.2013 - 6 V 1056/12 -, juris, Rn. 49).

    Abzustellen ist vorliegend auf die Mitglieder der Prüfungskommission, weil diese nach der zum Zeitpunkt der Verleihung des Doktorgrades geltenden Promotionsordnung der Universität Bremen für den Fachbereich Rechtswissenschaft vom 24.06.1992 (nachfolgend PromO a.F.) für die Annahme der Doktorarbeit zuständig gewesen ist (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 04.06.2013 - 6 V 1056/12 -, juris, Rn. 51).

    Dafür sprechen zum einen die hohe Zahl der Verstöße und zum anderen der Umstand, dass es sich nicht lediglich um kleinere Unzulänglichkeiten der Zitierung handelt (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 04.06.2013 - 6 V 1056/12 -, juris, Rn. 52).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.2015 - 2 S 384/14

    Postbeamtenkrankenkasse: Rückforderung zu Unrecht erbrachter

    Auszug aus VG Bremen, 26.02.2019 - 6 K 2334/18
    Um eine arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst gewesen sind oder deren Unrichtigkeit er für möglich gehalten hat, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorgerufen hat, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (vgl. VGH B-W, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris, Rn. 28; BeckOK/Müller, 42. Ed. 1.1.2019, § 48 VwVfG Rn. 70).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - 19 A 991/12

    Entziehung und Aberkennung des Doktortitels aufgrund Erwerbs durch Täuschung

    Auszug aus VG Bremen, 26.02.2019 - 6 K 2334/18
    Der in § 22 Satz 1 PromO verwendete Begriff der Täuschung knüpft an ein allgemeines Begriffsverständnis an, das insbesondere zum Begriff der arglistigen Täuschung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BremVwVfG entwickelt worden ist (ebenso zur Auslegung des Täuschungsbegriffs in anderen Promotionsordnungen: OVG NRW, Urteil vom 10.02.2016 - 19 A 991/12 -, juris, Rn. 59; VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 - 2 K 2209/13 -, juris, Rn. 120).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus VG Bremen, 26.02.2019 - 6 K 2334/18
    Auch die Funktion der Wesentlichkeitslehre, den Normadressaten zu ermöglichen, sich auf Entscheidungen der Verwaltung einzustellen (vgl. BVerfGE 118, 168 m.w.N.), verlangt keine weitergehende Konkretisierung durch den parlamentarischen Gesetzgeber (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 40).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2015 - 19 A 254/13

    Prof. Dr. Margarita Mathiopoulos verliert Doktorgrad

    Auszug aus VG Bremen, 26.02.2019 - 6 K 2334/18
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist allerdings einschränkend davon auszugehen, dass unwesentliche Verstöße gegen die Zitierpflicht nicht dazu führen, dass eine wesentliche Verleihungsvoraussetzung entfällt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.2015 - 19 A 254/13 -, juris, Rn. 101; VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 - 2 K 2209/13 -, juris, Rn. 189; VG Bremen, Beschluss vom 04.06.2013 - 6 V 1056/12 -, juris, Rn. 49).
  • VG Gießen, 22.08.2019 - 3 K 2499/17

    Entziehung des Doktorgrades bestätigt

    Es handelt sich bei der in § 20 PromO geregelten Entziehung des Doktorgrades um eine Spezialregelung zu § 48 HVwVfG, sodass mit dem Terminus Täuschung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 PromO an den Begriff der arglistigen Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HVwVfG angeknüpft wird (ebenso zur Auslegung des Täuschungsbegriffs in anderen Promotionsordnungen: OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2016 - 19 A 991/12 -, juris, Rn. 59; VG Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019 - 6 K 2334/18, BeckRS 2019, 3092; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2016 - 2 K 2209/13 -, juris, Rn. 120).
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